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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93   

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https://dejure.org/1993,2128
OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 (https://dejure.org/1993,2128)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 (https://dejure.org/1993,2128)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. März 1993 - 2 Ss 60/93 (https://dejure.org/1993,2128)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sozialhilfeempfänger; Bemessung einer Geldstrafe; Persönliche Verhältnisse; Wirtschaftliche Verhältnisse; Ratenzahlungsbelastung; Tagessatzhöhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 40 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 745
  • MDR 1993, 887
  • StV 1993, 364
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14

    Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei

    Ob es regelmäßig geboten ist, die Tagessatzhöhe auf das vierfache der Differenz zwischen unerlässlichem Lebensbedarf und Regelbedarf zuzüglich Sachbezügen zu begrenzen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010, 1 Ss 425/08, juris, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006, 1 Ss 167/06, juris, Rn. 28 [zu SGB XII]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993, 2 Ss 60/93, juris [zu BSHG]), muss der Senat nicht entscheiden.
  • KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12

    Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen

    11 Zum anderen kann es bei besonders einkommensschwachen Personen, die am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen, weil diese Personen bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (vgl. OLG Köln aaO und StV 1993, 365; OLG Stuttgart aaO und NJW 1994, 745; OLG Frankfurt am Main StV 2007, 470; 2009, 137; OLG Hamburg NStZ 2001, 655; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 und StV 2009, 131; OLG Dresden NJW 2009, 2966 und Beschluss vom 7. August 2000 - 1 Ss 323/00 - [juris]; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; Fischer, StGB 59. Aufl., § 40 Rn. 11a, 24; Häger in LK, StGB 12. Aufl., § 40 Rn. 37; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 40 Rn. 8 m.w.N.).

    cc) Das Landgericht hat schließlich nicht erkennbar in Betracht gezogen, dass einem zu Geldstrafe verurteilten Angeklagten auch bei Bewilligung von Ratenzahlungen das zum täglichen Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben muss (vgl. KG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - (2) 1 Ss 399/09 (34/09) -, 31. März 2004 - (5) 1 Ss 268/03 (52/03) -, 12. April 2006 - (3) 1 Ss 81/06 (41/06) - und 12. Februar 2003 - (3) 1 Ss 17/03 (18/03) - sowie Urteil vom 5. Juli 1999 - (3) 1 Ss 188/99 (57/99) - OLG Frankfurt am Main StV 2002, 308, 309; OLG Stuttgart NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272, 273; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2011 - III-1 RVs 96/11 - [juris] m.w.N.; Fischer aaO Rn. 11; Häger aaO).

  • OLG Naumburg, 15.07.2010 - 2 Ss 89/10

    Bemessung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Personen

    Auch ist darauf zu achten, dass ihm durch die Geldstrafe nicht der unerlässliche Lebensbedarf genommen wird (OLG Stuttgart, StV 1993, 364 f; OLG Celle StV 1999, 213 f), denn die Geldstrafe darf nicht zur Entsozialisierung führen (BGH StV 1993, 365 ).
  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

    Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 427/08 - zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10, 00 EUR nicht zu beanstanden.
  • LG Köln, 25.04.2018 - 153 Ns 89/17

    Tagessatz; Tagesatzhöhe; Grundsicherung; Hartz 4

    Ein Tagessatz von 10,- EUR entspricht insoweit auch der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.02.2010 - 1 Ss 425/08, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.03.1993 - 2 Ss 60/93, juris).
  • LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07

    Auswertung eines Computers durch einen kriminaltechnischen Sachverständigen

    Bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Näher des Existenzminimums auskommen muss, ist die Tagessatzhöhe nach § 40 StGB durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt (so auch: OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745).

    Bei der nach § 40 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Bemessung der Höhe der verhängten Tagessätze ist zwar grundsätzlich vom Nettoeinkommensprinzip auszugehen, dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, wenn der Täter beispielsweise als Hartz IV-Empfänger nur über Geldmittel in der Nähe des Existenzminimums verfügt (OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745; OLG Celle StV 1999, S. 213).

