Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.05.1992

Rechtsprechung
   BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92   

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BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92 (https://dejure.org/1992,2743)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1992 - 4 StR 314/92 (https://dejure.org/1992,2743)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92 (https://dejure.org/1992,2743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 551
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92
    Danach ist das Gericht bei Wiedereintritt in die Verhandlung grundsätzlich verpflichtet, dem Angeklagten noch einmal das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 22, 278, 279 m.w.N.; st. Rspr.).

    Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichterteilung des letzten Wortes nicht stets und ausnahmslos Auswirkungen auf das Urteil (BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -).

    Ein Ausnahmefall, der etwa in Betracht kommt, wenn der Täter geständig war (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 258 Rdnr. 33), liegt hier aber nicht vor.

  • BGH, 16.04.1992 - 4 StR 109/92

    Verfahrensrüge der Nichtgewährung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92
    Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichterteilung des letzten Wortes nicht stets und ausnahmslos Auswirkungen auf das Urteil (BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -).

    Ein Ausnahmefall, der etwa in Betracht kommt, wenn der Täter geständig war (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 258 Rdnr. 33), liegt hier aber nicht vor.

  • BGH, 03.01.1984 - 5 StR 936/83

    Haftbefehl - Aufrechterhaltung - Schlusserklärung - Letztes Wort

    Auszug aus BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92
    Schon mit der Erörterung der Voraussetzungen des Haftbefehls - und damit auch des dringenden Tatverdachts - sowie der Möglichkeit seiner Außervollzugsetzung war das Gericht noch einmal in die Verhandlung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; 1984, 376).
  • BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85

    Tatbestandsvollendung; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

    Auszug aus BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92
    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nach den getroffenen Feststellungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht, mit Blick auf den - in Fällen dieser Art - erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Fahrtende und Überfall Bedenken begegnet (vgl. BGHSt 33, 378, 381 f [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGH VRS 77, 224, 225).
  • BGH, 07.05.1986 - 2 StR 215/86

    Bedeutungsverlust des letzten Wortes des Angeklagten - Verhandlungen über das in

    Auszug aus BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92
    Schon mit der Erörterung der Voraussetzungen des Haftbefehls - und damit auch des dringenden Tatverdachts - sowie der Möglichkeit seiner Außervollzugsetzung war das Gericht noch einmal in die Verhandlung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; 1984, 376).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92
    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88

    Erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort

    Auszug aus BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92
    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89

    Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher

    Auszug aus BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92
    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nach den getroffenen Feststellungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht, mit Blick auf den - in Fällen dieser Art - erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Fahrtende und Überfall Bedenken begegnet (vgl. BGHSt 33, 378, 381 f [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGH VRS 77, 224, 225).
  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    Aber auch ein sonstiges Verhandeln über einzelne Vorgänge kann einen Wiedereintritt begründen, beispielsweise Erörterungen über die Voraussetzungen eines Haftbefehls, also seines Erlasses, seiner Aufrechterhaltung oder Aufhebung (vgl. aus der Rechtsprechung - die allerdings noch vor BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 648/10, BGHR StPO § 126 Tatgericht 2, datiert, wonach das Amts- oder Landgericht über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat - BGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; ferner HKStPO/Julius/Beckemper, 6. Aufl., § 258 Rn. 15; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 29a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 7 ff.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 27; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 49; SSWStPO/Ignor/Wegner/Franke, 4. Aufl., § 258 Rn. 14).

    Demgegenüber liegt keine Wiedereröffnung der Verhandlung in Vorgängen, die - wie beispielsweise die Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) oder die Bekanntgabe eines Verbindungsbeschlusses zur gemeinsamen Urteilsverkündung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 3 StR 53/00, NStZ-RR 2001, 241; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) - auf die gerichtliche Sachentscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11. Mai 2017 - 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. Juni 1988 - 3 StR 182/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederentritt 4; Bock, ZStW 129 (2017), 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 10; a.A. SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 51).

    (bb) Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die gerichtliche Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11. Mai 2017 - 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. Juni 1988 - 3 StR 182/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4; Bock, ZStW 129 (2017), 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 10; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26).

    Ausschlaggebend für die Annahme eines Wiedereintritts in die Verhandlung ist dann nämlich, dass die Entscheidung zumindest inzident auch die gerichtliche Beurteilung des Verdachtsgrades beinhaltet, also eine sachliche Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Bock, ZStW 129 (2017), 745, 765).

