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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87   

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https://dejure.org/1987,869
BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87 (https://dejure.org/1987,869)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1987 - 1 StR 97/87 (https://dejure.org/1987,869)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1987 - 1 StR 97/87 (https://dejure.org/1987,869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Beendigung eines Diebstahls - Aufhalten des Täters im räumlichen Herrschaftsbereich des Bestohlenen - Beendigung des Diebstahls zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 252
    Beendigung des Diebstahls

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2687
  • MDR 1987, 775
  • NStZ 1987, 453
  • StV 1988, 202
  • JR 1988, 425
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78

    Tankstellendiebstahl - §§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen',

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 28, 224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 132, 133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229).

    Denn der Täter wird bei einem Diebstahl nur dann auf frischer Tat betroffen, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist (BGHSt 9, 255; 28, 224).

    Es genügt, wenn der Täter, wie hier, während der Nacheile in Tatortnähe aufgespürt wird (BGHSt 9, 255; 28, 224).

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, als er gegen die Zeugin Wi. Gewalt anwandte, den Diebstahl des Geldes und des Schmucks vollendet, denn er hatte die Gegenstände im Schlafzimmer der Eheleute Wi. an sich genommen und in die Tasche gesteckt und damit eigenen Gewahrsam an ihnen begründet (vgl. BGHSt 16, 271; 20, 194; 23, 254; BGH NJW 1975, 320 [BGH 06.11.1974 - 3 StR 200/74]).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 132, 133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl in solchen Fällen noch nicht als beendet angesehen, in denen sich der Täter aus dem Haus, aus dem er gestohlen hatte, oder aus seiner unmittelbaren Umgebung noch nicht entfernt hatte (BGHSt 19, 323, 324 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 20, 194, 196).

  • BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86

    Beendigung des Diebstahls ist letzter möglicher Zeitpunkt für die Verwirklichung

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 28, 224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86).

    Der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86, auf den sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung beruft, steht dieser Entscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil die Frage der Beendigung des Diebstahls dort als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offengelassen worden ist.

  • BGH, 08.06.1956 - 2 StR 206/56
    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Denn der Täter wird bei einem Diebstahl nur dann auf frischer Tat betroffen, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist (BGHSt 9, 255; 28, 224).

    Es genügt, wenn der Täter, wie hier, während der Nacheile in Tatortnähe aufgespürt wird (BGHSt 9, 255; 28, 224).

  • BGH, 23.04.1953 - 4 StR 743/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Nach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 132, 133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229).

    In einem Fall hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl bis zum Verbringen der Beute in ein 400 bis 500 m entferntes Versteck noch nicht als beendet angesehen, weil das Stehlgut noch nicht an seinen Bestimmungsort geschafft sei (BGHSt 4, 132; ebenso RG HRR 1938, 633; vgl. auch Kühl, Die Beendigung des vorsätzlichen Begehungsdelikts, S. 94 ff.; Hruschka GA 1968, 193, 204).

  • BGH, 21.07.1984 - 1 StR 330/84

    Einordnung der Tat - Milderer Strafrahmen - Minderungsgrund - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Die Strafkammer war daher nicht gehindert, die die verminderte Schuldfähigkeit konkretisierenden Umstände bei der eigentlicher Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548 Dies hat sie möglicherweise verkannt.
  • BGH, 11.10.1984 - 4 StR 589/84

    Strafrahmen - Strafzumessung - Minder schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Straf rahmens , nicht aber die Berücksichtigung der für die Annahme eines minder schweren Falles maßgebenden Umstände bei der Bemessung der Strafe innerhalb des geminderten Strafrahmens (BGH StV 1985, 54).
  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl in solchen Fällen noch nicht als beendet angesehen, in denen sich der Täter aus dem Haus, aus dem er gestohlen hatte, oder aus seiner unmittelbaren Umgebung noch nicht entfernt hatte (BGHSt 19, 323, 324 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 20, 194, 196).
  • BGH, 23.08.1968 - 4 StR 310/68

    Räuberischer Charakter einer Erpressung - Begehen eines Teils der räuberischen

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 28, 224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86).
  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, als er gegen die Zeugin Wi. Gewalt anwandte, den Diebstahl des Geldes und des Schmucks vollendet, denn er hatte die Gegenstände im Schlafzimmer der Eheleute Wi. an sich genommen und in die Tasche gesteckt und damit eigenen Gewahrsam an ihnen begründet (vgl. BGHSt 16, 271; 20, 194; 23, 254; BGH NJW 1975, 320 [BGH 06.11.1974 - 3 StR 200/74]).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw.

