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   BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93   

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BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93 (https://dejure.org/1993,378)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1993 - 4 StR 648/93 (https://dejure.org/1993,378)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93 (https://dejure.org/1993,378)
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Fehlüberweisung

§§ 263, 13 StGB, Täuschung durch Unterlassen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB
    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über eine Fehlbuchung bei erfolgter Abbuchung des zuviel überwiesenen Betrags

  • Wolters Kluwer

    Betrug durch Unterlassen - Fehlüberweisung - Abhebung durch Kunden

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Aufklärungspflicht des Kontoinhabers gegenüber der Bank

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB 1975 § 263
    Strafbarkeit eines Bankkunden bei Abhebung eines versehentlich zuviel überwiesenen Betrags vom Girokonto?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 392
  • NJW 1994, 950
  • MDR 1994, 186
  • NStZ 1994, 544
  • NStZ 1995, 431
  • StV 1994, 182
  • WM 1994, 939
  • BB 1994, 104
  • DB 1994, 139
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Köln, 05.02.1980 - 1 Ss 1134/79
    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Gefordert werden von der Rechtsprechung "besondere Umstände im zwischenmenschlichen Bereich" (OLG Düsseldorf NJW 1987, 853, 854; OLG Frankfurt NJW 1971, 527 m. Anm. Böhm S. 1143; OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367; 1984, 1979, 1980; JZ 1988, 101, 102 m. Anm. Joerden), wobei in vergleichbaren Fällen das Schutzbedürfnis der Bank verneint wurde (vgl. schon OLG Köln NJW 1961, 1735, 1736 m. Anm. Schröder JR 1961, 434).

    Schließlich begründet auch die Höhe des drohenden Schadens für sich genommen keine Offenbarungspflicht (OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367 m. Bespr. Volk JuS 1981, 880; Maaß aaO S. 147 f.; abw. OLG Hamburg NJW 1969, 335, 336).

    Auch wäre eine Abgrenzung der Garantenpflicht nach der Höhe des drohenden Schadens im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG nicht frei von Bedenken (vgl. OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367).

  • OLG Köln, 16.01.1987 - Ss 754/86

    Zur Abgenzung zwischen der (straflosen) Ausnutzung eines Irrtums und dem

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Auszugehen ist hierbei von dem Grundsatz, daß es in den Risikobereich des Leistenden gehört, daß die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (RGSt 25, 95, 96; OLG Köln JZ 1988, 101 m. Anm. Joerden; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 48 m.w.N.; Maaß, Betrug verübt durch Schweigen S. 41 f., 108).

    Gefordert werden von der Rechtsprechung "besondere Umstände im zwischenmenschlichen Bereich" (OLG Düsseldorf NJW 1987, 853, 854; OLG Frankfurt NJW 1971, 527 m. Anm. Böhm S. 1143; OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367; 1984, 1979, 1980; JZ 1988, 101, 102 m. Anm. Joerden), wobei in vergleichbaren Fällen das Schutzbedürfnis der Bank verneint wurde (vgl. schon OLG Köln NJW 1961, 1735, 1736 m. Anm. Schröder JR 1961, 434).

  • BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88

    Verurteilung wegen Betrugs - Täuschung bei Abschluss von Bauhandwerksverträgen -

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Während in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis, wozu auch ein normales Kontokorrentverhältnis im Rahmen eines Girovertrages zählt (Maaß aaO S. 125, 127), der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Zuvielzahlung nicht anzuzeigen braucht (vgl. RGSt 25, 95, 96; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 48), kann dies anders zu beurteilen sein, wenn etwa im Rahmen einer langjährigen Geschäftspartnerschaft eine auf gegenseitigem Vertrauen basierende kontokorrentartige Geschäftsabwicklung vereinbart ist, wonach zu bestimmten Terminen - auch im Interesse der Gegenseite - eine Überprüfung anhand einer Abrechnung zu erfolgen hat, wobei dann Schweigen als Anerkennung gilt (Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip S. 81; Maaß aaO; vgl. für den gegenseitigen Austausch von Waren und Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung BGH wistra 1988, 262, 263).

