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   BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94   

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BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94 (https://dejure.org/1994,3770)
BayObLG, Entscheidung vom 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94 (https://dejure.org/1994,3770)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 (https://dejure.org/1994,3770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels Stattgabe eines Terminsverlegungsantrages durch einen Strafverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 10
  • BayObLGSt 1994, 95
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 06.04.1992 - 1 Ss 31/92

    Bußgeldverfahren; Recht auf Beistand; Verteidiger; Notwendige Verteidigung;

    Auszug aus BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94
    Dieser Anspruch ist trotz § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keineswegs auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1993, 81 ).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94
    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfaßt, sich im Straf- oder (wie hier) im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BayObLG VRS 76, 290 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1975, 1013/1014).
  • BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung;

    Auszug aus BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94
    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfaßt, sich im Straf- oder (wie hier) im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BayObLG VRS 76, 290 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1975, 1013/1014).
  • OLG Hamm, 12.11.2012 - 3 RBs 253/12

    Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den

    Hierbei kommt es auf das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und dem Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens an (im Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94 - ; BayObLG, NStZ 2002, 97).

    gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrages allerdings nicht liegen (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 - ).

    Dieses Recht ist trotz der Regelung in §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 228 Abs. 2 StPO keineswegs auf den - hier nicht vorliegenden - Fall der notwendigen Verteidigung beschränkt (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 - m.w.N.).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend, hätte das Amtsgericht dem Terminsaufhebungsantrag des Verteidigers stattgeben müssen (siehe hierzu auch BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 - mit einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation).

  • OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05

    Strafprozess: Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des

    Dagegen lässt die inzwischen - soweit ersichtlich - überwiegende Auffassung die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ausnahmsweise dann zu, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beruht und den Antragsteller, was in der Regel der Fall sein wird, beschwert ( vgl. OLG Frankfurt, StV 1995, 10, 1997, 403 und 2001, 157; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Bamberg, Strafo 1999, 237; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; offengelassen in OLG Stuttgart, Die Justiz 2004, 127).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 53 Ss OWi 131/20

    Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Verlegung des

    a) Eine Verletzung des Anspruches des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrages ist nicht gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2014, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 264/14 (143/14); Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 31/14 (32/14); Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 231/13 (143/13); OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2012, 2 RBs 253/12; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 - jew. zitiert nach juris).

    Bei einer - wie im vorliegenden Fall - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Bußgeldsache liegt es nahe, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts im Falle anwaltlicher Verhinderung es nicht gebietet, die Hauptverhandlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden zu lassen (ausf. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 231/13 (143/13); ebenso Senatsbeschluss vom 22. März 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 115/16 (70/16); vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 25. Juni 2015, III-3 RBs 200/15, zit. n. juris, dort Rn. 13, 14; OLG Hamm NJW 1973, 2311, OLG Hamm VRS 41, 45, OLG Hamm VRS 59, 449; KG NZV 2003, 433; BayObLG StV 1995, 10; BayObLG wistra 2002, 40).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04

    Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur

    Denn auch dieser Anspruch wird unmittelbar aus dem Prozessgrundrecht des "fair trial" hergeleitet (vgl. Senat, StV 1998, 13; OLG Zweibrücken, NZV 1996, 152, 153; BayObLG, StV 1995, 10), aus einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Einzelfallabwägung entwickelt (vgl. Senat aaO) und orientiert sich letztlich daran, dass dem Verurteilten nicht ohne zureichenden Grund die Möglichkeit genommen werden darf, gerade über einen Verteidiger auf das Verfahrensergebnis Einfluss zu nehmen.
  • OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96

    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung durch die

    Auch ein Antrag auf Terminsverlegung wegen Fehlens eines Verteidigers kann Anlaß sein, die Frage zu erörtern, ob der Betroffene entschuldigt ausgeblieben ist (OLG Koblenz VRS 60, 465; vgl. auch BayObLG VRS 87, 353).

    Daß der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (BVerfG NJW 1984, 862, 863; BayObLG VRS 87, 353; Senatsentscheidung VRS 87, 207 und Senatsentscheidung vom 18.11.1994 - Ss 488/94 -).

  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 82 B/05

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfasst, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BayObLG zfs 1994, 387; NJW 1995, 3134; MDR 1996, 955).

    Diese Ziele sind mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BayObLG VRS 76, 290), wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (BayObLG zfs 1994, 387; MDR 1996 a. a. O.).

  • BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01

    Verhinderung des Verteidigers

    Der Angeklagten war nämlich nicht zuzumuten, den Termin in Abwesenheit ihrer Verteidigerin wahrzunehmen (BayObLGSt 1994, 95/96; GÖhler OWiG 12. Aufl. § 74 Rn. 30 a).
  • OLG Hamm, 25.06.2015 - 3 RBs 200/15

    Verwerfung des Einspruchs bei krankheitsbedingtem Fernbleiben des Betroffenen und

    Es kommt vielmehr darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung geboten hätte; Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu bescheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433, BayObLG StV 1995, 10; wistra 2002, 40).
  • OLG Koblenz, 27.07.2009 - 1 Ss 102/09

    Begriff der "genügenden Entschuldigung" in § 329 Abs. 1 StPO; Fehlerhafte

    b) Nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich der Beschuldigte (Angeklagte) in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers seiner Wahl bedienen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen (BayObLG StV 95, 10; OLG Frankfurt StV 98, 13).
  • KG, 08.10.2019 - 3 Ws (B) 282/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes: Recht des

    ZfS 1994, 387; Bohnert/Krenberger/Krumm in Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 17 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 01.04.2019 - 53 Ss OWi 104/19

    Beginn der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Abwesenheitsurteil

  • OLG Hamm, 06.03.2006 - 4 Ss OWi 44/06

    Verwerfung des Einspruchs; genügende Entschuldigung; Rat des Verteidigers;

  • OLG Brandenburg, 22.09.2020 - 53 Ss OWi 314/20

    Ablehnung, Terminsverlegungsantrag

  • KG, 31.01.2003 - 3 Ws (B) 39/03

    Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren:

  • OLG Hamm, 10.05.2005 - 4 Ss OWi 242/05

    Verlegungsantrag; Verteidiger; Fürsorgepflicht; schwieriges Verfahren

  • LG Bückeburg, 07.05.2009 - Qs (OWi) 27/09

    Folgen der erstmaligen Antragstellung auf Verlegung eines

  • OLG Koblenz, 25.01.2000 - 1 Ss 9/00

    Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers

  • OLG Brandenburg, 01.04.2019 - 1 Ss OWi 76/19
  • OLG Brandenburg, 27.08.2015 - 53 Ss OWi 299/15

    Terminsverlegung, Terminskollision, Verteidiger

  • OLG Oldenburg, 16.06.2022 - 2 Ss OWi 95/22

    Terminsverlegungsantrag, Bescheidung, Rechtsbeschwerde

  • KG, 15.08.2007 - 2 Ss 172/07

    Pflicht zur Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers

  • OLG München, 29.01.2007 - 4St RR 247/06

    Begründete Richterablehnung wegen Versagung einer Terminsverlegung bei

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