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

  • BGH, 08.10.1975 - 2 StR 404/75

    Bedeutung des Zeitpunkts der Vollendung für die Abgrenzung des räuberischen

  • BGH, 18.04.1967 - 1 StR 105/67

    Inhalt der Anklage - Sachentscheidung trotz Fehlens einer

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

  • BGH, 25.03.1954 - 3 StR 493/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 316/51

    Verhältnis von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei ein und derselben

  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 203/84

    Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02

    Raub; schwere Gesundheitsbeschädigung (individuelle Schadensdisposition; konkrete

    Es hat jedoch nicht bedacht, daß Schutzgüter sowohl des § 249 wie des § 252 StGB das Vermögen und die Freiheit der Willensbetätigung sind und sich beide Vorschriften lediglich dadurch tatbestandlich voneinander abheben, daß § 249 StGB die genannten Rechtsgüter vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung, § 252 StGB dagegen ab der Vollendung bis zur Beendigung der Wegnahme der Beute schützt (vgl. BGH NStZ 1987, 453).
  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGHSt 28, 224, 229; BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3).

    Das wird zwar in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter seine Absicht, sich alsbald mit der Beute zu entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern sich z. B. auf dem Tatgrundstück, also im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen, befindet (BGHR StGB § 252 frische Tat 2), oder solange der Täter aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 3).

  • BGH, 08.10.2014 - 5 StR 395/14

    Beendigung beim Diebstahl; Tatfrische beim räuberischen Diebstahl

    Er befand sich aber noch immer in Sichtweite der ihn sofort verfolgenden Inhaberin und war mithin - worauf das Landgericht richtigerweise abgestellt hat - einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die Beute infolge der Nacheile wieder herausgeben zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87, BGHR StGB § 252 Frische Tat 2; Beschluss vom 18. Februar 1988 - 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; siehe auch BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1987 - 3 StR 206/87   

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https://dejure.org/1987,1851
BGH, 08.07.1987 - 3 StR 206/87 (https://dejure.org/1987,1851)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1987 - 3 StR 206/87 (https://dejure.org/1987,1851)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1987 - 3 StR 206/87 (https://dejure.org/1987,1851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" bei Unklarheit über die Konkurrenzlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1988, 202
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.1983 - 3 StR 110/83

    Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme als Voraussetzung für eine

    Auszug aus BGH, 08.07.1987 - 3 StR 206/87
    Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" auch dann gilt, wenn ungeklärt ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1; BGH NStZ 1983, 364; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 52 Rdn. 48).
  • BGH, 15.04.1987 - 3 StR 138/87

    Entbehrlichkeit einer förmlichen Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht bei

    Auszug aus BGH, 08.07.1987 - 3 StR 206/87
    Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" auch dann gilt, wenn ungeklärt ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1; BGH NStZ 1983, 364; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 52 Rdn. 48).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Gegen diese Auslegung spreche auch nicht, daß sich ein mit unbedingtem Tötungsvorsatz handelnder Täter beim Rücktritt besserstehe; auch sonst werde von der Rechtsprechung gelegentlich in dubio die höhere Schuldform angenommen (BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 bis 4).
  • BGH, 24.10.1995 - 1 StR 465/95

    Anstreben eines Erfolges - Billigende Inkaufnahme - Erfolgsabwendungspflicht -

    Geht man jedoch, wie nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" geboten (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1979, 635; 1986, 794; BGH StV 1988, 202), hinsichtlich der Aussetzung zu ihren Gunsten davon aus, daß sie den später Verstorbenen mit bedingtem Tötungsvorsatz mißhandelte, traf sie keine Garantenstellung, den von ihr billigend in Kauf genommenen Tod des N. abzuwenden; denn der Täter, der vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich einen Erfolg anstrebt oder billigend in Kauf nimmt, ist nicht zugleich verpflichtet, ihn abzuwenden.
  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß der Zweifelssatz bei der Beurteilung eines Falls mehrfach und unter Umständen in jeweils gegenläufigem Sinn, insbesondere bei der Entscheidung von Konkurrenzfragen, angewendet werden muß (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1 und 2).
  • BGH, 18.10.2001 - 3 StR 387/01

    Antrag des Nebenklägers auf Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines

    Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" auch dann gilt, wenn ungeklärt ist, ob, die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.12.1998 - 2 StR 536/98

    Konkurrenzen (Tateinheit) bei gleichzeitigem Besitz mehrerer Waffen

    Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs ist es naheliegend, zumindest nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die Waffen, auf die sich diese Taten bezogen, teilweise gleichzeitig in Besitz hatte (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2 und 4; BGH, Beschl. v. 19. April 1995 - 3 StR 89/95).
  • BGH, 08.02.2000 - 4 StR 652/99

    Bedrohung; Versuch der Nötigung; Konkurrenzen; Unterschlagung

    Da das Landgericht lediglich zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen ist, daß Gewaltanwendung und Drohungen nicht auch einer Wegnahme der von den Angeklagten mitgenommenen Sachen dienten, mußte es vielmehr - wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu Gunsten der Angeklagten von dem diesem günstigeren Konkurrenzverhältnis der Tateinheit ausgehen (vgl. BGH NStZ 1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2 und 4).
  • KG, 12.01.2009 - 1 Ss 409/08

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Natürliche Handlungseinheit bei

    Die geänderte rechtliche Bewertung ist ohne Einfluss auf das Maß der Schuld und der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ausgegangen wäre (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 und 4; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 354 Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 19.04.1995 - 3 StR 89/95

