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   BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91   

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BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91 (https://dejure.org/1991,803)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1991 - 4 StR 515/91 (https://dejure.org/1991,803)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1991 - 4 StR 515/91 (https://dejure.org/1991,803)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verhinderung des Pflichtverteidigers - Aussetzung der Hauptverhandlung - Revisionsgrund - Revision - Beschränkung der Verteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; StPO §§ 141, 338 Nr. 8
    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 849
  • MDR 1992, 392
  • NStZ 1992, 247
  • StV 1992, 53
  • AnwBl 1992, 138
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91
    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71) umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 137 Rdn. 2 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtspr. des BVerfG).
  • BGH, 11.09.1986 - 1 StR 472/86

    Ausreichende Verteidigung des Angeklagten durch anwesenden Pflichtverteidiger bei

    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91
    Danach mußte es versuchen, mit Rechtsanwältin O., nachdem sie ihre Verhinderung rechtzeitig angezeigt und darauf hingewiesen hatte, daß eine Vertretung durch einen anderen Verteidiger für den Angekl. unzumutbar sei, einen Alternativtermin jedenfalls innerhalb der Zehn-Tages-Frist des § 229 Abs. 1 StPO abzustimmen (vgl. BGH NStZ 1987, 34 ).
  • BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59

    Verfahren bei Verteidigerwechsel

    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91
    Dabei bestand für die Strafkammer auch kein Zwang, die bereits begonnene Hauptverhandlung wegen der Verhinderung von Rechtsanwältin O. auszusetzen und von neuem zu beginnen, wie sich auch der Regelung in den §§ 145, 228 Abs. 2 StPO entnehmen läßt (vgl. BGHSt 13, 337, 340).
  • OLG Frankfurt, 21.02.1972 - 3 Ws 81/72

    Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger; Regelung der Vertretung

    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91
    Unter diesen Umständen vermochten es weder Gründe prozessualer Fürsorge des Gerichts noch der Zweck, den anberaumten Fortsetzungstermin einzuhalten, zu rechtfertigen, dem Angekl. Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. zu den Bedenken gegen die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger im übrigen OLG Frankfurt NJW 1972, 1964, 1965; NJW 1980, 1703, 1704; Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 141 Rdn. 8) und, obwohl der Angekl. sich durch ihn - wie seine Erklärungen erweisen - nicht ausreichend verteidigt fühlte, die Beiordnung aufrechtzuerhalten und die Hauptverhandlung ohne die Verteidigerin seines Vertrauens fortzusetzen.
  • OLG Frankfurt, 09.01.1980 - 3 Ws 13/80
    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91
    Unter diesen Umständen vermochten es weder Gründe prozessualer Fürsorge des Gerichts noch der Zweck, den anberaumten Fortsetzungstermin einzuhalten, zu rechtfertigen, dem Angekl. Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. zu den Bedenken gegen die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger im übrigen OLG Frankfurt NJW 1972, 1964, 1965; NJW 1980, 1703, 1704; Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 141 Rdn. 8) und, obwohl der Angekl. sich durch ihn - wie seine Erklärungen erweisen - nicht ausreichend verteidigt fühlte, die Beiordnung aufrechtzuerhalten und die Hauptverhandlung ohne die Verteidigerin seines Vertrauens fortzusetzen.
  • OLG Hamm, 05.04.2007 - 3 Ws 208/07

    Pflichtverteidiger; Verhinderung; Auswechselung; Anwalt des Vertrauens; faires

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237 ; BGH NJW 1992, 849 ; Senat, Beschlüsse vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm; vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414 ; NJW 1992, 849 ; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576 ; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237 ; BGH NJW 1992, 849 ; Senat, Beschlüsse vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm; vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414 ; NJW 1992, 849 ; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576 ; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237 ; BGH NJW 1992, 849 ; Senat, Beschlüsse vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm, je m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschlüsse vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 OLG Hamm - und vom 07.07.2006 - 3 Ws 300/06 OLG Hamm; vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414 ; NJW 1992, 849 ; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576 ; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Dem entspricht es, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (vgl. BVerfGE 9, 36 ; dieser Entscheidung folgend: BGH, StV 1992, S. 53 m.w.N.; BGHSt 43, 153 ; OLG Düsseldorf, StV 1992, S. 9 f.; 1991, S. 508; 1987, S. 240 f.; 1985, S. 450; 1984, S. 372; OLG Stuttgart, StV 1989, S. 521 f.; OLG Nürnberg, StV 1987, S. 191 f.; OLG Frankfurt, StV 1985, S. 449 f.; 1985, S. 315; 1983, S. 408; OLG Saarbrücken, StV 1983, S. 362 f.; HansOLG Bremen, StV 1982, S. 360; OLG Zweibrücken, StV 1981, S. 288 f.; SchlHOLG, StV 1987, S. 478 f.; OLG Köln, StV 1990, S. 395; OLG München, StV 1993, S. 180 f.).
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17

    Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der

    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).
  • OLG Hamm, 28.01.1999 - 3 Ws 27/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen, Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers,

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71; 39, 238, 243) umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 39, 238, 243; BGH, NJW 1992, 849; StV 1998, 414; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997; 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).