    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Näher des Existenzminimums auskommen muss, die Tagessatzhöhe durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt ist (so auch: OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745).

  • BayObLG, 06.11.2023 - 204 StRR 470/23

    Entscheidung über Zahlungserleichterungen

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Angeklagten, der am Existenzminimum lebt, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute des Bürgergeldes) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 -, juris = MDR 1993, 887 - 888; OLG Celle, Beschluss vom 07.04.1998 - 23 Ss 56/98 -, juris).

    § 42 StGB sieht eine zeitliche Höchstgrenze von Ratenzahlungen nicht vor (MüKoStGB/ Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 42 Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 42 Rn. 5; NK-StGB/Albrecht, 6. Aufl. 2023, StGB § 42 Rn. 7-10; LG Berlin, Beschluss vom 05.04.2004 - 505 Qs 37/04 - dem entsprechend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.1999 - 3 Ws 91/99 -, juris: darf zwei Jahre überschreiten; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 -, juris = MDR 1993, 887 - 888: der Ratenzahlungszeitraum sollte das Drei- bis Vierfache der Tagessatzzahl nicht überschreiten; aber Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18.07.2001 - III - 42/01 -1 Ss 65/01 -, juris: das Neunfache der Tagessatzanzahl sei noch akzeptabel, eine Missachtung des Verbots übermäßiger Bestrafung sei damit noch nicht anzunehmen).

  • OLG Frankfurt, 14.10.2009 - 1 Ss 310/09

    Auswirkungen der Missachtung des Richtervorbehalts bei der Entnahme einer

    Bei einem Sozialhilfeempfänger, der über keine anderen Mittel verfügt und auch nicht seine Arbeitskraft verwerten könnte, ist die Tagessatzhöhe damit auf das drei- bis vierfache des Differenzbetrages des zwischen den erhaltenen Sozialhilfeleistungen und dem unerlässlichen Lebensunterhalt pro Tag begrenzt (st. Rspr. d. Senats z.B. Beschluss vom 12.09.2006 - 1 Ss 145/06; vom 23.08.2001 - 1 Ss 161/01; vom 06.10.2003 - 1 Ss 233/03; vom 23.08.2005 - 1 Ss 202/05; vom 02.03.2007 - 1 Ss 347/06; ebenso OLG Stuttgart NJW 1994, 745).
  • OLG Hamburg, 18.07.2001 - 1 Ss 65/01

    Revision; Existenzminimum; Sozialhilfe; Tagessatzhöhe; Tagessatz; Strafzumessung;

    Von dieser Regel hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe abzuweichen, kann nach einhelliger, nach Auffassung des Senates zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung geboten sein, wenn der Täter nur über Mittel in der Nähe des Existenzminimums verfügt (vgl. OLG Stuttgart, NJW 94, 745; OLG Celle, NStZ-RR 98, 272-273).
  • OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09

    Asylbewerber; Geldstrafe

    Es kann jedoch auch nicht darauf abgestellt werden, dass bei Empfängern von Mindestversorgungsleistungen in der Regel der drei- bis vierfache Betrag der Differenz zwischen dem Einkommen und dem zum Leben unerlässlichen Betrag die Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe darstellt (vgl. OLG Stuttgart NJW 94, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; OLG Frankfurt, 1. Strafsenat, StV 2009, 137).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 1 Ss 167/06

    Strafbarkeit eines Ausländers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

  • OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09

    Anforderungen an die Feststellung eines Urteils hinsichtlich der wirtschaftlichen

  • OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06

    Bemessung der Höhe des Tagessatzes bei Empfängern von Sozialhilfe und

  • OLG Frankfurt, 25.07.2008 - 1 Ss 407/07

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung;