    Zweifelssatz - Tateinheit - Tatmehrheit - Fortgesetzte Handlung - Selbständige

    Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Verhältnis die Tötung des Opfers und der Diebstahl der Geldbörse zueinander stehen, durfte es nicht von Tatmehrheit, sondern mußte - wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu Gunsten des Angeklagten von dem diesem günstigeren Konkurrenzverhältnis der Tateinheit ausgehen (vgl. BGH NStZ 1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1, 2 und 4).
  • BGH, 09.03.1993 - 5 StR 102/93

    Rüge der Verletzung formellen Rechts - Verbindung zweier Verbrechen der

    Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bleibt unverändert, so daß - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2, 4; Senatsurteil vom 16. Februar 1993 - 5 StR 673/92 -).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 673/92

    Annahme von Tateinheit zwischen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung

    Die vom Landgericht erkannte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt als Strafe für das einheitliche Vergehen bestehen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2, 4).
  • BGH, 15.01.1993 - 3 StR 611/92

    Annahme einer Tatmehrheit, wenn dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden kann,

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Rechtsprechung
   BGH, 22.12.1987 - 5 StR 521/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,7276
BGH, 22.12.1987 - 5 StR 521/87 (https://dejure.org/1987,7276)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1987 - 5 StR 521/87 (https://dejure.org/1987,7276)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1987 - 5 StR 521/87 (https://dejure.org/1987,7276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verurteilung wegen Nichtanzeigen geplanter Straftaten bei für verdächtig halten der Angeklagten der Teilnahme an der Tat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 202
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 276/86

    Ausscheiden einer Wahlfeststellung zwischen den Vergehen nach § 138

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - 5 StR 521/87
    Das ist nach st. Rspr. nicht zulässig; auch eine Wahlfeststellung scheidet aus (Dreher/Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 138 Rdnr. 12 m. Nachw.; ebenso Senatsbeschluß vom 24.06.1986 - 5 StR 276/86 - bei Holtz in MDR 1986, 794).
  • BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09

    Nichtanzeige geplanter Straftaten (Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat;

    Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht ebenfalls befreit sei, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732; StV 1988, 202; MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Schmidhäuser in Festschrift für Bockelmann (1979) S. 683, 697; Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.).

    Auch eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung sei auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausgeschlossen; mithin sei der Angeklagte in dieser Konstellation freizusprechen (BGHSt 36, 167, 174; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1, 2; BGH MDR/H 1979, 635, 636; NStZ 1982, 244; StV 1988, 202).

  • BGH, 13.01.2010 - 5 StR 464/09

    Anfragebeschluss; Nichtanzeige geplanter Straftaten (normatives Stufenverhältnis

    Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht ebenfalls befreit ist danach, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGH StV 1988, 202; BGH MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.).

    Auch eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung scheidet auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen aus; der Angeklagte ist in dieser Konstellation demnach freizusprechen (BGHSt 36, 167, 174 (3 StR 453/88); 39, 164, 167, (1 StR 21/93); BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1 (1 StR 382/87), 2 (5 StR 276/86); BGH bei Holtz MDR 1979, 635, 636 (1 StR 481/78); BGH NStZ 1982, 244 (3 StR 437/81 - nicht tragend); BGH StV 1988, 202 (5 StR 521/87); MDR 1993, 785, 786 (1 StR 21/93)).

  • BGH, 23.03.1993 - 1 StR 21/93

    Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn eine Beteiligung an

    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß wegen Nichtanzeige einer geplanten Tat nicht bestraft werden kann, wen das Gericht weiterhin der Teilnahme an dieser Tat für verdächtig hält, und daß insoweit auch eine Wahlfeststellung ausgeschlossen ist (BGHSt 36, 167, 170, 174; vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. August 1992 - 1 StR 382/92; BGH StV 1988, 202 L.; Cramer aaO § 138 Rdn. 29; Dreher/Tröndle aaO § 138 Rdn. 12; Lackner, StGB 19. Aufl. § 138 Rdn. 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1987 - 5 StR 546/87   

Zitiervorschläge
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BGH, 24.11.1987 - 5 StR 546/87 (https://dejure.org/1987,7837)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1987 - 5 StR 546/87 (https://dejure.org/1987,7837)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1987 - 5 StR 546/87 (https://dejure.org/1987,7837)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 202
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.01.2003 - 2 StR 463/02

    Ungenügende Begründung der Strafzumessung

    Der Senat kann daher nicht nachprüfen, wie das Landgericht zu der verhängten Strafe gelangt ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987 - 5 StR 546/87 - Leitsatz abgedruckt in StV 1988, 202).
  • BGH, 12.12.1990 - 3 StR 400/90

    Minderung des Gewichts eines Strafschärfungsgrundes - Bedenken gegen die

    Eine solche Strafe bedarf sorgfältiger Begründung (vgl. BGHR StGB § 46 I Begründung 3, 4, 11, 12).
  • KG, 25.06.2001 - 1 Ss 274/00

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der

    Allerdings wäre es ausreichend, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteil auch Schärfungsgründe ergäben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1, Begründung 4), zum Beispiel im Rahmen der konkreten Strafbemessung (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 6).
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