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   BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91   

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BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91 (https://dejure.org/1991,1882)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1991 - 1 StR 361/91 (https://dejure.org/1991,1882)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1991 - 1 StR 361/91 (https://dejure.org/1991,1882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Drogen - Bereitstellen von Geldern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4
    Transport von Geld als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Gehilfenvorsatz - Bereitstellung von Geldmitteln

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1905
  • MDR 1992, 501
  • NStZ 1992, 495
  • StV 1992, 161
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90

    Betäubungsmittel - Selbständiges Handeltreiben - Darlehnsweise Hingabe -

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91
    Beihilfe wiederum setzt einerseits eine noch nicht beendete Tat voraus, verlangt andererseits, daß der Gehilfe eine "konkret-individualisierbare Tat" (BGHSt 34, 63, 65 für den Anstifter; vgl. auch BGH StV 85, 505; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22 m.w.Nachw. ) unterstützen will.

    Rechtsprechung zu dieser Vorschrift gibt es bisher kaum (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22; ebenda § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1).

  • BGH, 30.01.1985 - 2 StR 704/84

    Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Transport von Geldern

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91
    Beihilfe wiederum setzt einerseits eine noch nicht beendete Tat voraus, verlangt andererseits, daß der Gehilfe eine "konkret-individualisierbare Tat" (BGHSt 34, 63, 65 für den Anstifter; vgl. auch BGH StV 85, 505; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22 m.w.Nachw. ) unterstützen will.

    In Frage kämen Begünstigung nach § 257 StGB (vgl. BGH StV 1985, 505) eventuell Strafvereitelung nach § 258 StGB (vgl. zu beidem auch Arzt NStZ 1990, 1, 2; BRDrucks. 219/91 S. 85 ).

  • BGH, 13.09.1988 - 5 StR 382/88

    Täterkreis des § 29 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Zweck und

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91
    Der Gesetzgeber hatte vornehmlich den Geldgeber und "Finanzier" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1) im Auge, ''der - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - den illegalen Rauschgiftverkehr mit zusätzlichen Geldmitteln versorgt" (BTDrucks. 8/3551 S. 36 ).

    Das Bereitstellen von Geldmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann als zur Täterschaft erhobene Beihilfehandlung bezeichnet werden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1).

  • Drs-Bund, 09.01.1980 - BT-Drs 8/3551
    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91
    Der Gesetzgeber hatte vornehmlich den Geldgeber und "Finanzier" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1) im Auge, ''der - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - den illegalen Rauschgiftverkehr mit zusätzlichen Geldmitteln versorgt" (BTDrucks. 8/3551 S. 36 ).

    Mit der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG sollte zugleich "eine Verpflichtung aus Art. 36 Abs. 2 Buchst. a ii des Übereinkommens 1961 erfüllt" werden (BTDrucks. 8/3551 S. 36; es handelt sich um das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, abgedruckt bei Körner, BtMG 3. Aufl. S. 943 ).

  • BGH, 20.03.1985 - 2 StR 861/84

    Betäubungsmittelstrafrecht: Mitwirkung bei Geldübermittlung, Weitergabe von

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91
    Die Übermittlung des aus einer Rauschgiftlieferung geschuldeten Geldbetrags vom Abnehmer zum Lieferanten gehört zum Handel (BGH, Urt. vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84; BGHSt 31, 145, 148), nicht aber ohne weiteres die Weiterbeförderung von Rauschgifterlösen an Hintermänner, mögen diese auch, als Lieferanten der Letztverkäufer, ihrerseits Ansprüche gegen diese haben.
  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 661/85

    Anforderungen an Anstiftervorsatz

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91
    Beihilfe wiederum setzt einerseits eine noch nicht beendete Tat voraus, verlangt andererseits, daß der Gehilfe eine "konkret-individualisierbare Tat" (BGHSt 34, 63, 65 für den Anstifter; vgl. auch BGH StV 85, 505; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22 m.w.Nachw. ) unterstützen will.
  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Auszug aus BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91
    Die Übermittlung des aus einer Rauschgiftlieferung geschuldeten Geldbetrags vom Abnehmer zum Lieferanten gehört zum Handel (BGH, Urt. vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84; BGHSt 31, 145, 148), nicht aber ohne weiteres die Weiterbeförderung von Rauschgifterlösen an Hintermänner, mögen diese auch, als Lieferanten der Letztverkäufer, ihrerseits Ansprüche gegen diese haben.
  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    So hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass auch die bloße Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer an den Lieferanten den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95, StV 1995, 641; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschlüsse vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91, StV 1992, 161; vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Für diese Konstellation gilt die Aussage der Rechtsprechung, daß offene Kaufpreisforderungen von Hintermännern der Beendigung der Tat nicht entgegenstehen (BGH NStZ 1992, 495 f. = StV 1992, 161; StV 1995, 641, 642; s. a. Senat, Urt. vom 17. Juli 1997 - 1 StR 230/97).
  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 61/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vollendung; Versuch;

