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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1035
BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90 (https://dejure.org/1990,1035)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1990 - 2 StR 513/90 (https://dejure.org/1990,1035)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1990 - 2 StR 513/90 (https://dejure.org/1990,1035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer nachträglichen Gesamtstrafe - Gesamtstrafenbildung bei Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 55; StPO § 358 Abs. 2
    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1763
  • MDR 1991, 359
  • NStZ 1991, 182
  • StV 1993, 26
  • JR 1991, 513
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90
    Hat der Angeklagte dagegen eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, die auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter wegen der Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; vielmehr muß er die Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung unangetastet lassen (vgl. BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230; 33, 367) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85].

    Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls (durch Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1987) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist allein der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 4), hier also des Erlasses des Strafbefehls (vgl. BGHSt 33, 230).

  • BGH, 05.07.1990 - 1 StR 273/90

    Unrechtmäßige Gesamtstrafenbildung - Verkündung des letzten tatrichterlichen

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90
    Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO nur so hoch bemessen werden, daß sie zusammen mit der im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90); sie darf also nur elf Monate betragen.
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90
    Hat der Angeklagte dagegen eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, die auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter wegen der Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; vielmehr muß er die Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung unangetastet lassen (vgl. BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230; 33, 367) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85].
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90
    Hat der Angeklagte dagegen eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, die auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter wegen der Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; vielmehr muß er die Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung unangetastet lassen (vgl. BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230; 33, 367) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85].
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    Darauf, dass das Landgericht zudem verkannt hat, dass - eine wirksame Einspruchsrücknahme unterstellt - eine Gesamtstrafenlage mit dem Strafbefehl vom 13. Februar 2019 nicht bestanden hätte, weil bei Rücknahme eines Einspruchs nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls, sondern der Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls für die Zäsurwirkung maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, NStZ 1991, 182, 183; vom 11. November 2008 - 5 StR 486/08), die Taten aus dem landgerichtlichen Verfahren jedoch erst nach Erlass des Strafbefehls begangen wurden, kommt es daher nicht an.
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Auf den Tag der Zustellung oder der Rechtskraft kommt es nicht an (BGHSt 33, 230; NJW 1991, 1763; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 460 Rn. 8).
  • BGH, 11.01.2011 - 4 StR 450/10

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug und "Kopfnuss"); Bildung der

    In dem oben unter Buchstabe b) bezeichneten Fall darf etwa die Summe aus der nunmehr zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe und der Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 4. Oktober 2006 die Grenze von einem Jahr und sechs Monaten nicht überschreiten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3, vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90 und vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, NStZ 1991, 182; SSW/Eschelbach, StGB, § 55 Rn. 32; Fischer, aaO, § 55 Rn. 19).
  • BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04

    Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das für das

    Bei Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein, daß diese nur so hoch bemessen werden darf, daß sie zusammen mit der im Strafbefehl vom 4. September 2002 verhängten Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigt (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 44/99

    Raub; Zueignungsabsicht; Gewalteinsatz beim Raub; Lex mitior; Mittäterschaft;

    Da die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht erledigten Strafen aus dieser Verurteilung und aus dem Strafbefehl nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, bildet die Verurteilung vom 13. Dezember 1995 eine Zäsur, die der Bildung einer Gesamtstrafe aus der Strafe für die abgeurteilte Tat und der Strafe aus dem Strafbefehl entgegensteht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1).
  • BGH, 25.03.2003 - 5 StR 90/03

    Nachträgliche Gesamtstrafbildung (Zäsur; Verschlechterungsverbot)

    Da die hier abgeurteilten Taten erst nach diesem Zäsurzeitpunkt, in den Jahren 1997 und 1998, begangen wurden, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafbildung mit den Strafen aus beiden Vorverurteilungen nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 12).

    Die danach allein aus den hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Differenz zwischen der bisher verhängten (zwei Jahre und vier Monate) und der weiteren, nunmehr bestehenbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und zwei Monate) nicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1 = StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 19).