  • OLG Köln, 22.01.2016 - 1 RVs 3/16

    Bemessung der Tagessatzhöhe bei Strafgefangenen

  • OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15

    Tatrichterliche Feststellungen zur Höhe des Einkommens für die Bemessung der

  • OLG Köln, 30.10.2015 - 1 RVs 204/15

    Unzulässigkeit der Wahlfeststellung bei nicht der Anklage unterfallender Tat

  • OLG Naumburg, 10.05.2012 - 1 Ss 8/12

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe bei Asylbewerbern bzw. geduldeten

  • LG Hildesheim, 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18

    Nettoeinkommensbestimmung - Tagessatzhöhe für Empfänger von Leistungen nach dem

  • OLG Frankfurt, 26.07.2007 - 1 Ss 158/07

    Das in § 46 Abs. 3 StGB aufgestellte Verbot der Doppelverwertung von

  • OLG Dresden, 11.09.2006 - 1 Ss 450/06

    Anforderungen an die Berechnung des Tagessatzes i.R.e. strafrechtlichen

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Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93   

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https://dejure.org/1993,2991
BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93 (https://dejure.org/1993,2991)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1993 - 1 StR 16/93 (https://dejure.org/1993,2991)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1993 - 1 StR 16/93 (https://dejure.org/1993,2991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Folgen des Fehlens von konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der Angeklagten zu Tatort, Tatzeit, Geschädigtem und Schadenshöhe hinsichtlich einer hinreichenden Konkretisierung eines Betrugsvorsatzes - Folgen einer Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 364
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93
    Es ist vielmehr jedenfalls nicht auszuschließen, daß zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, deren "Arbeitnehmeranteile" ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind; die Nichtabführung derartiger Anteile fällt, obwohl sie Arbeitnehmeranteile betrifft, nicht unter § 266 a Abs. 1 StGB (vgl. BGH wistra 1992, 145, 147 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (erforderliche Darstellung der Tat als

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352, 353; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 133).

  • BGH, 24.08.2017 - 1 StR 625/16

    Betrug (Prozessbetrug im Insolvenzeröffnungsverfahren; Konkurrenzen: Rechtsgut,

    aa) Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 266a Rn. 61).

    Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt wurden, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352 Rn. 6 und vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Radtke in MüKo StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Radtke in MüKo StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 133).

  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10

    Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens

    Für Fälle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des Senats entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen.

    Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschließen zu können, dass zu den Arbeitnehmern geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV zählten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), für die allein Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543 mwN).

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

    Dem Tatgericht obliegt es nach dieser Rechtsprechung, die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93; vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 -, juris; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 -, juris).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 -, juris; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 -, juris).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 456/18

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Feststellung durch das

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 Rn. 2 f.; vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6 und vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 12; Urteile vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96 Rn. 4 und vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 21; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 266a Rn. 61, 133).
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 444/18

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Beginn der Verjährung: Erlöschen

    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352, 353 und vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 12; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; MüKo-StGB/Radtke StGB, 3. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).
  • LG Bonn, 31.01.2019 - 29 KLs 1/18
    Nur so werde dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Höhe der den Sozialversicherungsträgern vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht (BGH, Beschl. v. 04.03.1993 - 1 StR 16/93; Urt. v. 11. August 2010 - 1 StR 199/10).

    Die Kammer meint zwar, dass derartige Feststellungen jedenfalls dann im Urteil überflüssig sind, wenn - wie hier - Normalarbeitsverhältnisse und keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Rede stehen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 04.03.1993 - 1 StR 16/93; Urt. v. 20.03.1996 - 2 StR 4/96) und das Tatgericht zudem überprüft und feststellt, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei jedem Arbeitnehmer beachtet wurde.

