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   BGH, 05.06.1996 - 2 StR 70/96   

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BGH, 05.06.1996 - 2 StR 70/96 (https://dejure.org/1996,1759)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1996 - 2 StR 70/96 (https://dejure.org/1996,1759)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1996 - 2 StR 70/96 (https://dejure.org/1996,1759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 71
  • StV 1996, 530
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.06.1986 - 3 StR 10/86

    Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz - Ablichtung einer Urkunde als

    Auszug aus BGH, 05.06.1996 - 2 StR 70/96
    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, daß das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; BGH NStZ 1986, 519, 520).

    Erforderlich ist nicht nur, daß der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, daß er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen, der seiner Rüge den Boden entzieht (vgl. BGHSt 37, 245, 248 f.; BGH NStZ 1986, 519, 520).

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 05.06.1996 - 2 StR 70/96
    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, daß das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; BGH NStZ 1986, 519, 520).
  • BGH, 22.09.1987 - 1 StR 324/87

    Rechtmäßigkeit der Vernehmung eines sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen

    Auszug aus BGH, 05.06.1996 - 2 StR 70/96
    Der Beschwerdeführer trägt im übrigen nicht vor, was die Zeugin zu seiner Entlastung - über die Herkunft der Folie - ausgesagt hätte (vgl. BGHR StPO § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 1).
  • BGH, 16.01.1996 - 1 StR 604/95

    Verurteilungen wegen Lieferungen von Waffenteilen an den Iran und Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 05.06.1996 - 2 StR 70/96
    Auch insoweit hätte der Beschwerdeführer nicht verschweigen dürfen, daß die im Ausland lebende Zeugin rechtzeitig geladen worden war, zum Hauptverhandlungstermin aber nicht erschienen ist (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Januar 1996 - 1 StR 604/95).
  • BGH, 28.11.1990 - 3 StR 170/90

    Verfahrensrüge bei Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen eines

    Auszug aus BGH, 05.06.1996 - 2 StR 70/96
    Erforderlich ist nicht nur, daß der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, daß er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen, der seiner Rüge den Boden entzieht (vgl. BGHSt 37, 245, 248 f.; BGH NStZ 1986, 519, 520).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so vollständig und so genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BGH, NJW 1982, S. 1655; 1994, S. 2904 ; 1997, S. 1516; NStZ 1992, S. 29 ; 1995, S. 462; 1999, S. 45 f.; 2002, S. 216; NStZ-RR 2001, S. 174 ; BGHR, StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, Aufklärungsrüge 6; letztes Wort 3; StV 1996, S. 530 ).

    Erforderlich ist nicht nur, dass der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen, der seiner Rüge den Boden entzöge (vgl. BGHSt 40, 218 ; StV 1996, S. 530 ; NStZ 2000, S. 49 ).

  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, daß das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 8 m.w.N.).
  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18

    Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat);

    Insofern teilt die Revision nicht mit, ob hierbei zu den vermeintlich nicht aufgeklärten Sachverhalten, dem Vollzugsverhalten der Zeugen und ihren Vorstrafen, Angaben gemacht worden sind (vgl. zur Notwendigkeit des Vortrags von Tatsachen, die dem Erfolg der Aufklärungsrüge möglicherweise abträglich sind: BGH, Urteile vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, NJW 2002, 2257, 2258; vom 5. Juni 1996 - 2 StR 70/96, NStZ-RR 1997, 71, 72; Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1382; hierzu auch LR-StPO/ Becker, aaO, § 244 Rn. 367).
  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00

    Verfahrensrüge wegen Verletzung des Rechts auf Ladung eines gewählten

    Dazu ist erforderlich, dass die die Rüge begründenden Tatsachen so genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht alleine auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH NStZ-RR 1997, 71, 72; 1996, 245, 246; BGH NStZ 1986, 519 (520).