  • BGH, 06.11.2008 - 4 StR 495/08

    Sexuelle Nötigung durch konkludente Drohung, das Opfer nicht mehr gegen frühere

    Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO wird bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe weiterhin zu beachten sein, dass diese nur so hoch bemessen werden darf, dass sie die Summe der in den beiden landgerichtlichen Urteilen verhängten Gesamtfreiheitsstrafen abzüglich der zweimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken nicht übersteigt (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1).
  • OLG Bamberg, 25.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 41/18

    Einzelstrafenfestsetzung durch Revisionsgericht nach fehlerhafter nachträglicher

    Hat das Tatgericht rechtsfehlerhaft die Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen, ist die neu festzusetzende Gesamtstrafe aufgrund des revisionsrechtlichen Verschlechterungsverbots (§ 358 II 1 StPO) in dem Rahmen zu halten, der sich aus der Differenz zwischen der aufgehobenen und der im früheren Verfahren gebildeten Gesamtstrafe ergibt; dies gilt auch, wenn die Einsatzstrafe höher ist als die neu festzusetzende Gesamtstrafe (Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.09.2012 - 3 StR 220/12 = NStZ-RR 2013, 6 und 07.12.1990 - 2 StR 513/90 = NJW 1991, 1763 = NStZ 1991, 182 = StV 1993, 26 = MDR 1991, 359 = JR 1991, 513 = BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4).

    a) Da das Tatgericht rechtsfehlerhaft die Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen hat, führt das in § 358 II 1 StPO normierte revisionsrechtliche Verbot der Schlechterstellung dazu, dass die neu festzusetzende Gesamtstrafe in dem Rahmen zu halten ist, der sich aus der Differenz zwischen der aufgehobenen und der im früheren Verfahren gebildeten Gesamtstrafe ergibt (BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - 3 StR 220/12 = NStZ-RR 2013, 6 und 07.12.1990 - 2 StR 513/90 = NJW 1991, 1763 = NStZ 1991, 182 = StV 1993, 26 = MDR 1991, 359 = JR 1991, 513 = BGHR StPO § 358 II Nachteil 4; KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 358 Rn. 29).

  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; schwere andere seelische

    Das Urteil muss deshalb im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe aufgehoben werden, wobei der neue Tatrichter zu beachten haben wird, dass wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO die neu zu verhängende Gesamtstrafe nur so hoch bemessen werden darf, dass sie zusammen mit der für die Tat vom 25. Oktober 2008 verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten die im angefochtenen Urteil festgesetzte erste Gesamtstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der zu Unrecht aufgelösten weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Januar 2021 die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren - mithin sechs Jahre und sechs Monate - nicht übersteigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 2 StR 636/13; vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, NJW 1991, 1763; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 563/18; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 29).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius

  • BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung;

  • OLG Hamm, 02.05.2000 - 4 Ss 412/00

    Aufhebung einer fehlerhaften Gesamtfreiheitsstrafe, Zäsurwirkung,

  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 372/21

    Strafzumessung (Zäsurwirkung eines Urteils: Gesamtstrafenfähigkeit,

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00

    Verschlechterung durch nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 29.04.2014 - 2 StR 636/13

    Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 589/02

    Gesamtfreiheitsstrafe (Zäsurwirkung; reformatio in peius;

  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 209/04

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Zäsurwirkung der letzten unerledigten

  • BGH, 05.10.2000 - 4 StR 313/00

    Tatmehrheit; Natürliche Handlungseinheit durch engen zeitlichen Zusammenhang bei

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 622/97

    Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung - Vermögensbeschädigung beim Betrug -

  • OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 329/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung einer zwischenzeitlichen

  • BGH, 06.07.2016 - 5 StR 252/16

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1994 - 2 Ss 202/94

    Gesamtfreiheitsstrafe; Bemessung; Berechnung; Freiheitsstrafe

  • BayObLG, 23.03.1993 - 5St RR 178/92
  • BayObLG, 14.09.2000 - 5St RR 154/00

    Bestimmung der höchstmöglichen BAK zur Tatzeit; Prüfung der Schuldfähigkeit

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1996 - 5 Ss 279/96
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Rechtsprechung
   BGH, 26.08.1992 - 3 StR 328/92   