    Inzwischen ist der Bundesgerichtshof (wistra 1988, 262, 263) hiervon indessen weitgehend abgerückt.

  • BGH, 11.01.1967 - 2 StR 348/66

    Gesetzeseinheit zwischen § 250 Strafgesetzbuch (StGB) und § 251 StGB im Falle der

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    So begründet die Unterhaltung eines Girokontos in aller Regel noch keine über das bloße Vertragsverhältnis hinausgehende Vertrauensbeziehung gegenüber der Bank (OLG Köln NJW 1961, 1735, 1736 m. Anm. Schröder JR 1961, 434 f.; LG Bremen JZ 1967, 370, 371; Joecks JA 1979, 390, 391).

    Auch im Fall einer Doppelzahlung wurde die Annahme einer strafrechtlich relevanten Aufklärungspflicht gegenüber der Bank abgelehnt (LG Bremen JZ 1967, 370, 371 m. Anm. Naucke).

  • RG, 26.01.1894 - 4145/93

    Ist in der wissentlichen Annahme einer irrtümlich geleisteten Zahlung in jedem

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Auszugehen ist hierbei von dem Grundsatz, daß es in den Risikobereich des Leistenden gehört, daß die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (RGSt 25, 95, 96; OLG Köln JZ 1988, 101 m. Anm. Joerden; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 48 m.w.N.; Maaß, Betrug verübt durch Schweigen S. 41 f., 108).

    Während in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis, wozu auch ein normales Kontokorrentverhältnis im Rahmen eines Girovertrages zählt (Maaß aaO S. 125, 127), der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Zuvielzahlung nicht anzuzeigen braucht (vgl. RGSt 25, 95, 96; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 48), kann dies anders zu beurteilen sein, wenn etwa im Rahmen einer langjährigen Geschäftspartnerschaft eine auf gegenseitigem Vertrauen basierende kontokorrentartige Geschäftsabwicklung vereinbart ist, wonach zu bestimmten Terminen - auch im Interesse der Gegenseite - eine Überprüfung anhand einer Abrechnung zu erfolgen hat, wobei dann Schweigen als Anerkennung gilt (Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip S. 81; Maaß aaO; vgl. für den gegenseitigen Austausch von Waren und Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung BGH wistra 1988, 262, 263).

  • OLG Köln, 10.10.1978 - 1 Ss 542/78
    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    So ist eine Garantenpflicht verneint worden bei dem Empfänger einer Überzahlung nach Scheckvorlage (OLG Düsseldorf NJW 1969, 623 m. Anm. Deubner) sowie dem Empfänger von Rentenbezügen nach dem Tode des Rentenberechtigten (OLG Köln NJW 1979, 278).
  • BGH, 09.02.1989 - 4 StR 10/89

    Geldscheinverwechslung - § 263 StGB, "Unterhalten" eines Irrtums, Abgrenzung zum

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Das bloße Schweigen nach Entgegennahme einer Zuvielleistung stellt in aller Regel als reine Ausnutzung eines bereits vorhandenen Irrtums keine strafbare Handlung dar (vgl. BGHR StGB § 263 I Irrtum 6; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Köln NJW 1961, 1735 = JR 1961, 433 m. Anm. Schröder).
  • BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Überweisung - Stornorecht der Banken