    Weiter werden Handlungen als tatbestandsmäßiges Handeltreiben angesehen, die sich an die Übergabe der Betäubungsmittel anschließen und mit der Zahlung des Kaufpreises in Zusammenhang stehen, wie das Eintreiben des Kaufpreises (BGH NJW 1995, 3264), die Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer an den Lieferanten (BGH NJW 1992, 1905), Geldwäschehandlungen (BGHSt 43, 158, 162 f.), der Umtausch des Erlöses in andere Produkte in der Art einer Geldwäsche und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Weiterleitung des Erlöses vom Lieferanten an seine Hintermänner (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50).
  • BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13

    Vorlageverfahren (Divergenzvorlage; Anfrageverfahren); unerlaubte Einfuhr von

    So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84; Beschluss vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91, StV 1992, 161; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95, StV 1995, 641; Beschlüsse vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, aaO).
  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 223/13

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; unerlaubtes Handeltreiben mit

    So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84; Beschluss vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91, StV 1992, 161; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95, StV 1995, 641; Beschlüsse vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, aaO).
  • BGH, 07.07.1994 - 1 StR 313/94

    Versuch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (unmittelbares Ansetzen);

    Durch diese Vorschrift ist eine Beihilfehandlung - eben das Bereitstellen von Geldmitteln zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - zu einer selbständigen strafbaren Handlung erhoben worden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1 und 2; Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 609).

    Weisen die Feststellungen - wie hier - sämtliche Voraussetzungen eines Schuldspruchs wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aus, so besteht Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 2; vgl. auch Körner aaO Rdn. 619); die Vorschrift tritt als subsidiär zurück.

  • BGH, 17.03.2015 - GSSt 1/14

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen (Zulässigkeit;

    Im Fall des Transports von Drogengeldern, wie im vorliegenden Fall, setzt dies jedoch voraus, dass das zu Grunde liegende Rauschgiftgeschäft noch nicht beendet (BGH, Beschluss vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91, NStZ 1992, 495), der Geldfluss noch nicht "zur Ruhe gekommen' ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158).
  • BGH, 14.08.2018 - 1 StR 149/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitsichführen eines

    Deshalb kann das Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises, die Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer zum Lieferanten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1982 - 4 StR 451/82, BGHSt 31, 145, 148; Beschluss vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91, NStZ 1992, 495) oder gegebenenfalls sogar das Weiterleiten des Erlöses an die Hintermänner (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95, StV 1995, 641) jeweils einen Teilakt des Handeltreibens darstellen.
  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 189/95

    Betäubungsmittel - Betäubungsmittelhandel - Rauschgift - Rauschgifthandel -

    Die Übermittlung des aus einer Rauschgiftlieferung "geschuldeten" Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten gehört zum Handeltreiben (BGHSt 31, 145, 148; BGH StV 1992, 161 m.w.Nachw.), nicht aber die bloße Weiterbeförderung von Rauschgifterlösen an Hintermänner, mögen diese auch, als Lieferanten der Letztverkäufer, ihrerseits "Ansprüche" gegen diese haben.

    Dies ist nur dann anders, wenn der Weiterbeförderer mittäterschaftlich in ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem eingebunden ist und die Beförderung des Geldes in diesem Rahmen erfolgt (BGH StV 1992, 161).

  • BGH, 17.05.1996 - 5 StR 119/96

    Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Bemühen

    Solches kann auch im Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH StV 1995, 586; BGH, Beschluß vom 28. November 1995 - 5 StR 569/95 -), in der Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer zum Lieferanten (BGH NStZ 1992, 495; BGH, Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84 -) oder im Weiterleiten des Erlöses an die Hintermänner liegen (BGH StV 1995, 641, 642).

    Zum anderen können Einforderung, Kassierung und Weiterleitung des Entgeltes für eine bereits erfolgte, aber sichergestellte Rauschgiftlieferung insofern dem Rauschgiftumsatz dienen, als sie im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems stattfinden und damit der nächsten Rauschgiftlieferung den Boden bereiten (BGH NStZ 1992, 495 m. Anm. Schoreit; BGH StV 1995, 641, 642; BGH, Beschluß vom 2. Juni 1995 - 2 StR 198/95 -).

  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 340/14

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des "Handeltreibens";

  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 418/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

  • BGH, 04.06.1997 - 3 StR 157/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Einbindung eines

  • BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93

    Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage

  • BGH, 05.11.2014 - 2 StR 186/14

    Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

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