Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.07.1997

Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97   

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https://dejure.org/1997,2582
BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97 (https://dejure.org/1997,2582)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - 5 StR 276/97 (https://dejure.org/1997,2582)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - 5 StR 276/97 (https://dejure.org/1997,2582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betrug und Urkundenfälschung durch Vortäuschung des Status eines Asylsuchenden - Erschleichung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Ansruch Asylsuchender auf Leistungen aus der Sozialhilfe - Rechtsfolgen und Strafbarkeit von Falschangaben eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 271, § 267, § 263, § 273

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung Identitätstäuschung/Namenstäuschung: Gebrauch eines falschen Namens im Asylantrag

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 358
  • StV 1997, 635
  • StV 1997, 97
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.1962 - 1 StR 455/61
    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Jedoch hat das Gebrauchmachen der falschen Beurkundung hier neben der vorsätzlichen Bewirkung der unrichtigen Beurkundung, um sich finanzielle Unterstützungen aus öffentlichen Mittel zu verschaffen, keine selbständige Bedeutung (RGSt 58, 34), da der Angeklagte den Plan, die Aufenthaltsgestattung zu gebrauchen, um finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten, bereits gefaßt hatte, als er den Asylantrag unter falschem Namen stellte (für das Verhältnis von Fälschen und Gebrauchen von Urkunden nach § 267 StGB vgl. BGHSt 5, 291; 17, 97).

    Der neue Tatrichter wird darüber genauere Feststellungen zu treffen und zugleich zu prüfen haben, ob der Angeklagte auch in diesen Fällen die Aufenthaltsgestattung vorgelegt und sich deswegen wegen einer möglicherweise nicht von vornherein geplanten und damit selbständigen Tat nach § 273 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGHSt 17, 97, 99).

  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Die Urteilsfeststellungen lassen offen, ob der Angeklagte dabei für die Täter der Diebstähle, für Personen, welche sich die Kraftfahrzeuge als Zwischenhehler verschafft hatten, oder für selbst als Absetzer oder Absatzhelfer handelnde Personen tätig wurde; in den beiden ersten Fällen wäre er Täter, im letzten Fall wäre er nur Gehilfe einer Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47 f [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]; 27, 45, 52) [BGH 04.11.1976 - 4 StR 255/76].

    Sollte der neue Tatrichter genauere Feststellungen nicht treffen können, könnte der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Hehlerei bestraft werden (vgl. BGHSt 33, 44, 47) [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84].

  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Jedoch hat das Gebrauchmachen der falschen Beurkundung hier neben der vorsätzlichen Bewirkung der unrichtigen Beurkundung, um sich finanzielle Unterstützungen aus öffentlichen Mittel zu verschaffen, keine selbständige Bedeutung (RGSt 58, 34), da der Angeklagte den Plan, die Aufenthaltsgestattung zu gebrauchen, um finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten, bereits gefaßt hatte, als er den Asylantrag unter falschem Namen stellte (für das Verhältnis von Fälschen und Gebrauchen von Urkunden nach § 267 StGB vgl. BGHSt 5, 291; 17, 97).
  • BGH, 24.09.1996 - 5 StR 213/96

    Aufenthaltsgenehmigung - Falsche Angaben - Verfolgbarkeit

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Insoweit ist der Angeklagte ohne Rechtsfehler (vgl. BGH NStZ 1996, 385; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - 5 StR 213/96 -) wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden (Fall 22 der Anklage).
  • BGH, 16.04.1996 - 1 StR 127/96

    Mittelbare Falschbeurkundung (Aufenthaltsgestattungsbescheinigung für

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Insoweit ist der Angeklagte ohne Rechtsfehler (vgl. BGH NStZ 1996, 385; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - 5 StR 213/96 -) wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden (Fall 22 der Anklage).
  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 255/76