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Der Überweisungsempfänger erlangt mit Vornahme der Gutschrift einen Rechtsanspruch auf Auszahlung gegen die Bank (BGHZ 87, 246, 252), den der Überweisende nicht mehr zu Fall bringen kann (vgl. Kühl JA 1979, 682, 683; Möschel JuS 1972, 297, 298).
  • BGH, 08.09.1964 - 1 StR 292/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Dieses ist jeweils die Regelung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die dem Täter günstigste Beurteilung zuläßt (BGHSt 20, 22, 29 f; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 2 Rdn. 20 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1986 - 5 Ss 376/86
    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Gefordert werden von der Rechtsprechung "besondere Umstände im zwischenmenschlichen Bereich" (OLG Düsseldorf NJW 1987, 853, 854; OLG Frankfurt NJW 1971, 527 m. Anm. Böhm S. 1143; OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367; 1984, 1979, 1980; JZ 1988, 101, 102 m. Anm. Joerden), wobei in vergleichbaren Fällen das Schutzbedürfnis der Bank verneint wurde (vgl. schon OLG Köln NJW 1961, 1735, 1736 m. Anm. Schröder JR 1961, 434).
  • OLG Köln, 07.02.1984 - 1 Ss 876/83
  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, §

  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 303/74

    Voraussetzungen der Bedrohung - Bestehen eines Ermessensspielraums des

  • RG, 13.02.1936 - 2 D 346/35

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein bloßes Schweigen im Sinne des § 263

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Hinzutreten muss regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis, das den Übertragenden gerade dazu veranlasst, dem Verpflichteten besondere Schutzpflichten zu überantworten (vgl. BGHSt 46, 196, 202 f.; 39, 392, 399).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Es ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier auch - anders als etwa im Fall der Fehlbuchung (dazu näher BGHSt 39, 392; 46, 196) - kein Ansatzpunkt zum Verständnis der Erklärungen bei Wettabschluss.
  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

    Zur Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über Guthaben, die aus bankinternen Fehlbuchungen entstanden sind (Fortführung von BGHSt 39, 392).

    Diese trägt die Verantwortung für die Kontoführung und damit grundsätzlich auch das Risiko, daß die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (BGHSt 39, 392, 398).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. November 1993 das Vorliegen einer Fehlüberweisung in Abgrenzung zur Fehlbuchung ausführlich begründet (BGHSt 39, 392, 395 f.), ohne allerdings Ausführungen zur strafrechtlichen Beurteilung von Fehlbuchungen zu machen.

    Die Frage der Garantenpflicht ist nämlich aus der Eigenart der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zu klären, die unabhängig von der auf Zufälligkeiten beruhenden Höhe möglicher Schäden beurteilt werden muß (BGHSt 39, 392, 401).

    Regelmäßig schafft deshalb die Unterhaltung eines Girokontos keine Vertrauensbeziehung, die eine Garantenstellung begründet (BGHSt 39, 392, 399, zustimmend hierzu Naucke, NJW 1994, 2809).

    Gleiches gilt auch für die zivilrechtlichen Nebenpflichten, die aus solchen vertraglichen Beziehungen erwachsen (BGHSt 39, 392, 400 f.).

    Allerdings kann eine Aufklärungspflicht, die dann auch eine strafrechtliche Garantenpflicht begründen würde, zwischen den Vertragsparteien konkret vereinbart werden (BGHSt 39, 392, 399).

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: Aufklärungspflicht, Garantenstellung,

    Der Bundesgerichtshof nimmt eine auf vertragliche Beziehungen gestützte Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen sowohl bei bestehenden Vertrauensverhältnissen als auch bei der Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen an, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtiger Umstände gebieten (etwa BGH, Urteil vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 399; Beschlüsse vom 8. November 2000 - 5 StR 433/00, BGHSt 46, 196, 203 und vom 2. Februar 2010 - 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502; Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 523/15, wistra 2016, 488 ff. mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 ff. und Hebenstreit in Müller/Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., § 47 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    a) Einen Betrug durch Unterlassen begeht, wer aufgrund einer besonderen Einstandspflicht gerade für die vermögensrechtliche Entscheidungsfreiheit des anderen "auf Posten gestellt" ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 398).
  • OLG Hamburg, 11.11.2003 - II-104/03

