Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 06.08.1991

Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1990 - 2 StR 540/90   

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https://dejure.org/1990,3190
BGH, 12.12.1990 - 2 StR 540/90 (https://dejure.org/1990,3190)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1990 - 2 StR 540/90 (https://dejure.org/1990,3190)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 (https://dejure.org/1990,3190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Täterbegriff - Zweck der Verbindung - Mitglied einer Bande - Anwendungsbereich der Vorschrift - Gesinnung des Täters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 296
  • StV 1991, 519
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - 2 StR 540/90
    Die Anwendung der genannten Vorschrift scheidet nur aus, wenn sich die Täter von vornherein zu einer einzelnen Handlung verbunden haben (vgl. BGH NStZ 1986, 408 (409) m.w.N. zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Der Bundesgerichtshof hat bisher daran festgehalten, daß die bandenmäßige Tatausführung (bei Diebstahl, Raub und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) einen Zusammenschluß mit dem Willen voraussetzt, mehrere selbständige, noch unbestimmte Taten zu begehen, und daß die Verbindung zur Verübung einer einzigen, sei es auch fortgesetzten Tat dafür nicht genügt (BGHSt 39, 216, 217; 38, 26, 31; BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; BGH NStZ 1992, 497; 1986, 408; BGH, Urteil vom 11. Februar 1993 - 1 StR 419/92, insoweit in NStZ 1993, 294 nicht abgedruckt; offen gelassen für den bandenmäßigen Schmuggel in BGHSt 35, 374, 378; vgl. auch BGH wistra 1994, 57).
  • BGH, 11.02.1993 - 1 StR 419/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnung von Beweisanträgen

    Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenschluß mit dem Willen, m e h r e r e s e l b s t ä n d i g e, im einzelnen noch unbestimmte Taten zu begehen (StV 1991, 519; BGHSt 38, 26, 31;Urt. vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 = BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3; NStZ 1992, 497; ebenso Körner, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 28).
  • BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenschluß mit dem Willen, mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Taten zu begehen (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso Körner, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 28; vgl. ferner BGH, Urt. vom 9. Juli 1991 - 1 StR 666/90 = BGHSt 38, 26).

    Selbst wenn die Tätigkeit des Angeklagten, wie es im angefochtenen Urteil geschieht, als eine fortgesetzte Handlung zu werten wäre, gilt: Diejenige Tat, die als erste und einzige ausgeführt worden ist, kann nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bestraft werden, wenn, wie es hier der Fall ist, eine Verbindung zur Begehung mehrerer solcher Taten, sei es auch mehrerer in sich fortgesetzter, stattgefunden hat (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso - für Bandendiebstahl - schon BGH GA 1957, 84, 85 sowie BGH, Urt. vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 416/66 - bei Dallinger MDR 1967, 369).

  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht genügt, wenn sich die Täter von vorneherein nur zu einer einzigen, wenn auch fortgesetzten Tat verbunden haben (BGH NStZ 1992, 497; BGHR BtMG § 30 I 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; etwas anderes ist auch nicht aus BGHSt 35, 374, 378 zu folgern).
  • BGH, 04.06.1996 - 1 StR 235/96

    Bandenmäßige Begehung - Zu einer einzigen Tat verbunden - Aus neuem Entschluß -

    In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß in der Zeit, zu der Einzelakte von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Fortsetzungszusammenhang stehen konnten (vgl. nunmehr BGHSt 40, 138 sowie BGH NStZ 1994, 547, 548), die Verbindung zu einer einzigen fortgesetzten Handlung nicht als ausreichend für bandenmäßige Begehung angesehen worden ist (BGH StV 1991, 519; NStZ 1992, 497; Urt. vom 11. Februar 1993 - 1 StR 419/92).
  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 170/92

    Bande - Betäubungsmittel - Drogen - Fortsetzungstat - Bandenwille - Planung

    Richtig ist, daß es für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht genügt, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzelnen, wenn auch möglicherweise fortgesetzten Tat verbunden haben (BGH bei Holtz - MDR 1991, 296 (297) = StV 1991, 519).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 06.08.1991 - 2 Ausschl 1/91   

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https://dejure.org/1991,8522
OLG Karlsruhe, 06.08.1991 - 2 Ausschl 1/91 (https://dejure.org/1991,8522)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.08.1991 - 2 Ausschl 1/91 (https://dejure.org/1991,8522)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. August 1991 - 2 Ausschl 1/91 (https://dejure.org/1991,8522)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 519
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06

    Strafverfahren: Ausschließung des Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

    Mit prozessadäquaten Mitteln darf der Verteidiger eine rechtskräftige Verurteilung verzögern (OLG Düsseldorf StV 1986, 288); macht er von einem zulässigen und von einem ihm zustehenden prozessualen Recht Gebrauch, so begründet dies nicht eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung (BGHSt 29, 99 = NJW 1980, 64 m. Anm. Kuckuk NJW 1980, 298; OLG Karlsruhe StV 1991, 519), auch dann nicht, wenn deswegen die Hauptverhandlung unterbrochen oder ausgesetzt werden muss.
  • OLG Nürnberg, 12.03.2012 - 1 St OLG Ss 274/11

    Strafbarkeit eines Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

    Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, wobei hinsichtlich Methodik und Ergebnis dieser Abgrenzung (teilweise erhebliche) Differenzen bestehen (vgl. BGHSt 38, 345 = NJW 1993, 273 mwN.; BGH NJW 1983, 503; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; OLG Karlsruhe, StV 1991, 519 f.; Dessecker GA 2005, 142 ff; Beulke NStZ 1982, 330 und NStZ 1983, 504; Stumpf wistra 2001, 123 ff; BGH wistra 1999, 140; Lüdersen StV 1999, 537, Beulke/Ruhmannseder, in FS-Volk 2009 S. 45 ff; Jahn in SSW-StGB § 258 Rn. 23 ff; ders. in "Konfliktverteidigung" und Inquisitionsmaxime, 1998 S. 274 ff).

    Wer aber darüber hinausgeht und dem Vortäter bei Verdunkelungsmaßnahmen behilflich ist, ist wegen Strafvereitelung in Mittäterschaft strafbar (so auch OLG Karlsruhe StV 1991, 519; Stumpf wistra 2001, 126).

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