Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.02.1990

Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1990 - 5 StR 152/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1243
BGH, 15.05.1990 - 5 StR 152/90 (https://dejure.org/1990,1243)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1990 - 5 StR 152/90 (https://dejure.org/1990,1243)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - 5 StR 152/90 (https://dejure.org/1990,1243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr - Versuchsbeginn - Tatbestandserfüllung - Ungestörter Fortgang - Unmittelbarer Zusammenhang - Einfuhrversuch im Flugzeug - Einchecken - Aufgabe des Gepäcks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versuchsbeginn bei unerlaubter Einfuhr in einem Flugzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 207
  • NJW 1990, 2072
  • MDR 1990, 842
  • NStZ 1990, 442
  • StV 1990, 408
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 12.12.2001 - 3 StR 303/01

    Verurteilung im Mordfall ohne Leiche aufgehoben

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgutsgefährdung kann der Versuch einer Straftat erst dann angenommen werden, wenn die vom Täter vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellung vom Tatablauf bereits einen derart unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß dieses schon konkret gefährdet ist und sich der Schaden unmittelbar anschließen kann (BGHSt 40, 257, 268; BGH NJW 1990, 2072; NStZ 1983, 452; vgl. auch, ausgehend von einem abweichenden rechtlichen Ansatz, Eser in Schönke/Schröder aaO § 22 Rdn. 42), weil nunmehr das letzte Hindernis vor der eigentlichen Tathandlung überwunden wird (vgl. BGH NStZ 1987, 20).
  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 424/13

    Versuchsbeginn beim Mord (Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch; Versuchsbeginn

    Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts (BGH aaO, S. 518; Urteile vom 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364; vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 268 f.; Beschluss vom 7. April 1983 - 1 StR 207/83, NStZ 1983, 462; Urteil vom 26. August 1986 - 1 StR 351/86, NStZ 1987, 20; Beschlüsse vom 2. August 1989 - 3 StR 239/89, StV 1989, 526; vom 15. Mai 1990 - 5 StR 152/90, NJW 1990, 2072, 2073).
  • BGH, 06.05.2003 - 4 StR 108/03

    Unerlaubtes Handeltreiben (weite Auslegung; Vollendung); versuchte Einfuhr von

    Der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18 m.w.N.).
  • BGH, 29.10.2009 - 3 StR 220/09

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Versuchsbeginn bei Einfuhr auf dem

    Dies ist in solchen Fällen der Akt, der bei ungestörtem Fortgang, ohne dass weitere Handlungen des Täters notwendig werden, unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18).
  • BGH, 22.12.2004 - 3 StR 403/04

    Gesetzlicher Richter; eigene Strafzumessung durch das Revisionsgericht

    Dazu wäre eine Handlung erforderlich, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht (vgl. BGH NStZ 1990, 442 f.).
  • BGH, 27.06.2007 - 2 StR 4/07

    Auslieferung (Spezialitätsgrundsatz; Tat im prozessualen Sinne); unerlaubte

    Damit hatten die Kuriere aber jeweils noch nicht zum Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln angesetzt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18 und 41).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.1993 - 1 Ws 10/93
    Das ist bei Einfuhrdelikten erst bei Vornahme einer Handlung anzunehmen, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, in NStZ 1989, 579; in NJW 1990, 2072).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2235
BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89 (https://dejure.org/1990,2235)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1990 - 3 StR 500/89 (https://dejure.org/1990,2235)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - 3 StR 500/89 (https://dejure.org/1990,2235)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewaltanwendung - Zueignungswille - Geringwertige Beute - Raubversuch - Unterschlagung - Versuch eines Raubes bei richten des Zueignungswillens allein auf den dann nicht vorgefundenen Wertgegenstand - Raubversuch in Tateinheit mit Unterschlagung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 408
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher

    Wenn für den Täter nämlich nur der Inhalt des Behältnisses von Interesse ist, er dieses selbst aber - was hier naheliegt und wovon zugunsten des Angeklagten mangels gegenteiliger Feststellungen ausgegangen werden muß - nach Entnahme des Inhalts wegwerfen will, so eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGHSt 4, 58 [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH StV 1990, 408).
  • BGH, 04.11.2004 - 4 StR 81/04

    Beweiswürdigung (mangelnde Feststellungen beim Raub einer leeren Geldbörse);

    Sollte es dem Angeklagten - was naheliegt - nicht auf die Geldbörse selbst, sondern ausschließlich auf das in ihr vermutete Geld angekommen sein, so hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Verurteilung wegen versuchten Raubes erfolgen dürfen, wenn die Börse leer gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 4; BGH StV 1990, 408; NJW 1999, 69, 70).
  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97

    'Ich schlitz dich auf' - § 249 StGB, finale Verknüpfung zwischen Gewalt und

    Richtete sich aber der Zueignungswille der Angeklagten im Augenblick der Wegnahme des Geldes nach wie vor allein auf eine Schußwaffe, so ist die Raubtat nicht vollendet,sondern nur versucht (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4 und 5 m.w.N.).
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