    Betrug durch Unterlassen bei Bezug von Sozialleistungen

    Bei wirksamer, aber irrig motivierter (Fehl-)Überweisung beinhaltet die Abhebung des Geldes grundsätzlich keine Täuschung des Überweisenden (vgl. BGHSt 39, 392; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 263 Rdn. 9); speziell die Abhebung einer Unterstützungsleistung enthält keine konkludente Vortäuschung, dass die Voraussetzungen für die Unterstützung noch vorliegen bzw. vorgelegen haben (vgl. Tröndle/Fischer StGB, 51. Aufl., § 263 Rdn. 23).

    d) Ob über § 60 Abs. 1 SGB I hinaus zusätzliche ungeschriebene Mitwirkungspflichten als Nebenpflicht aus dem Sozialleistungsverhältnis - etwa wegen dessen jedenfalls bei sich wiederholendem Bezug von Leistungen gegebenen Charakters als Dauerschuldverhältnis (eher anders wohl OLG Köln in NJW 1984, 1979, 1980 mit Verneinung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitsamt und Leistungsempfänger; siehe auch BGHSt 39, 392, 399) - bestehen, erscheint für den hier in Rede stehenden Zusammenhang wegen der in § 60 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB I ausdrücklich getroffenen Normierungen fraglich und kommt allenfalls bei Rechtsmissbrauch in Betracht (ebenso Seewald in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, vor §§ 60 - 67 SGB I Rdn. 10, 11).

    e) Auch andere Garantenstellungen scheiden hier aus, etwa aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. näher OLG Köln, a.a.O.; siehe auch BGHSt 39, 392, 400 f).

  • OLG Bamberg, 08.03.2012 - 3 Ws 4/12

    Betrug durch Unterlassen: Garantenstellung des Verkäufers eines Grundstücks bei

    Gesteigerte Anforderungen für nach § 263 Abs. 1 StGB strafbewehrte Einstandspflichten nach § 13 Abs. 1 StGB aus vorvertraglichen Pflichten gelten in den Fällen, in denen das Gesetz - wie in § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB - den Vertragsabschluss selbst einer besonderen, der Warnung und dem Schutz der Beteiligten vor Übereilung dienenden Form unterwirft (u.a. Anschluss an BGHSt 39, 392/399; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - 13 U 165/05 [bei juris] und BGH NStZ 2010, 502 f.).

    Regelmäßig handelt es sich um Konstellationen, in denen der eine Vertragsteil darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände auch ungefragt offenbart (BGH a.a.O.; BGHSt 39, 392/399; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - 13 U 165/05 [bei juris]; BGH NStZ 2010, 502 f.; aus der Kommentarliteratur vgl. u.a. Schönke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 22 f.; Fischer § 263 Rn. 38 ff., insbesondere Rn. 45 f.; BeckOK-Beukelmann StGB [Stand: 01.12.2011] § 263 Rn. 18 f.; MüKo-Hefendehl StGB § 263 Rn. 136 ff.; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB 3. Aufl. § 263 Rn. 160 f. und Lackner/Kühl StGB 27. Aufl. § 263 Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 14.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17

    Betrug durch Unterlassen: Mitteilungspflicht des Erben über den Tod eines

    Die Vereinnahmung der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen stelle ein bloßes Ausnutzen eines Irrtums oder Versehens dar, mithin keine betrugsrelevante Täuschung (BGHSt 39, 392 [398]).
  • BGH, 10.11.1994 - 4 StR 331/94

    Spendenverein - § 263 StGB, Spendenbetrug, Zweckverfehlung

    Sie kann auch - zumal mit Blick auf die Üblichkeit von Werbungsmethode und - kosten des HBM sowie die steuerliche Praxis bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Hilfsorganisationen - nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu- und Glauben hergeleitet werden; insofern fehlt es zwischen dem HBM und den um ihren Beitritt gebetenen Personen auch an einem besonderen Vertrauensverhältnis, das Grundlage für eine so begründete Aufklärungspflicht sein könnte (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 13).
  • OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09

    Betrug: Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Vergütung für Werkleistungen

    Es gehört in den Risikobereich des Leistenden, dass die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (BGHSt 39, 392, 398).

