Rechtsprechung
BGH, 11.07.1996 - 1 StR 285/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Tateinheit zwischen dem Führen einer Waffe und der tatsächlichen Ausübung der Gewalt über eine Waffe - Schutzgelderpressung und einhergehender Hausfriedensbruch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 32
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1997, 97
- StV 1996, 660
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.10.1990 - 2 StR 310/90
Rechtfertigung des Führens einer Waffe durch Notwehr - Strafschärfende …
Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 285/96
Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, daß der Erwerb der Waffe durch den Beschwerdeführer und die hiermit verbundene Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie bis zur Abwehr der Angriffshandlung des Mitangeklagten Duygu durch Notwehr bzw. Nothilfe gem. § 32 StGB gerechtfertigt war (vgl. dazu BGH StV 1991, 63).War somit die Bedrohung des Zeugen I. mit der Waffe durch Notwehr gerechtfertigt, so gilt dies auch für den hiermit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Verstoß gegen das Waffengesetz (BGH NStZ 1981, 299; 1986, 357; StV 1991, 63).
- BGH, 19.03.1986 - 2 StR 38/86
Einsatz einer Schußwaffe zum Zweck der Verteidigung
Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 285/96
War somit die Bedrohung des Zeugen I. mit der Waffe durch Notwehr gerechtfertigt, so gilt dies auch für den hiermit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Verstoß gegen das Waffengesetz (BGH NStZ 1981, 299; 1986, 357; StV 1991, 63). - BGH, 12.05.1981 - 5 StR 109/81
Erstreckung der Notwehrüberschreitung hinsichtlich des unerlaubten Führens einer …
Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 285/96
War somit die Bedrohung des Zeugen I. mit der Waffe durch Notwehr gerechtfertigt, so gilt dies auch für den hiermit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Verstoß gegen das Waffengesetz (BGH NStZ 1981, 299; 1986, 357; StV 1991, 63).
- BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12
Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem …
Zwar vermag Notwehr grundsätzlich nur Eingriffen in die Rechtsgüter des Angreifers die Rechtswidrigkeit zu nehmen (…vgl. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 159), doch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 32 StGB ausnahmsweise auch die Verletzung von Universalrechtsgütern zu rechtfertigen vermag, wenn deren Begehung - wie hier - untrennbar mit der erforderlichen Verteidigung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 2 StR 380/11, NStZ 2012, 452; Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 508/09, NStZ-RR 2010, 140; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 285/96, StV 1996, 660; Urteil vom 12. Mai 1981 - 5 StR 109/81, NStZ 1981, 299, jeweils zu mit der Notwehrhandlung begangenen Verstößen gegen das Waffengesetz;… a.A. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 160;… MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 32 Rn. 123;… NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 32 Rn. 80 f.; Maatz, MDR 1985, 881, 882). - OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener …
Zwar kann eine generelle Betretenserlaubnis auch konkludent eingeschränkt sein (also bestimmte Zwecke ausschließen, siehe als Bsp. BGH NStZ-RR 1997, 97 Rn. 6 in Juris: generelle konkludente Erlaubnis des Betretens einer Gaststätte umfasst nicht Betreten zum Zwecke der Schutzgelderpressung). - OLG Köln, 11.12.2015 - 1 RVs 223/15
Hausfriedensbruch bei allgemeiner Gestattung des Betretens
Gleiches gilt, wenn man der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1996 (1 StR 285/96 - NStZ-RR 1997, 97 = StV 1996, 660) entnehmen wollte, dass bereits das Betreten in rechtswidriger Absicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu erfüllen geeignet sein kann. - BGH, 20.08.1997 - 2 StR 175/97
Totschlag in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über …
Dieser Tatbestand kann zwar in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe stehen (BGH, Beschl.v. 11. Juli 1996 - 1 StR 285/96), setzt aber den unerlaubten Erwerb der Waffe oder ihre Einfuhr oder Verbringung in das Bundesgebiet ohne Berechtigungsnachweis voraus.