    In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht nur insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat (BVerfGE 39, 238, 243; BGH, NJW 1992, 849).

    Ein solcher Anspruch besteht nämlich dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Institutes der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (BGH, NJW 1992, 849; vgl. bereits BGHSt 15, 306, 308 f).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere der besonderen Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtbelastung des Gerichtes zu berücksichtigen (BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576).

    Diese Grundsätze, die für die Frage der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers oder eines Pflichtverteidigers neben einem bereits bestehenden Wahlverteidiger sowie für den Antrag auf Abberufung eines Pflichtverteidigers in gleicher Weise gelten wie für die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers des Vertrauens (vgl. BGH StV 1998, 414; BGH NJW 1992, 849; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamm, StV 1989, 242; OLG Celle, StV 1988, 100; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; NStZ-RR 1996, 304, 305; StV 1997, 575) greifen jedenfalls dann zum Nachteil des Angeklagten ein, wenn das Gericht sich ernsthaft aber erfolglos bemüht, innerhalb der durch § 229 StPO gezogenen zeitlichen Grenzen mit dem Verteidiger des Vertrauens Terminstage abzustimmen, (BGH, NJW 1992, 849; vgl. auch BGH StV 1998, 414; OLG Frankfurt/Main, StV 1997, 575).

  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

    Im Grundsatz soll dies der vom Angeklagten gewählte Verteidiger (§ 138 StPO), der Anwalt seines Vertrauens sein (BGH StV 1992, 53).

    Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Terminsbestimmung ernsthaft versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

  • OLG Braunschweig, 04.05.2004 - 1 Ss (S) 5/04

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Verweigerung der

    Wenn auch Angeklagter und Verteidiger auf eine Verlegung des Termins grundsätzlich keinen Anspruch haben, so muss der Vorsitzende doch bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinander abwägen (vgl. BGH, NJW 1992, 849; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 213 Rdn. 7).

    Die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung berücksichtigt indes nicht hinreichend, dass sich ein Angeklagter gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen darf und der auch darin zum Ausdruck kommende - im Übrigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71) verfassungsmäßig verbürgte - Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren das Recht umfasst, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1992, 849; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 137 Rdn. 2 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtspr. des BVerfG).

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht ernsthaft bemüht hat, die Terminskollision zu überwinden (vgl. BGH, NStZ 1999, 527; NStZ 1992, 247-248; OLG Frankfurt, StV 1995, 9-10; Landgericht Braunschweig, StV 1997, 403-404).

  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 - 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung neben Wahlverteidiger; Auswahlermessen des

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; StV 1998, 414; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997, 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).

    Ein Anspruch des Angeklagten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger beseht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, a. a. O.; vgl. auch BGH, NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere der besonderen Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a. a. O.; vgl. BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576; Meyer-Goßner, a. a. O., § 141 Rdnr. 1 a m. w. N.).

  • OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Anwalt des Vertrauens; ortsansässiger

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; Senat, Beschluss vom 05.04.2004 - 3 Ws 95/04 - m.w.N.).

    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht mehr, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr erreicht werden könnte (Senat, Beschluss vom 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 - vgl. auch BGH NJW 1992, 849 und BGHSt 15, 306, 308 f).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).

  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53 m.w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06

    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers;

  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

  • OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15

    Strafverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die

  • OLG Braunschweig, 17.03.2008 - Ss 33/08

    Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Verteidigungsbeschränkung durch

  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Grundsatz des fairen Verfahrens;

  • BGH, 19.01.2006 - 1 StR 409/05

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Terminierung der Hauptverhandlung;

  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

  • BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96
  • OLG Hamm, 21.11.2003 - 1 Ws 366/03

    Pflichtverteidiger; Vertrauensanwalt; Anwalt des Vertrauens; Auswechselung

  • OLG Frankfurt, 17.03.2009 - 3 Ws 223/09

    Notwendige Verteidigung: Anhörung des Angeklagten zur Beiordnung eines zweiten

  • BGH, 14.05.1992 - 4 StR 202/92

    Keine ordnungsgemäße Verteidigung bei Ablehnung des Plädoyers

  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

  • BGH, 12.10.1999 - 4 StR 391/99

    Vollständiger Sachvortrag bei der Verfahrensbeschwerde; Abwesenheit in der

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00

    Zur Zulässigkeit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (§§ 141, 142

  • OLG Zweibrücken, 15.12.1995 - 1 Ss 251/95

    Zurückweisung des Vertagungsantrags als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen

  • OLG Oldenburg, 05.03.2002 - 1 Ws 97/02

    Beiordnung; Wahlverteidiger; Pflichtverteidiger; Rechtsanwalt;

  • LG Braunschweig, 16.12.1996 - 33 Qs 34/96

    Eine die Terminsverlegung ablehnende richterliche Verfügung kann ausnahmsweise

  • BayObLG, 27.08.1998 - 4St RR 135/98

    Substantiierung der auf § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. 228 Abs. 2 StPO gestützten

  • BayObLG, 05.06.1992 - 2 ObOWi 94/92
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