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Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1988 - 1 StR 559/88   

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BGH, 22.11.1988 - 1 StR 559/88 (https://dejure.org/1988,2256)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1988 - 1 StR 559/88 (https://dejure.org/1988,2256)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88 (https://dejure.org/1988,2256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung von Waren, obwohl der Besteller weiss, dass er nicht genügend Geldmittel zur Verfügung hat um diese zu zahlen - Handeln der Lieferanten im Irrtum über die Zahlungsfähigkeit - Grenzen der Freiheit in der Überzeugungsbildung des Tatrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 423
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 22.11.1988 - 1 StR 559/88
    Diese Rüge nach § 261 StPO ist zulässig (vgl. BGHSt 29, 18, 21; BGH, Urt. vom 19. April 1983 - 1 StR 824/82 - Leitsatz in StV 1983, 321; Hanack in LR 24. Aufl. § 337 Rdn. 84).

    Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7).

  • BGH, 19.04.1983 - 1 StR 824/82

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 22.11.1988 - 1 StR 559/88
    Diese Rüge nach § 261 StPO ist zulässig (vgl. BGHSt 29, 18, 21; BGH, Urt. vom 19. April 1983 - 1 StR 824/82 - Leitsatz in StV 1983, 321; Hanack in LR 24. Aufl. § 337 Rdn. 84).
  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 366/87

    Verurteilung wegen versuchten Diebstahls - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus BGH, 22.11.1988 - 1 StR 559/88
    Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Das Urteil muss daher erkennen lassen, dass es solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88 Rn. 9, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 (Gründe) und vom 25. Januar 1991 - 2 StR 409/90 Rn. 2, NStZ 1991, 548).
  • OLG Hamm, 22.04.2010 - 2 RVs 13/10

    Gerichtssprache, Fachbegriff, Urteilsgründe, Aufklärungsrüge

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer gegen ihre Pflicht aus § 261 StPO, die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 18. August 1987 - 1 StR 366/87 -, zitiert nach juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88 -, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 1999 - 3 Ss 109/99 -, zitiert nach juris Rn. 8), verstoßen hat.

    Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt vor, wenn das Gericht im Urteil ein Beweisergebnis nicht erörtert, obwohl sich nach den Umständen und der gesamten Beweislage die Notwendigkeit der Auseinandersetzung unmittelbar aufdrängte (BGHR StPO § 261 - Inbegriff der Verhandlung 15 = Beschluss vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88 -, zitiert nach juris Rn. 9 f.; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 - 2 Ss 548/06 - Pelz, NStZ 1993, 361, 364; Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, § 9 Rn. 126 ff.; vgl. auch Dahs/Dahs, Revision, Rn. 250).

  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 45/91

    Gesetzesverstoß durch Nichtberücksichtigung einer wörtlich protokollierten

    Die Sach- und Rechtslage ähnelt der in Fällen der gebotenen aber unterbliebenen Befassung mit einer verlesenen Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 (= BGH StV 1988, 138 m. Anm. Schlothauer) und 22 (= BGH StV 1990, 485)), einem verlesenen Schriftstück eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (BGHR aaO 15 (=BGH StV 1989, 423)) oder einer Niederschrift über eine richterliche Beschuldigtenvernehmung (BGH, Beschl. v. 7. Juni 1991 - 2 StR 14/91).
  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 und 15 betreffen die anders gelagerten Fälle wörtlich in die Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführter Vernehmungsniederschriften oder einer durch Inaugenscheinnahme eingeführten Urkunde.
  • BGH, 10.07.2018 - 3 StR 204/18

    Heimtücke (Arglosigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt; erste mit Tötungsvorsatz

    b) Ohne Verstoß gegen das Rekonstruktionsverbot hat der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge damit einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut einer verlesenen Urkunde und dem Urteilsinhalt aufgezeigt (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 4 StR 401/10, StV 2012, 67, 68; vom 19. August 2008 - 3 StR 252/08, NStZ 2009, 404; vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15).
  • BGH, 19.08.2008 - 3 StR 252/08