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https://dejure.org/1992,2437
BGH, 26.08.1992 - 3 StR 328/92 (https://dejure.org/1992,2437)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1992 - 3 StR 328/92 (https://dejure.org/1992,2437)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1992 - 3 StR 328/92 (https://dejure.org/1992,2437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223 a Strafgesetzbuch (StGB) - Eignung eines Würgegriffs am Hals zur Herbeiführung einer Lebensgefährdung - Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 26
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1978 - 3 StR 501/77

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Abgrenzung zwischen Bedrohung und

    Auszug aus BGH, 26.08.1992 - 3 StR 328/92
    Zwar kann ein Würgegriff am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, z.B. durch Abschnüren der Halsschlagader oder Bruch des Kehlkopfknorpels (vgl. BGH GA 61, 241; BGHR StGB § 223 a I Strafzumessung 1; BGH, Urteile vom 25. Januar 1978 - 3 StR 501/77 - und vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81).
  • BGH, 07.10.1981 - 2 StR 356/81

    Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes -

    Auszug aus BGH, 26.08.1992 - 3 StR 328/92
    Zwar kann ein Würgegriff am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, z.B. durch Abschnüren der Halsschlagader oder Bruch des Kehlkopfknorpels (vgl. BGH GA 61, 241; BGHR StGB § 223 a I Strafzumessung 1; BGH, Urteile vom 25. Januar 1978 - 3 StR 501/77 - und vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 26.08.1992 - 3 StR 328/92
    Zwar kann ein Würgegriff am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, z.B. durch Abschnüren der Halsschlagader oder Bruch des Kehlkopfknorpels (vgl. BGH GA 61, 241; BGHR StGB § 223 a I Strafzumessung 1; BGH, Urteile vom 25. Januar 1978 - 3 StR 501/77 - und vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81).
  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Zwar reicht insoweit nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebensowenig bloße Atemnot (vgl. BGH StV 1993, 26; BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00); andererseits kann Würgen bis zur Bewußtlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstörungen beim Opfer dessen Leben gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995 - 3 StR 324/95; BGH JZ 1986, 963).
  • BGH, 04.09.1996 - 2 StR 320/96

    Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung bei Möglichkeit der Herbeiführung

    Erforderlich ist vielmehr nur, daß die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als Körperverletzung zu berurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. August 1987 - 4 StR 367/87; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 7).
  • OLG Braunschweig, 04.03.2016 - 1 Ss 65/15

    Gewahrsamsbruch durch einen Mitgewahrsamsinhaber beim Raub; Bestimmung des

    Zwar reicht insoweit nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebenso wenig bloße Atemnot (vgl. BGH StV 1993, 26 ; BGH, Urteil vom 11. April 2000 - 1 StR 55/00 , ); andererseits kann Würgen bis zur Bewusstlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstörungen beim Opfer dessen Leben gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 324/95 , ; BGH JZ 1986, 963 [BGH 10.04.1986 - 4 StR 89/86] ).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 341/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen; rechtliches Gehör);

    Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbei zu führen, doch reicht insoweit nicht jeder Griff aus, ebenso wenig bloße Atemnot (BGH StV 1993, 26; NJW 2002, 3264 f.).
  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 55/00

    Lebensgefährdende Behandlung (Atemnot); Gefährliche Körperverletzung;

    Die Wertung, Atemnot bedrohe ohne nähere Feststellungen zur Dauer nicht in jedem Fall das Leben des Opfers einer Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 7 und 8).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95
    Dabei braucht die Behandlung im Einzelfall das Leben nicht äußerlich erkennbar wirklich in Gefahr gebracht zu haben; es genügt, daß sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit abstrakt dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 2, 160; 36, 1; StV 1993, 26 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NJW 1989, 920; OLG Köln NJW 1983, 2274; Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl., § 223a Rdnr. 5; Horn in SK, StGB , Stand: Mai 1993, § 223a Rdnr. 26; Lackner, StGB , 21. Aufl., § 223a Rdnr. 8; konkrete Gefährdung verlangen Stree in Schönke-Schröder, StGB , 24. Aufl., § 223a Rdnr. 12 und Hirsch in LK, StGB , 10. Aufl., § 223a Rdnr. 21).
  • OLG Köln, 03.11.2000 - Ss 430/00

    Aufhebung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

    Zwar kann ein Würgegriff an den Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, z.B. durch das Abschnüren der Halsschlagader oder den Bruch des Kehlkopfknorpels (vgl. BGH StV 1993, 26, 27; BGH GA 61, 241; BGHSt 2, 160, 163).