    Vorliegend kommt ohnehin lediglich die Verletzung von Aufklärungspflichten aus Vertrag bzw. aus Treu und Glauben nach § 242 BGB in Betracht (vgl. Fischer aaO § 263 Rdn. 25 - 30; BGHSt 39, 392, 399 f).

    Eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - setzt voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196, 203; BGHSt 39, 392, 399).

  • LG Gießen, 29.05.2013 - 7 Qs 88/13

    Computerbetrug: Einlösung eines versehentlich nicht an den gewünschten

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 523/15

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: ausnahmsweise Aufklärungspflichten bei

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 540/16

    Betrug durch Unterlassen (erforderliche vermögensbezogene Aufklärungspflicht:

  • OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03

    Betrug: Täuschung durch Verwendung eines Formularvertrags; Garantenstellung auf

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 162/00

    Betrug; Garantenpflicht (bei vertraglichen Pflichtverletzungen); Objektive

  • OLG Celle, 09.02.2010 - 32 Ss 205/09

    Garantenpflicht des Arbeitnehmers zur Offenbarung ungerechtfertigter

  • KG, 08.12.2014 - 161 Ss 216/13

    Computerbetrug bei Ausnutzen eines Programmfehlers eines Geldspielautomaten

  • OLG Naumburg, 13.05.2016 - 2 Rv 31/16

    Betrug durch Unterlassen: Nichtanzeige des Todes eines Rentenempfängers;

  • BGH, 06.09.2001 - 5 StR 318/01

    Betrug; Scheckeinlösung ohne Rechtsanspruch; Fehlüberweisung; Täuschung

  • BGH, 02.02.2010 - 4 StR 345/09

    Vermögensschaden beim Betrug auf der Grundlage der HOAI (Abrechnung von

  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 2 Ws 178/02

    Betrug: Begehen durch Unterlassen der Aufklärung über für andere erbrachte

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2004 - 12 Sa 177/04

    Ausschlussfrist, unzulässige Rechtsausübung

  • KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12

    Betrug durch Unterlassen: Pflicht eines Erben zur Anzeige des Todes des

  • LG München II, 30.08.2019 - 11 O 5772/13

    Kein Schadensersatz für Wasserschaden

  • BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17

    Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum

  • LG Würzburg, 26.04.2016 - 5 KLs 721 Js 5413/16

    CSA Capital Sachwert Alliance und Deltoton: Anleger sollten aus Strafurteilen

  • LG Düsseldorf, 03.07.2019 - 25 T 243/19
  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

  • LG München I, 11.04.2017 - 5 KLs 403 Js 177245/14

    Strafbarkeit des Verstoßes gegen die urheberrechtliche Pflicht zur Meldung des

  • LG Aschaffenburg, 08.08.2019 - 15 O 544/18

    Freistellung von den Verbindlichkeiten des Leasingvertrages

  • OLG Frankfurt, 24.04.2013 - 7 U 41/12

    Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Mittelverwendungskontrolleur

  • OLG Frankfurt, 15.08.2012 - 7 U 128/11

    Schadenersatz wegen Beteiligung an Medienfonds

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07

    Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer

  • BayObLG, 30.07.1998 - 3St RR 54/98

    Vorliegen eines sog. Unechten Erfüllungsbetrugs bei Fortwirken der schon im

  • OLG Hamm, 10.12.1998 - 3 Ss 960/98

    Betrug, Freispruch, Unterlassen, besonderes Vertrauensverhältnis, Vortäuschen

  • OLG Frankfurt, 14.12.2012 - 7 U 21/12

    Schadenersatz wegen Beteiligung an Medienfonds

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2003 - 3 Ws 134/02

    Ausnutzen eines Software-Fehlers im Gebührenabrechnungssystem eines

  • LG Würzburg, 04.09.2019 - 91 O 237/19

    Kein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel-Fahrzeug,

  • OLG Koblenz, 29.03.2000 - 4 W 22/00

    Zulässigkeit der Berichterstattung über ein Tötungsdelikt; Veröffentlichung des

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   BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93   