    Zwar kann es im Rahmen des ordnungsgemäßen Vortrages einer Verfahrensrüge erforderlich sein, dass der Angeklagte ihm nachteilige Tatsachen nicht übergeht, sondern auch solche Fakten vorträgt, die seiner Rüge den Boden entziehen können (vgl. dazu BGHSt 37, 245, 248f = NJW 1991, 1764 = NStZ 1991, 196; BGH NStZ 1986, 519; BGH NStZ-RR 1997, 71, 72).

    Ebenso hat der BGH für die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, weil ein Zeuge nicht persönlich vernommen worden sei, weiteren Vortrag dazu verlangt, dass die Vernehmung des Zeugen nicht gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden konnte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 71, 72).

  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 183/00

    Inbegriff der Hauptverhandlung; Erörterungsbedürftigkeit;

    Ist aber eine Verfahrensrüge zu erheben, muß der Revisionsführer den Sachverhalt so umfassend vortragen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler, vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH NJW 1995, 2047; BGH StV 1996, 530).
  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 4 RVs 40/21

    Bezugnahme; Abbildung

    geeignet sind, dem Revisionsvortrag den Boden zu entziehen (zu vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - 1 StR 388/06 - Urteil vom 05.06.1996 - 2 StR 70/96 - KK-StPO/Gericke, a.a.O., Rn. 38).
  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 139/03

    Aufklärungspflicht (Zeugenvernehmung; Aufdrängen); Darlegungsvoraussetzungen

    Nach dieser Bestimmung sind nämlich die die Rüge begründenden Tatsachen so genau und vollständig anzugeben, daß das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 8 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 03.12.2004 - II-143/04

    Zulässigkeit eines durch die Deutsche Bahn AG ausgesprochenen Bahnhofsverbots;

    Der Revisionsführer verschweigt sogenannte revisionsfeindliche Tatsachen, die für die durch diese Vorschrift intendierte, eine vollständige und inhaltlich zutreffende Wiedergabe des Akteninhaltes voraussetzende Schlüssigkeitsprüfung bedeutsam sind (hierzu vgl. BGH in NStZ-RR 1997, 71, 72; Kuckein in KK-StPO, 5. Aufl., § 344 Rdn. 38 m.w.N.); der Rückseite des vom Revisionsführer genannten Protokolls zufolge (Bl. 18 R. d.A.) ist das Hausverbot am 30. Januar 2003 ausgesprochen worden, weil der Angeklagte mehrere Reisende massiv und penetrant angebettelt sowie gegen ein zuvor für die Dauer von 24 Stunden mündlich ausgesprochenes Hausverbot verstoßen hatte.
  • BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07

    Gesetzlicher Richter (kein Richter in eigener Sache); rechtswidrige Verwerfung

    Die Revision trägt die sie begründenden Tatsachen, soweit die Verfahrensweise nach § 26a StPO beanstandet wird, letztlich hinreichend genau und vollständig vor, so dass der Senat bereits allein auf dieser Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären (BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7 und 8).
  • OLG Dresden, 06.10.2005 - Ss OWi 715/05

    Einspruch; Bußgeldbescheid

    Denn für die Angabe der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen ist erforderlich, dass der Betroffene die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht und auch die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen, der seiner Rüge den Boden entzieht (BGH StV 1996, 530 (531); BGH NStZ 2000, 49 (50); KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 344 Rdnr. 38).
  • BayObLG, 25.02.2004 - 4St RR 2/04

    D (A), unerlaubter Aufenthalt, Strafverfahren, Werkvertragsarbeitnehmer, Visum,

  • OLG Hamm, 31.10.2001 - 2 Ss 940/01

    Zusage des Tatrichters, Einhalten, Hinweis, Wahrunterstellung; Verstoß gegen

  • KG, 20.10.1999 - 5 Ws (B) 565/99

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausführung von Verfahrensrügen; Verstoß