  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

    Erforderlich sind aber regelmäßig auch Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK (vgl. BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 3 = BGH wistra 1992, 145, 147; BGH StV 1993, 364; BGH StV 1994, 426).
  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 31/94

    Sozialversicherungsbeiträge - Geringverdiener - Abführung

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Rechtsprechung
   BGH, 30.03.1993 - 1 StR 112/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3076
BGH, 30.03.1993 - 1 StR 112/93 (https://dejure.org/1993,3076)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1993 - 1 StR 112/93 (https://dejure.org/1993,3076)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93 (https://dejure.org/1993,3076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 364 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 533/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (neue und

    Die vor dem 22. September 1992 begangenen Taten erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. (vgl. BGH StV 1993, 364).

    Soweit das Verfahren eingestellt ist, entfallen die dafür festgesetzten Einzelstrafen; im übrigen kann der Strafausspruch trotz der Teileinstellung und der Schuldspruchänderung bestehen bleiben: Angesichts der Strafzumessungsgründe, in denen die Strafkammer minder schwere Fälle des § 29 a Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, daß besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. - mit demselben Strafrahmen wie § 29 a Abs. 1 BtMG - vorliegen, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Fehler bei dem anzuwendenden Recht die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93).

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 326/93

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Unerlaubtes Ausüben der

    Die Einführung eines minder schweren Falles durch Abs. 2 der neuen Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der darin vorgesehene Strafrahmen ist weiter als der in § 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte Normalstrafrahmen (BGH, Beschlüsse vom 16. März 1993 - 1 StR 108/93 und vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93).
  • BGH, 01.03.1994 - 1 StR 627/93

    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln -

    Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist im Hinblick auf die Gesetzesänderung das mildeste Gesetz anzuwenden; das ist hier § 29 Abs. 1 Nr. 3 a.F. BtMG (BGH, Beschl. vom 16. März 1993 - 1 StR 108/93; BGH StV 1993, 364).
  • BGH, 22.09.1993 - 2 StR 441/93

    Geltungsbereich des Strafrechts: Anwendung des milderen Gesetzes

    Ferner ist der in § 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte Normalstrafrahmen, den die Strafkammer in Anbetracht der von ihr angeführten Milderungsgründe und des Umstandes, daß die in Rede stehende Schiffsladung Haschisch möglicherweise überhaupt nicht existierte, hätte anwenden können, geringer als derjenige, den § 29 a Abs. 2 BtMG n.F. für minder schwere Fälle vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30. März 1993 - 1 StR 112/93 = StV 1993, 364; Beschl. v. 7. September 1993 - 1 StR 491/93; Urt. v. 26. August 1993 - 4 StR 326/93).
  • BGH, 09.02.1995 - 4 StR 749/94

    Betäubungsmittel - Vorschrift

    Die dem möglicherweise zugrunde liegende Auffassung, § 29 a Abs. 1 BtMG stelle im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB gegenüber § 29 Abs. 3 BtMG a.F. eine mildere Strafvorschrift dar, trifft schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der neuen Vorschrift um ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein Vergehen (BGH, Beschluß vom 16. März 1993 - 1 StR 108/93;Beschluß vom 26. August 1993 - 4 StR 326/93; BGH StV 1993, 364).
  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 405/94

    Tatzeitraum - Anwendbarkeit - Neuregelung

    Im Hinblick auf die Unklarheit zum Tatzeitraum ("zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September 1992") ist jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, § 29 Abs. 3 BtMG a.F. anzuwenden, da diese bis zum 22. September 1992 geltende Bestimmung gegenüber § 29 a Abs. 1 BtMG n.F. das mildere Gesetz ist (BGH StV 1993, 364).
  • BGH, 07.09.1993 - 1 StR 491/93

    § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) alte Fassung als mildere Strafvorschrift

    Abgesehen davon, daß es sich bei der neuen Vorschrift um ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein Vergehen, ist der in § 29 Abs. 1 BtMG aF bestimmte Normalstrafrahmen, den die Strafkammer in Anbetracht der von ihr angeführten Milderungsgründe hätte anwenden können, geringer als derjenige, den § 29 a Abs. 2 BtMG nF für minder schwere Fälle vorsieht (vgl. BGH, Beschl. vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93 = StV 1993, 364).
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