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BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93 (https://dejure.org/1993,1647)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1993 - 3 StR 476/93 (https://dejure.org/1993,1647)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1993 - 3 StR 476/93 (https://dejure.org/1993,1647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 182
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92

    Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung -

    Auszug aus BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11, 25).
  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93
    Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt, ist unzulässig (vgl. BGHSt 17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62].
  • BGH, 25.07.1952 - 1 StR 272/52

    Anforderungen an einen niedrigen Beweggrund - Nach allgemeiner sittlicher Wertung

    Auszug aus BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11, 25).
  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 210/88

    Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe bei Ausführung einer Spontantat -

    Auszug aus BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11, 25).
  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229).

    Hat der Täter aus persönlichen Motiven aufgrund schwerer Kränkung durch Tötung eines ihm besonders nahe stehenden Angehörigen gehandelt, ist diese Form von "Selbstjustiz" zwar keineswegs billigenswert (vgl. BGH StV 1998, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7).

  • BGH, 20.02.2002 - 5 StR 538/01

    Tötung eines kurdischen Liebespaares durch die PKK in Bremen

    Nur ausnahmsweise, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28), kann anstatt einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen lediglich eine Verurteilung wegen Totschlages in Betracht kommen.
  • KG, 15.12.2021 - 2 StE 2/20

    Tiergartenmord

    Die Beweggründe müssen in einem Maße verwerflich sein, welches über die schon im Tötungswillen liegende Verwerflichkeit deutlich hinausgeht (vgl. BGH StV 1994, 182).
  • BGH, 07.10.1994 - 2 StR 319/94

    Blutrache - § 211 StGB, sonstiger niedriger Beweggrund, Ostanatolier, "andere

    Diese Bewertung führt allerdings dann nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28).
  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auch wenn die Zeugin im Gegensatz zum Zeugen M. G. ausgesagt hätte, dieser habe von dem Nebenkläger und seiner Ehefrau 10.000 DM ausgehändigt bekommen, so hätte die Zeugin aufgrund eigener Wahrnehmung nichts über den Zahlungsgrund, über die Zusammenhänge, die zu dieser Zahlung führten, und insbesondere (unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Mordmerkmales niedriger Beweggründe, vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - 3 StR 476/93) über die Verbindung der Angeklagten zu dem Zahlungsvorgang sowie deren Kenntnis davon bekunden können.
  • BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94

    Mordmerkmale - Zorn - Wut - Niedrige Beweggründe - Prinzip der Öffentlichkeit -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Gefühlsregungen wie Zorn oder Wut niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22), also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 28).

    Zorn und Wut dessen, der mutwillig eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer vom Zaun bricht, um sich solchen aggressiven Gefühlsregungen ungehemmt zu überlassen, können je nach Lage des Falles und seiner Besonderheiten niedrige Beweggründe, also Motive sein, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28 m.w.N.).

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 341/95

    lästiger Schreier - § 211 StGB, Heimtücke, Spontantat, Wut, affektive Belastung

    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 25 und 28), hat aber aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 23 und 24).

    Namentlich dann, wenn der Täter - wie hier - aus Wut handelt, kommen dabei auch seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Persönlichkeit Bedeutung zu (BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 23, 28).