    Ölgemälde - § 259 StGB, Absatz, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Die Urteilsfeststellungen lassen offen, ob der Angeklagte dabei für die Täter der Diebstähle, für Personen, welche sich die Kraftfahrzeuge als Zwischenhehler verschafft hatten, oder für selbst als Absetzer oder Absatzhelfer handelnde Personen tätig wurde; in den beiden ersten Fällen wäre er Täter, im letzten Fall wäre er nur Gehilfe einer Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47 f [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]; 27, 45, 52) [BGH 04.11.1976 - 4 StR 255/76].
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Damit hätte er lediglich über seinen Namen und nicht über seine Identität getäuscht (vgl. BGHSt 33, 159, 160; Tröndle 48.Aufl. Rdn. 21, Tröndle in LK 10.Aufl. Rdn. 128, Cramer in Schönke/Schröder 25.Aufl. Rdn. 50 jeweils zu § 267 StGB).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2007 - 4 LB 577/07

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen nach dem

    § 120 BSHG ist für die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.1997 - 5 StR 276/97 - OVG Berlin, Beschl. v. 8.12.1995 - 6 S 220.95 - VGH Mannheim, Beschl. v. 6.9.1994 - 6 S 1845/94 -).

    Für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommt es auf die Begründetheit des Asylantrags ebenso wenig an wie darauf, ob die Personalien der Aufenthaltsgestattung zutreffen (BGH, Beschl. v. 10.7.1997, a.a.O.).

  • BGH, 19.11.2020 - 2 StR 358/20

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne); Urkundenfälschung

    Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 520/84, BGHSt 33, 159, 160; s. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 5 StR 276/97, NStZ-RR 1997, 358).
  • KG, 16.07.2008 - 1 Ss 86/08

    D (A), Strafrecht, mittelbare Falschbeurkundung, Identitätstäuschung,

    Daher können insbesondere auch unzutreffende Namen bei längerem Gebrauch ausreichendes Identitätsmerkmal werden (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 358, 359; BGHSt 33, 159, 160; BGH StraFO 2003, 253).

    Die Verwendung der von dem Angeklagten seit jeher geführten Personalien konnte daher nicht der Täuschung über seine Identität, sondern allenfalls der Täuschung über seinen Namen und seine Herkunft dienen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 358; Fischer, StGB 55. Aufl., § 267 Rdn. 21; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., Rdn. 50).

  • KG, 19.06.2008 - 1 Ss 415/07
    War diese Bewertung für die Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens nach der früheren Rechtslage gemäß §§ 19, 20 AsylVfG noch umstritten (vgl. die besondere Beweiskraft bejahend BGH b. Holtz MDR 1977, 283; BayObLG StV 1995, 29; ablehnend demgegenüber BGH StV 1997, 26 [BGH 24.09.1996 - 5 StR 213/96] ; BGH NStZ 1996, 231 [BGH 12.10.1995 - 4 StR 259/95] ; OLG Köln StV 1991, 209; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 516, 517), wird dies heute für die entsprechenden Bescheinigungen, die auch als Ausweisersatz nach § 64 AsylVfg dienen, allgemein angenommen (vgl. BGH. NStZ-RR 1997, 358 [BGH 10.07.1997 - 5 StR 276/97] ; BGH NStZ 1996, 385 [BGH 16.04.1996 - 1 StR 127/96] ; OLG Naumburg StV 2007, 134, 135; Puppe, JR 1996, 425, 427).

    Daher können insbesondere auch unzutreffende Namen bei längerem Gebrauch ausreichendes Identitätsmerkmal werden (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 358, 359 [BGH 10.07.1997 - 5 StR 276/97] ; BGHSt 33, 159, 160; BGH StraFO 2003, 253).

  • OLG Braunschweig, 12.09.2005 - Ss 24/05

    Strafrecht, Betrug, Sozialhilfebetrug, Identität, Identitätsfeststellung,

    Insoweit könnten sie sich der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht haben (vgl. BGH NStZ 1996, 385; BGH NStZ-RR 1997, 358), und zwar wegen der Bereicherungsabsicht in der erschwerten Form des § 272 StGB a.F. (entspricht § 271 Abs. 3 StGB n.F.).

    Dies ist zusammen mit der mittelbaren Falschbeurkundung als eine Tat (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 271 Rdnr. 16 a i.V.m. § 267 Rdnr. 44 m.Rspr.Nw.) ohne selbständige Bedeutung (BGH NStZ-RR 1997, 358) zu qualifizieren.