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung); Strafzumessung

    Die Revision macht zu Recht geltend, dass in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden unvollständig im Urteil gewürdigt worden sind (vgl. BGHR StPO § 261, Inbegriff der Verhandlung 15; BGH StV 1993, 459).
  • BGH, 25.01.1991 - 2 StR 409/90

    Umfang der Erörterung beweiserheblicher Umstände in den Urteilsgründen

    Der Tatrichter muß nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (vgl. BGH, Strafverteidiger 1989, 423; Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 261 Rdn. 50 und § 267 Rdn. 18 mit Nachweisen).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen § 261 StPO bei Nichterörterung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise angenommen hat (Beschl. v. 18. August 1987 - 1 StR 366/87 = Strafverteidiger 1988, 138 mit Anm. Schlothauer - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; Beschl. v. 22. November 1988 - 1 StR 559/88 = Strafverteidiger 1989, 423 - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Urkunden; Beschl. v. 8. August 1990 - 3 StR 153/90 = BGHR StPO § 261 Inbegriff 22 - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; vgl. auch Herdegen, Grundfragen der Beweiswürdigung, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Bd. 3 S. 106, 115; Fezer in Festschrift für Hanack, 1991, 89).

  • BGH, 23.06.1992 - 5 StR 74/92

    Steuerlich erhebliche Umstände im Beitreibungsverfahren - Erörterung

    Der Tatrichter muß nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (BGH StV 1989, 423; NStZ 1991, 548; StV 1991, 549).
  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 442/20

    Inbegriffsrüge (keine Darstellung aller Beweismittel in Einzelheiten im Urteil

    Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1993 - 4 StR 31/93, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 30 und vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15; Urteil vom 13. Juli 2017 - 3 StR 148/17 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 3 StR 252/08 Rn. 6 und vom 10. Juli 2018 - 3 StR 204/18 Rn. 3).
  • BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (wörtliche Wiedergabe der

    Die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten birgt vielmehr die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 174 (für eine Erklärung des Angeklagten); BGH, Beschluss vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 (für das Schreiben eines Zeugen); OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 3 OLG 130 Ss 30/18, juris (für Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin)).
  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 20/03

    Beweiswürdigung (Vollständigkeit; Ausschöpfung des Inbegriffs der

  • BGH, 11.03.1993 - 4 StR 31/93

    Rechtmäßigkeit einer Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines

  • OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 2 Ss 157/03

    Revisionsverfahren: Neufestsetzung der Einzelstrafen und Schuldspruchberichtigung

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

  • BGH, 15.09.2005 - 4 StR 107/05

    Betrug; widersprüchliche Beweiswürdigung (Erörterungsmangel; Erschöpfung der

  • OLG Düsseldorf, 14.12.1999 - 2b Ss 336/99

    Revisionsbegründung bei Nichtvernehmung von Zeugen

  • BGH, 20.08.1991 - 5 StR 354/91

    Notwendigkeit der Erörterung wesentlicher beweiserheblicher Umstände in den

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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1989 - 1 StR 19/89   

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https://dejure.org/1989,3282
BGH, 14.03.1989 - 1 StR 19/89 (https://dejure.org/1989,3282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Aufklärungspflicht durch das Gericht - Vorhalten einer vorherigen Aussage des Zeugen - Aufklärungspflicht - Pflichtverletzung durch Unterlassen - Abweichende Aussage - Polizeiliche Vernehmung - Zeugenaussage - Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 423
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 29.05.1991 - 2 StR 68/91

    Erfordernis der Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben, die ein

    Das Erfordernis der Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben, die eine Beweisperson bei mehreren Gelegenheiten gemacht hat, ist vom Bundesgerichtshof schon wiederholt betont worden, so in Fällen unterschiedlicher Bekundungen desselben Zeugen (BGH StV 1989, 423 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 6; BGH, Urt. v. 24. April 1991 - 5 StR 10/91; vgl. auch BGH StV 1981, 165; 1987, 91), aber auch für den Fall, daß zwischen dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen und seinen gutachtlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung ein erklärungsbedürftiger Widerspruch hervortritt (BGH StV 1990, 339 = NStZ 1990, 243 [BGH 18.01.1990 - 4 StR 616/89]).
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