  • BGH, 02.02.2000 - 2 StR 550/99

    Zum Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe"

    Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tötung eines vermeintlichen Vergewaltigers auf Grund einer auf "soziokulturellen und religiösen Wertvorstellungen beruhenden Vergeltungspflicht" der Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB entgegenstehen würde (ablehnend für den Fall der Blutrache vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29 = BGH StV 1996, 208 f. m. Anm. Fabricius; vgl. aber auch BGH StV 1997, 565 f.; BGH, Urt. v. 28. August 1979 - 1 StR 282/79; zum Phänomen der Blutrache allgemein: vgl. Wahl, Kriminalistik 1985, 103 ff.; für Tötung zur Rettung der Familienehre oder aus Gründen der Selbstjustiz vgl. BGH NJW 1980, 537 und StV 1981, 399 f.; 1994, 182 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGH StV 1998, 130 f.), da sich die Tat der Angeklagten gegen einen unbeteiligten Dritten richtete.
  • BGH, 15.03.2023 - 5 StR 432/22

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; Feststellungen und Beweiswürdigung zum

    Hierin hat das Landgericht bei der Prüfung der Mordmerkmale rechtlich zutreffend Beweggründe gesehen, welche dann, wenn sie der Tat das Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, deshalb verwerflich sind und das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllen (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2022 - 5 StR 358/21, NStZ 2022, 740 f.; vom 2. Februar 2000 - 2 StR 550/99, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 39; vom 10. November 1993 - 3 StR 476/93, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28).
  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 310/02

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen bei Sachverständigengutachten);

    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß das rechtsfehlerfrei angenommene tragende Motiv für die Erschießung des Z, sich für den Hinauswurf aus dem Lokal T zu rächen, seinerseits auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGH StV 2001, 571).
  • KG, 10.04.1997 - 2 StE 2/93

    Mykonos-Attentat

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01

    Mord (niedrige Beweggründe) ; Totschlag; Beweiswürdigung (Lücke)

  • BGH, 06.11.1997 - 5 StR 548/97

    Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer der Jugendstrafe durch eine Revision -

  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks
  • LG Limburg, 23.07.2020 - 2 Ks 2 Js 56529/19
  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks 3 Js 16571/19
  • LG Limburg, 23.07.1920 - 2 Ks
  • KG, 15.12.2021 - 3 StE 2/20

    Verantwortlichkeit Russlands für "Tiergartenmord" und niedrige Beweggründe bei

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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1993 - 3 StR 439/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6603
BGH, 06.10.1993 - 3 StR 439/93 (https://dejure.org/1993,6603)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - 3 StR 439/93 (https://dejure.org/1993,6603)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - 3 StR 439/93 (https://dejure.org/1993,6603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung eines den Normalstrafrahmens einer Nötigung überschreitenden Urteils bei gleichzeitiger Feststellung eines noch im Durchschnitt liegenden Falls der Nötigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1994, 182 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - 3 StR 439/93
    Damit sind die die Mitte des Normalstrafrahmens des § 240 StGB um mehrere Monate überschreitenden Freiheitsstrafen wegen Nötigung nicht zu vereinbaren (BGHSt 27, 2, 4) [BGH 13.09.1976 - 3 StR 313/76].
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Rechtsprechung
   BGH, 06.04.1994 - 3 StR 439/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5841
BGH, 06.04.1994 - 3 StR 439/93 (https://dejure.org/1994,5841)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1994 - 3 StR 439/93 (https://dejure.org/1994,5841)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1994 - 3 StR 439/93 (https://dejure.org/1994,5841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1994, 182
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.12.1989 - 4 StR 630/89

    Gegensätzliche Beurteilung des Vorliegens einer endogenen Psychose schizophrenen

    Auszug aus BGH, 06.04.1994 - 3 StR 439/93
    Hinsichtlich der Rüge des § 261 StPO fehlt es an einer der von der Revision in Bezug genommenen Entscheidung BGH NStZ 1990, 244 = StV 1990, 339 f.), die im übrigen eine Aufklärungsrüge zum Gegenstand hatte, vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung.
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