  • BGH, 26.10.2010 - 5 StR 433/10

    Letztes Wort; schlüssiger Wiedereintritt in die Verhandlung (Verkündung eines

    Der Beschluss steht in innerem Zusammenhang mit der noch anstehenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH StV 1992, 551, 552).

    b) Anderes gilt für den Inhalt des verkündeten Beschlusses betreffend den Angeklagten M. Nicht anders als bei belastenden Haftentscheidungen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.; BGH StV 2001, 438) oder bekanntgegebenen Erwägungen des Gerichts, die eine Verurteilung voraussetzen oder nahelegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; BGH StV 1992, 551, 552), hat das Landgericht durch nicht sofortige Bescheidung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehlsaufhebung im Gegensatz zum Mitangeklagten schlüssig das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen einen Freispruch erstrebenden Angeklagten zum Ausdruck gebracht.

  • BGH, 27.01.2009 - 5 StR 590/08

    Recht des Angeklagte auf das letzte Wort (Antrag auf Haftfortdauer)

    Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. hierzu BGH StV 1992, 551 f.).

    Denn der Angeklagte war nicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff.; BGH StV 1992, 551, 552).".

  • BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02

    Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten;

    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob mit der Gestattung der nochmaligen Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wieder in die Verhandlung eingetreten wurde mit der Folge, daß dem Angeklagten schon deshalb erneut das letzte Wort zu erteilen war, weil nicht auszuschließen ist, daß entscheidungserhebliche Umstände zur Sprache kamen (vgl. dazu BGH StV 1992, 551 ff.).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH StV 1992, 551).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 193/96

    Verfahrensfehler wegen Nichtgewährung des letzten Wortes - Voraussetzungen für

    Nur dann aber, wenn nach dem letzten Wort des Angeklagten Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst einen Einfluß haben können, besteht die Verpflichtung zur Neuerteilung des letzten Wortes (vgl. BGH StV 1992, 551 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92

    Begründung eines Rechtsfehlers durch die Unterbrechung des Schlussvortrages des

    Zwar muß einem Angeklagten nach jedem Wiedereintritt in die Verhandlung erneut ausdrücklich das letzte Wort erteilt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH Urteil vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.05.1992 - 1 StR 29/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3516
BGH, 12.05.1992 - 1 StR 29/92 (https://dejure.org/1992,3516)
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BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1992 - 1 StR 29/92 (https://dejure.org/1992,3516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richterliches Protokoll - Geständnis des Angeklagten - Dolmetscher - Vereidigung des Dolmetschers - Allgemeiner Eid

  • rechtsportal.de

    GVG § 189; StPO § 254
    Keine Verlesung des richterlichen Protokolls bei wesentlichem Mangel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1992, 551
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.01.1978 - 5 StR 554/77

    Vereidigung eines Protokollführers - Einhaltung eines zeitlichen Zusammenhangs

    Auszug aus BGH, 12.05.1992 - 1 StR 29/92
    Handelt es sich - wie hier - um die Vernehmung einer Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, so hat der Ermittlungsrichter bei der Zuziehung eines Dolmetschers § 189 GVG zu beachten (BGHSt 22, 118, 120; für die Zuziehung eines Protokollführers nach § 168 StPO vgl. BGHSt 27, 339).
  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 833/81

    Entfallen der formelle Beweiskraft eines mehrdeutigen Protokollvermerks eines

    Auszug aus BGH, 12.05.1992 - 1 StR 29/92
    Auf eine solche Erklärung kann nach § 189 Abs. 2 GVG nicht verzichtet werden (BGHSt 31, 39, 40).
  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 12.05.1992 - 1 StR 29/92
    Handelt es sich - wie hier - um die Vernehmung einer Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, so hat der Ermittlungsrichter bei der Zuziehung eines Dolmetschers § 189 GVG zu beachten (BGHSt 22, 118, 120; für die Zuziehung eines Protokollführers nach § 168 StPO vgl. BGHSt 27, 339).
  • BGH, 17.02.1976 - 1 StR 863/75

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen

    Auszug aus BGH, 12.05.1992 - 1 StR 29/92
    a) Wie die Revision zutreffend bemerkt, gilt die formelle Beweiskraft, die § 274 StPO dem eindeutigen Inhalt eines Hauptverhandlungsprotokolls beilegt, nicht für Niederschriften über richterliche Untersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung (BGHSt 26, 281 [BGH 17.02.1976 - 1 StR 863/75]).
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