Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 15.03.1988

Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88 - 687   

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OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88 - 687 (https://dejure.org/1988,3083)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.1988 - Ss 685/88 - 687 (https://dejure.org/1988,3083)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - Ss 685/88 - 687 (https://dejure.org/1988,3083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242; StPO § 261
    Diebstahl und Unterschlagung: Beweiswürdigung beim Ladensdiebstahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 156
  • StV 1991, 23
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87

    Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus - Abgrenzung des versuchten Diebstahls

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88
    Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, daß er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGH StV 1988, 529 ; OLG Köln NJJW 1984, 810; Schönke/Schröder-Eser, StGB , 23. Aufl., § 242 Rn. 33 m. w. N.).

    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 ), ist wesentlich Tatfrage (BGH NJW 1975 1176) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen hat (BGH StV 1988, 529 ).

    Wenn auch die bloße Wahrnehmung der Tat durch Dritte grundsätzlich deren Vollendung nicht hindert, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH NStZ 1987, 71 ), 50 können doch Schnelligkeit und Gewandtheit der Verfolger für die Frage des Gewahrsamsbruchs gleichfalls bedeutsam sein (BGH StV 1988, 529 ).

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86

    Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88
    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 ), ist wesentlich Tatfrage (BGH NJW 1975 1176) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen hat (BGH StV 1988, 529 ).

    Wenn auch die bloße Wahrnehmung der Tat durch Dritte grundsätzlich deren Vollendung nicht hindert, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH NStZ 1987, 71 ), 50 können doch Schnelligkeit und Gewandtheit der Verfolger für die Frage des Gewahrsamsbruchs gleichfalls bedeutsam sein (BGH StV 1988, 529 ).

  • BGH, 04.02.1964 - 1 StR 510/63

    Verwertung von Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung bei der Urteilsberatung -

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88
    Der Tatrichter darf gemäß § 261 StPO bei der Überzeugungsbildung nur das verwerten, was er an Erkenntnissen durch die Verhandlung und in der Verhandlung gewonnen hat (BGHSt 19, 193 [195]; Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 261 Rn. 14; KK-Hürxthal a.a.O. § 261 Rn. 7).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88
    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 ), ist wesentlich Tatfrage (BGH NJW 1975 1176) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen hat (BGH StV 1988, 529 ).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.1988 - 5 Ss 446/87
    Auszug aus OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88
    Aus der Verwendung des Wortes "Ansichnahme" kann nicht eindeutig hergeleitet werden, daß die Angeklagte die Pfanne etwa in ihrer Kleidung oder in mitgeführten Behältnissen (z.B. in einer Tasche) versteckt habe (zur Gewahrsamsbegründung in solchen Fällen: vgl. OLG Düsseldorf NJW 1988, 1335 [1323]; LK-Ruß a.a.O. Rn. 42 m. w. N.).
  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

    Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Oberlandesgerichts Celle im Beschluß vom 8. März 1988 (BGHR aaO) betont, ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, vollendeter Diebstahl liege stets vor, sobald der Täter die jeweilige Abteilung eines Kaufhauses mit einer dort weggenommenen Sache verlasse, ohne sie bezahlt zu haben, lasse sich nicht aufstellen; die in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles seien zu vielgestaltig, als daß eine solche rechtliche Aussage möglich wäre (so auch OLG Köln StV 1989, 156, 157).
  • BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97

    Gewahrsamsbruch bei Kaufhausdiebstahl - Antreffen des Täters vor dem

    Es kommt somit für die Entscheidung, ob vollendeter oder nur versuchter Diebstahl gegeben ist, darauf an, ob der Kunde die Ware bereits eingesteckt hat oder sie noch gut sichtbar in der Hand trägt oder in einem Einkaufskorb/-wagen mit sich führt, und ob ihm ein Entkommen mit der Ware leicht möglich ist (vgl. OLG Köln StV 1989, 156/157).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 15.03.1988 - 1 Ss 85/88   

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OLG Schleswig, 15.03.1988 - 1 Ss 85/88 (https://dejure.org/1988,9082)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.03.1988 - 1 Ss 85/88 (https://dejure.org/1988,9082)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. März 1988 - 1 Ss 85/88 (https://dejure.org/1988,9082)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 156
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.06.2014 - 4 StR 128/14

    Einziehung (Verhältnismäßigkeit der Maßnahme)

    b) Das Landgericht hat jedoch die für alle Fälle der obligatorischen oder fakultativen Einziehung geltende Bestimmung des § 74b Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. März 1988 - 1 Ss 85/88, StV 1989, 156; Altenhain in Matt/Renzikowski, StGB, § 74b Rn. 5) übersehen und daher nicht erkennbar geprüft, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen war, sofern der Zweck der Einziehung auch dadurch erreicht werden konnte.
  • BGH, 14.09.2016 - 5 StR 275/16

    Strafverfahren: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Einziehung

    b) Das Landgericht hat jedoch die für alle Fälle der obligatorischen oder fakultativen Einziehung geltende Bestimmung des § 74b Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. März 1988 - 1 Ss 85/88, StV 1989, 156) übersehen und daher nicht erkennbar geprüft, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen war, sofern der Zweck der Einziehung auch dadurch erreicht werden konnte.
  • OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Denn auch bei einer Sicherungseinziehung muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. Senat a.a.O.; OLG Schleswig StV 1989, 156; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 24. Aufl., § 74 Rn. 41 sowie § 74 b Rn. 2 und 5).
  • OLG Oldenburg, 13.02.1995 - Ss 511/94

    Ausschluss der Revision des Erziehungsbeteilgten; Voraussetzungen einer

    Die notwendige Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 74 b StGB findet sich inhaltlich in der Entscheidung wieder (vgl. dazu SchlHOLG StV 1989, 156).
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