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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94   

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https://dejure.org/1994,2410
BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94 (https://dejure.org/1994,2410)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1994 - 5 StR 309/94 (https://dejure.org/1994,2410)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1994 - 5 StR 309/94 (https://dejure.org/1994,2410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 581
  • StV 1994, 651
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.01.1984 - 2 StR 541/83

    Angemessenheit einer Notwehrhandlung - Notwehrhandlung einer schwangeren Frau

    Auszug aus BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94
    Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGHSt 25, 229, 230; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1982, 285; BGH NJW 1984, 986; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1).

    Flucht aus der Ehewohnung mit unbestimmtem Ziel zur Nachtzeit war von der Angeklagten nicht zu verlangen (vgl. BGH NJW 1984, 986 m.w.N.).

  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94
    b) Allerdings kann gegen einen unbewaffnet vorgehenden Gegner der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6 und Verhältnismäßigkeit 2; BGH Urteil vom 15. März 1994 - 5 StR 708/93 -).
  • BGH, 12.03.1987 - 4 StR 2/87

    "Ich ballere jetzt alle ab" - § 32 StGB, Notwehr unter Ehegatten, Schußwaffe als

    Auszug aus BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94
    Deshalb ist es, wenn dem Angreifer die Existenz der lebensgefährlichen Waffe bis dahin unbekannt war, je nach Kampflage vom Verteidiger regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 7; Verteidigung 1, 3; BGH Urteil vom 25. August 1992 - 5 StR 266/92 -).
  • BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04

    BGH bestätigt Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 130/97

    Verwertung einer Aussage aus der polizeilichen Vernehmung - Verwertungsverbot bei

    Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe aber nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; 42, 97, 100 m.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 12 und 13; BGH NStZ 1994, 581; 1996, 29 [BGH 11.09.1995 - 4 StR 294/95]; BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96 = NStZ-RR 1997, 65 und Urteil vom 6. Februar 1997 - 5 StR 589/96).
  • BGH, 16.04.1998 - 4 StR 114/98

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

    Unter diesen Umständen kann - mangels anderweitiger Feststellungen - auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein weniger gefährlicher Einsatz des Messers zur Entwaffnung des Angeklagten und zu einer massiven Steigerung seiner eigenen Gefährdung geführt hätte (vgl. BGH NStZ 1994, 581).
  • BGH, 29.10.1997 - 2 StR 280/97

    Konkurrenzverhältnis zwischen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem

    Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; 42, 97, 100 m.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 12 und 13; BGH NStZ 1994, 581; 1996, 29 [BGH 11.09.1995 - 4 StR 294/95]; BGH, Urt. v. 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96 = NStZ-RR 1997, 65 und Urt. vom 6. Februar 1997 - 5 StR 589/96).
  • BGH, 22.02.2011 - 5 StR 530/10

    Rechtfertigung eines Totschlags durch Erstechen eines Angreifers wegen Notwehr

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 1994 - 5 StR 309/94, NStZ 1994, 581; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 435/01, NStZ 2002, 140) darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige sowie endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94   

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https://dejure.org/1994,2532
BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94 (https://dejure.org/1994,2532)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1994 - 5 StR 78/94 (https://dejure.org/1994,2532)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/94 (https://dejure.org/1994,2532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 501
  • StV 1994, 651 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 544/88

    Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94
    Eine solche "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" (vgl. dazu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17 m.w.N.) kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit allenfalls dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. zum Entwicklungsbild einer solchen Sucht Rasch StV 1991, 126, 129; Kröber Forensia 1987, 113, 115 und JR 1989, 380).
  • BGH, 24.01.1991 - 4 StR 580/90

    Grundlagen der Strafbarkeit: Schuldfähigkeit bei Spielsucht

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94
    Eine solche "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" (vgl. dazu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17 m.w.N.) kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit allenfalls dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. zum Entwicklungsbild einer solchen Sucht Rasch StV 1991, 126, 129; Kröber Forensia 1987, 113, 115 und JR 1989, 380).
  • BGH, 25.10.1988 - 1 StR 552/88

    Schuldminderung bei pathologischer Spielleidenschaft - Existenz einer

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94
    Eine solche "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" (vgl. dazu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17 m.w.N.) kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit allenfalls dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. zum Entwicklungsbild einer solchen Sucht Rasch StV 1991, 126, 129; Kröber Forensia 1987, 113, 115 und JR 1989, 380).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94
    Die Behandlung der Konkurrenzen, insbesondere im Komplex II 2 die Annahme einer fortgesetzten Handlung (dazu BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -) beschwert den Angeklagten hier nicht.
  • BGH, 25.11.2004 - 5 StR 411/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine Anwendung auf die Spielsucht

    Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine "Spielsucht" gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (vgl. BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17; ferner auch BGH NStZ 1999, 448, 449; 1994, 501; StV 1993, 241).
  • BGH, 07.11.2013 - 5 StR 377/13

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenmilderung wegen "Spielsucht" beim Verdeckungsmord

    aa) Spielsucht kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit nur dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/94, NStZ 1994, 501, und vom 8. Juni 2011 - 1 StR 122/11).
  • BGH, 08.06.2011 - 1 StR 122/11

    Abfassung der Urteilsgründe und sachfremde Gründe in der Strafzumessung; keine

    Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut der §§ 20, 21 StGB wären auch umfangreiche Ausführungen in den Urteilsgründen zu der insoweit von einem Angeklagten geltend gemachten "Spielsucht" (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281; BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/94, NStZ 1994, 501) nicht veranlasst gewesen, denn es ist fernliegend, dass sich diese "bei der Begehung der Tat" - hier einer Steuerhinterziehung - ausgewirkt haben könnte.

    Denn Gegenstand dieser Taten war auch nach der Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S. 185) nicht, dem Angeklagten kurzfristig zusätzliche Mittel zur Fortsetzung des Spielens zu verschaffen (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NStZ 1994, 501); dazu waren sie ungeeignet.

  • BGH, 05.05.1999 - 2 StR 529/98

    Verminderte Schuldfähigkeit

    "Spielsucht kann die Voraussetzungen des § 21 StGB nur begründen, wenn der Betroffene psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit aufweist, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 7, 8 - m. Anm. Kröber JR 1989, 380 f -sowie 17; BGH NStZ 1994, 501; StV 1993, 241; 1994, 651; vgl. auch Rasch StV 1991, 126 ff, 129/130; Kellermann NStZ 1996, 335 f.).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 Ss 412/98

    Verminderte Schuldfähigkeit, Spielsucht, Sachverständigengutachten,

    Zwar ist der Tatrichter keineswegs zur Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen gehalten, wenn es um die Beurteilung einer vom Angeklagten behaupteten Spielsucht und der daraus möglicherweise folgenden verminderten Schuldfähigkeit geht (vgl. BGH NStZ 1994, 501).
  • OLG Hamm, 19.09.2013 - 5 RVs 75/13

    Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag

    Ob eine vorgetragene Spielsucht zur erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt hat, kann das Gericht in der Regel selbst beurteilen; eine Spielleidenschaft kann nämlich allenfalls dann beachtlich sein und die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen, wenn feststeht, dass der Angeklagte Straftaten zwecks Fortsetzung des Spielens begangen hat, und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das pathologische Spielen zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO , § 244 Rdnr. 74c, BGH, NStZ 94, 501, NStZ 2005, 281 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.1994 - 5 StR 417/94   

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https://dejure.org/1994,4663
BGH, 26.07.1994 - 5 StR 417/94 (https://dejure.org/1994,4663)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1994 - 5 StR 417/94 (https://dejure.org/1994,4663)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1994 - 5 StR 417/94 (https://dejure.org/1994,4663)
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  • StV 1994, 651 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87

    Voraussetzung der Vollendung einer Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 417/94
    Vollendete Brandstiftung liegt nur vor, wenn Teile eines Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 417/94
    Dabei übersieht das Urteil die naheliegende Möglichkeit, daß die Schilderung dieser eigenen Einschätzung ein Teil der Verteidigungsstrategie des bestreitenden Angeklagten war, der die Annahme eines infolge Alkoholeinfluß gefaßten spontanen Tatentschlusses entkräften wollte (vgl. BGH StV 1994, 360, 361; ferner BGHSt 37, 231 ff).
  • BGH, 21.12.1993 - 5 StR 693/93

    Beweiswürdigung: Lückenhaftigkeit bei Ausschluss eines Alternativtäters

    Auszug aus BGH, 26.07.1994 - 5 StR 417/94
    Dabei übersieht das Urteil die naheliegende Möglichkeit, daß die Schilderung dieser eigenen Einschätzung ein Teil der Verteidigungsstrategie des bestreitenden Angeklagten war, der die Annahme eines infolge Alkoholeinfluß gefaßten spontanen Tatentschlusses entkräften wollte (vgl. BGH StV 1994, 360, 361; ferner BGHSt 37, 231 ff).
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