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   BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88   

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BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88 (https://dejure.org/1988,1888)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1988 - 4 StR 552/88 (https://dejure.org/1988,1888)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1988 - 4 StR 552/88 (https://dejure.org/1988,1888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Blutalkoholwerts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo - Vorliegen einer Volltrunkenheit - Kontrolliertes, folgerichtiges und planvolles Handeln eines alkoholgewohnten Täters - Hohe Anforderungen an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 20, 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 387
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.09.1987 - 5 StR 260/87

    Gesamtwürdigung einer kontrollierten, mehrstündigen Tatausführung beim

    Auszug aus BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88
    Es hätte zudem auch im vorliegenden Fall, in dem das Ergebnis einer Blutprobe nicht zur Verfügung stand, die Frage beantworten müssen, welcher Blutalkoholwert nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anzunehmen ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 3 und 9).

    Bei der Prüfung des Vorliegens einer Schuld un fähigkeit war allerdings neben der Höhe des Blutalkoholwertes auch das vor, bei und nach der Tat gezeigte Verhalten des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1); ferner war zu bedenken, daß bei Tötungsdelikten besonders hohe Anforderungen an die Annahme einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Täters gestellt werden müssen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9) und auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht die Hemmungen erheblich zu lösen vermögen, die jeden Menschen, sofern es sich nicht um eine besonders abartige Persönlichkeit handelt, davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen (BGH NStZ 1981, 298, 299).

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 413/84

    Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens bei einem

    Auszug aus BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88
    Es hätte zudem auch im vorliegenden Fall, in dem das Ergebnis einer Blutprobe nicht zur Verfügung stand, die Frage beantworten müssen, welcher Blutalkoholwert nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anzunehmen ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 3 und 9).

    Wie der Bundesgerichtshof schon häufig dargelegt hat, verhalten sich gerade alkoholgewohnte Täter häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 11).

  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 643/86
    Auszug aus BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88
    Es hätte zudem auch im vorliegenden Fall, in dem das Ergebnis einer Blutprobe nicht zur Verfügung stand, die Frage beantworten müssen, welcher Blutalkoholwert nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anzunehmen ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 3 und 9).
  • BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88

    Indizieller Wert einer hohen Blutalkoholkonzentration - Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88
    Wie der Bundesgerichtshof schon häufig dargelegt hat, verhalten sich gerade alkoholgewohnte Täter häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 11).
  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 630/86

    Herabsetzung des Hemmungsvermögens bei Alkoholgewöhnung des Täters

    Auszug aus BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88
    Wie der Bundesgerichtshof schon häufig dargelegt hat, verhalten sich gerade alkoholgewohnte Täter häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 11).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88
    In Fällen, in denen nicht ein länger andauernder psychischer Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, kann § 63 StGB nämlich nur angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH NJW 1987, 2312 [BGH 26.03.1987 - 1 StR 72/87] m. w. Nachw.).
  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 668/86

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Verminderte Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88
    Wie der Bundesgerichtshof schon häufig dargelegt hat, verhalten sich gerade alkoholgewohnte Täter häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 11).
  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 576/86

    Zweifel an der Richtigkeit einer höchstmögliche Blutalkoholkonzentration für die

    Auszug aus BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88
    Bei der Prüfung des Vorliegens einer Schuld un fähigkeit war allerdings neben der Höhe des Blutalkoholwertes auch das vor, bei und nach der Tat gezeigte Verhalten des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1); ferner war zu bedenken, daß bei Tötungsdelikten besonders hohe Anforderungen an die Annahme einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Täters gestellt werden müssen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9) und auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht die Hemmungen erheblich zu lösen vermögen, die jeden Menschen, sofern es sich nicht um eine besonders abartige Persönlichkeit handelt, davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen (BGH NStZ 1981, 298, 299).
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89

    Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit

    Die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit setzt bei einem solchen Wert die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters voraus, in die auch der BAK-Wert einzubeziehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 308, 315 f.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH StV 1989, 387 ).
  • BGH, 06.03.1992 - 2 StR 551/91

    Straftaten gegen das Leben: Niedrige Beweggründe, Konkurrenz zum Raub

    War der Angeklagte infolge seines geistig-seelischen Zustandes nicht in der Lage, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, so dürfen sie ihm bei der Prüfung der Mordmerkmale nicht angelastet werden (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 11, 14, 15; StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 21).
  • BGH, 08.10.1991 - 1 StR 482/91

    Berücksichtigung des Gesamtverhaltens bei alkoholbedingter Schuldunfähigkeit

    Bei beiden Taten handelte es sich allerdings um schwere Angriffe gegen Leib und Leben, Delikte, bei denen bei einem ansprechbaren Täter eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Ebert, Aktuelle Probleme der Strafrechtspflege, 1991 S. 165, 175; BGH, Urt. vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68; BGH NStZ 1981, 298, 299; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16; BGH StV 1989, 387).

    Dabei liegt das entscheidende Gewicht darauf, alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände gegeneinander abzuwägen, die sich auf das Erscheinungsbild und das Gesamtverhalten des Täters beziehen; im Rahmen dieser Prüfung kann der Alkoholgewöhnung des Täters besondere Bedeutung zukommen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1; BGH StV 1989, 387; BGH NStZ 1991, 126, 127 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]; BGH, Urt. vom 28. August 1991 - 3 StR 377/90).

  • BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93

    Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzung der Zurechnung

    Bei dem Angeklagten Ja. lag die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 23) nach Maßgabe gebotener Rückrechnung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 20 Rdn. 9 f mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht über 3, 3 %o. Bei Berücksichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten Ja. - er wirkte an dem Versuch der Tatverschleierung am Zielbahnhof mit - ist die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, das Hemmungsvermögen dieses Angeklagten bei Begehung der Tat sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal bei einem schwerwiegenden Gewaltdelikt, bei dem ein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst ab 3, 3 %o naheliegt (vgl. dazu BGHR StGB § 20 BAK 3; § 21 BAK 9, 16, 26; BGH NStZ 1981, 298, 299; 1991, 126, 127 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]; StV 1989, 387; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91 - Senatsbeschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 - Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175; Basdorf SchlHA 1993, 57, 62).
  • BGH, 23.06.1992 - 5 StR 280/92

    Prüfungsvoraussetzungen des § 20 StGB

    Bei der Tat handelte es sich allerdings um einen schweren Angriff gegen Leib und Leben, bei dem bei einem ansprechbaren Täter eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175; BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68; BGH NStZ 1981, 298, 299; NStZ 1991, 126, 127; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16; BGH StV 1989, 387).
  • BGH, 07.04.1989 - 2 StR 102/89

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den Genuss von

    Hemmungsvermögen bereits erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 1, 2; Blutalkoholkonzentration 11, 14; BGH, Beschluß vom 16. September 1988 - 2 StR 493/88 und Urteil vom 15. Dezember 1988 - 4 StR 552/88).
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