    Wann eine Einwirkung schwer und gefährlich genug ist, um lebensgefährdend im Sinne des § 224 Nr. 5 StGB zu sein, ist jedoch Tatfrage und bedarf der gesonderten Feststellung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (BGHSt 2, 160, 163; BGHR StGB, § 223 a I Strafzumessung 1; StV 1993, 26, 27, SenE StV 1994, 247).

  • OLG Hamm, 18.12.2006 - 3 Ss 549/06

    Körperverletzung; gefährliche; das Leben gefährdende Behandlung

    Dabei braucht die Behandlung im Einzelfall das Leben nicht konkret gefährdet zu haben; es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu geeignet ist (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., BGHSt StV 1993, 26; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • BGH, 09.08.2001 - 4 StR 227/01

    Versuchter Totschlag; Rücktritt; Freiwilligkeit (Zweifelssatz); Gefährliche

    Nach den getroffenen Feststellungen ist diese Wertung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; auch wenn das Landgericht hinsichtlich der abgeurteilten Körperverletzung angenommen hat, daß diese "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen wurde - sie also dazu geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl. BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 2, 3, 7, 8; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 28.04.2020 - 3 StR 51/20

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    Diesen Aspekten kommt beim Würgen und anderen Formen der Einwirkung auf die Fähigkeit des Opfers zu atmen jedoch entscheidende Bedeutung für die Bewertung zu, ob die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen (BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 7, 8; BGH Beschlüsse vom 10. April 2013 - 1 StR 112/13 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13).'.
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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1992 - 5 StR 367/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4702
BGH, 15.09.1992 - 5 StR 367/92 (https://dejure.org/1992,4702)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1992 - 5 StR 367/92 (https://dejure.org/1992,4702)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1992 - 5 StR 367/92 (https://dejure.org/1992,4702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung; Aufhebung des Straufausspruchs durch das Revisionsgericht; Strafzumessung; Urteilsgründe; Urteilsbegründung; Schuldangemessenheit der Tat; Strafverschärfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 26 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.02.1992 - 5 StR 607/91

    Anforderungen an das Maß der Bestrafung eines bisher nicht vorbestraften Täters -

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 5 StR 367/92
    Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten K. mit Urteil vom 11. Februar 1992 (5 StR 607/91) die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtstrafe aufgehoben; die weitergehende Revision hat er verworfen.

    Volltext siehe unter: BGH - 15.09.1992 - AZ: 5 StR 607/91.

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Es darf ohne Rückgriff auf neue Umstände lediglich dann nicht zur selben Strafhöhe gelangen, wenn - was hier nicht der Fall war - das Revisionsgericht bei Aufhebung des Strafausspruchs zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Urteilsgründe des Tatgerichts nicht die Schuldangemessenheit der Strafe belegten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1992 - 5 StR 367/92, StV 1993, 26 und Beschluss vom 13. Juli 1993 - 5 StR 396/93, NStZ 1993, 552).
  • BGH, 13.07.1993 - 5 StR 396/93

    Vorinstanz - Revision - Auffassung - Strafhöhe - Beherrschende Rolle -

    Damit hat das Bezirksgericht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1992 -5 StR 367/92 -).
  • OLG Hamm, 10.08.2000 - 3 Ss 683/00

    Berufung, gleiche Strafe bei geringerem Schuldumfang, besondere Darlegung,

    Will das Berufungsgericht trotz geringeren Schuldumfanges die gleiche Strafe wie das Erstgericht aussprechen, bedarf es indes einer besonderen Begründung, denn der Angeklagte hat einen Anspruch zu erfahren, warum er für ein Vergehen, das nunmehr im milderen Lichte erscheint und bei dem sogar ein deutlich niedrigerer Strafrahmen vorgeschrieben ist als der, der nach den früheren Feststellungen geboten war, gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH NJW 1983, 54 = BGH StV 1983, 14; BGH StV 1993, 26, 585; HansOLG Hamburg, StV 1995, 643; OLG Karlsruhe StV 1989, 347).
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