  • OLG Köln, 30.03.2007 - 81 Ss 38/07

    D (A), Strafrecht, Betrug, Schaden, Identitätstäuschung

    Der Name "T." ist somit zum Identitätsmerkmal des Angeklagten geworden, sodass Zweifel daran bestehen, ob er über seine Identität und damit über die in seiner Person entstandenen Anspruchsvoraussetzungen überhaupt getäuscht hat (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 358 f. [359]).
  • LG Kleve, 20.02.2019 - 120 Qs 10/19

    Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich Verdachts eines versuchten Betruges (hier:

    Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.1997 (Az.: 5 StR 276/97) nicht entgegen.
  • BGH, 19.03.2003 - 2 StR 530/02
    Danach kommt hier eine Urkundenfälschung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 1997, 358, 359; BGHSt 33, 159 f.).
  • LSG Hamburg, 08.10.2008 - L 4 AY 1/08

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Rücknahme, Bewilligungsbescheid,

    Für die Berechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommt es auf die Begründetheit des Asylantrags ebenso wenig an wie darauf, ob die vom Ausländer angegebenen Personalien stimmen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 1997, 5 StR 276/97 - juris -).
  • KG, 20.08.1998 - 1 HEs 223/98
    Nach § 120 Abs. 3 BSHG haben Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch (vgl.. BVerwGE 90, 212; Mergler/Zink, BSHG 4.Aufl., § 120 Rdn. 69), und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG ist § 120 Abs. 3 BSHG auch auf diejenigen Ausländer entsprechend anwendbar, die eine Duldung erhalten haben (vgl. VGH Kassel FEVS Bd. 45, 238; Kunkel, NVwZ 1994, 352, 353; die von der Verteidigung zitierte Entscheidung BGH NStZ-RR 1997, 358 betrifft den anders gelagerten Fall eines Leistungsberechtigten nach 1 AsylbLG).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96   

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BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96 (https://dejure.org/1997,2152)
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Abschnittsbesteuerung

Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO steht einer Verwertung des Protokolls nach § 251 Abs. 1 StPO entgegen;

zur Frage, ob es nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verwertet werden kann, jedenfalls setzt eine solche Verwertung einen richterlichen Hinweis voraus;

§ 55 StPO, kein Verwertungsverbot für Aussagen eines Zeugen, der erst nachträglich sein Auskunftsverweigerungsrecht ausübt (im Unterschied zum Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52 ff, 252 StPO - so schon BGH, «Gesamtdeutscher Arbeitskreis»);

zur Frage, wann das Gericht die Nichtanwendung von § 60 Nr. 2 StPO begründen muß;

zu den Voraussetzungen des § 371 AO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verwertung von Vernehmungsprotokollen - Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht bei richterlicher Vernehmung - Verlesung der richterlichen Vernehmung als nichtrichterliches Beweismittel - Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Umbewertung der rechtlichen Grundlage von ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 251, § 168c; AO § 371

  • rechtsportal.de

    StPO § 251, § 168c; AO § 371

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 312
  • StV 1997, 512
  • StV 1997, 97
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.12.1992 - 1 StR 759/92

    Kommissarische Vernehmung eines im Ausland wohnenden Zeugen - Verwertung einer

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    Da die so geschaffenen Protokolle nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen werden dürfen, spricht viel dafür zuzulassen, daß das Protokoll einer unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als Protokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung verlesen wird (vgl. BGHSt 34, 231, 234; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15; BayObLG JR 1977, 475, 476; Wache KK 3. Aufl. § 168c Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 168c Rdn. 6).

    In einem späteren Beschluß hat der 1. Strafsenat ausdrücklich klargestellt, daß eine unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht zustande gekommene richterliche Vernehmung als nichtrichterliche gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen und verwertet werden darf (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15).

  • BGH, 03.11.1982 - 2 StR 434/82

    Verwertbarkeit der Aussage einer Zeugin, die sie im vorbereitenden Verfahren vor

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    Ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht nach § 168c Abs. 5 StPO hat zur Folge, daß die Vernehmungsniederschrift ohne Einverständnis des Angeklagten und seines Verteidigers nicht als richterliches Vernehmungsprotokoll gemäß § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden darf (BGHSt 26, 332 ff.; BGHSt 31, 140, 144).