  • OLG Dresden, 30.10.1998 - 2 Ss OWi 566/98
  • KG, 21.11.2007 - 1 Ss 139/07

    Befangenheitsgesuch: Annahme einer völligen Ungeeignetheit; Richter bedauert

  • OLG Schleswig, 24.04.2018 - 1 Ss OWi 77/18
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   BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 530
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95
    Diese Verfahrensvorgänge gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, während der ein Angeklagter von der Hauptverhandlung unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 m.w.N.).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Abwesenheit der Angeklagten keinen wesentlichen Teil in der Hauptverhandlung betrifft, weil sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Frage der Vereidigung auch im Falle ihrer Anwesenheit nicht hätten beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5).

  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95
    Diese Verfahrensvorgänge gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, während der ein Angeklagter von der Hauptverhandlung unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 m.w.N.).

    Da die Zeugin B. der Gruppe um die Angeklagten angehörte und von dem Tatopfer im Ermittlungsverfahren der Tatbeteiligung bezichtigt worden war, wäre es in Betracht gekommen, daß die Angeklagten auf ein Absehen von Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO wegen des Verdachts der Beteiligung, der nur entfernt zu sein braucht (BGHSt 26, 218, 220) [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75], hingewirkt hätten.

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95
    Diese Verfahrensvorgänge gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, während der ein Angeklagter von der Hauptverhandlung unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1985 - 3 StR 335/85

    Vereidigung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten - Entfernung des

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95
    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Abwesenheit der Angeklagten keinen wesentlichen Teil in der Hauptverhandlung betrifft, weil sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Frage der Vereidigung auch im Falle ihrer Anwesenheit nicht hätten beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5).
  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 379/04

    Darlegungspflichten hinsichtlich der Rüge einer fehlerhaften Ausschließung des

    In Unkenntnis des Inhalts der Erörterung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelte, auf den sich der Ausschluß des Angeklagten nicht erstreckte (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16; BGH NStZ 1996, 398).
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Verhandlung

    Ob trotz der in neueren Entscheidungen - auch des Senats - deutlich gewordenen Vorbehalte an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. BGH NJW 1998, 2541, 2542; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16 m.w.Nachw.), bedarf hier keiner Erörterung.

    Selbst bei weiter Auslegung des Begriffs der Vernehmung in § 247 StPO (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16 unter Hinweis auf Basdorf, Festschrift für Salger, 1994, S. 203 ff.), war die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin J. , von der nicht diese Zeugin, sondern die Vernehmung des geschädigten Mädchens betreffenden Ausschließung des Angeklagten ersichtlich nicht gedeckt.

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch dem Umstand, daß der Angeklagte, nachdem er über den Inhalt der Zeugenaussage informiert worden war, auf Fragen an den Zeugen verzichtet hatte, Bedeutung beigemessen: In diesem Fall ist die Entlassung kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95); der Beschwerdeführer muß eine solche Erklärung des Angeklagten als im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wesentliche Verfahrenstatsache mitteilen (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16).
  • OLG Dresden, 16.07.1999 - 2 Ss 166/99

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nach Entfernung des Angeklagten

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen - nur dieser Verfahrenssachverhalt soll zunächst hier erörtert werden - nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO ; diese Vorgänge bilden außerhalb der Vernehmung einen wesentlichen Teil der in Anwesenheit des Angeklagten durchzuführenden Hauptverhandlung (s. z.B. BGH, StV 1996, 530 ; BGH, NStZ 1986, 133 ; BGHR, StPO § 247 Abwesenheit 2, 16; Angeklagter 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 247 Rdn. 19; Diemer in KK- StPO , 4. Aufl., § 247 Nr. 16; eingehende Überblicke über die Rechtsprechung und die Problematik mit Lösungsvorschlägen von Meyer-Goßner in Festschrift für Pfeiffer, S. 311, 314 f., 317 und Basdorf in Festschrift für Salger, S. 203 ff.).
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