    Die Entscheidungen des 1. und 2. Strafsenats (BGHSt 26, 332 und BGHSt 31, 140) und die lediglich referierende Entscheidung des Senats (BGHSt 38, 214, 219) würden nicht entgegenstehen.

  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    Ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht nach § 168c Abs. 5 StPO hat zur Folge, daß die Vernehmungsniederschrift ohne Einverständnis des Angeklagten und seines Verteidigers nicht als richterliches Vernehmungsprotokoll gemäß § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden darf (BGHSt 26, 332 ff.; BGHSt 31, 140, 144).

    Die Entscheidungen des 1. und 2. Strafsenats (BGHSt 26, 332 und BGHSt 31, 140) und die lediglich referierende Entscheidung des Senats (BGHSt 38, 214, 219) würden nicht entgegenstehen.

  • BGH, 13.05.1997 - 1 ARs 10/97

    Verwertung einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung - Gebrauch machen vom

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    Der 1. Strafsenat hat auf Antrage mitgeteilt, daß er an seiner früheren Rechtsauffassung nicht festhält (Beschluß vom 13. Mai 1997 - 1 ARs 10/97 -).
  • BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95

    Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    An der Vernehmung in der Schweiz hätten die Verteidiger nach den zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden Verträgen teilnehmen dürfen, wenn das Landgericht dies - wozu es verpflichtet gewesen wäre (BGHSt 42, 86, 89, 91; BGHSt 35, 82, 83 f.) - beantragt hätte (zur Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Deutschland und der Schweiz: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., II, S. 16, Rdn. 1 ff.; zu dem Schweizer Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die hierzu ergangene Verordnung vom 24. Februar 1982: Schultz ZStW 96 (1984), 595 ff.; Frei LJZ 1987, 13 ff.; zur Praxis der Schweiz bei deutschen Rechtshilfeersuchen in Fiskalsachen: Dreßler wistra 1989, 161 ff.).
  • BGH, 23.06.1992 - 5 StR 75/92

    Versuchter Betrug duch Täuschung über die tatsächlichen Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    Aus der Entgegennahme und Begleichung einer Rechnung mit dem Briefkopf einer anderen Firma als der seiner Vertragspartnerin kann nicht auf eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung geschlossen werden (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 1, 3).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    Die Entscheidungen des 1. und 2. Strafsenats (BGHSt 26, 332 und BGHSt 31, 140) und die lediglich referierende Entscheidung des Senats (BGHSt 38, 214, 219) würden nicht entgegenstehen.
  • BGH, 13.04.1988 - 3 StR 33/88

    Gemeinschaftliche Steuerhinterziehung - Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung -

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    Aus der Entgegennahme und Begleichung einer Rechnung mit dem Briefkopf einer anderen Firma als der seiner Vertragspartnerin kann nicht auf eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung geschlossen werden (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 1, 3).
  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 579/87

    Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    An der Vernehmung in der Schweiz hätten die Verteidiger nach den zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden Verträgen teilnehmen dürfen, wenn das Landgericht dies - wozu es verpflichtet gewesen wäre (BGHSt 42, 86, 89, 91; BGHSt 35, 82, 83 f.) - beantragt hätte (zur Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Deutschland und der Schweiz: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., II, S. 16, Rdn. 1 ff.; zu dem Schweizer Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die hierzu ergangene Verordnung vom 24. Februar 1982: Schultz ZStW 96 (1984), 595 ff.; Frei LJZ 1987, 13 ff.; zur Praxis der Schweiz bei deutschen Rechtshilfeersuchen in Fiskalsachen: Dreßler wistra 1989, 161 ff.).
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86

    Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht; Zulässigkeit von Vorhalten aus einer

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
    Da die so geschaffenen Protokolle nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen werden dürfen, spricht viel dafür zuzulassen, daß das Protokoll einer unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als Protokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung verlesen wird (vgl. BGHSt 34, 231, 234; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15; BayObLG JR 1977, 475, 476; Wache KK 3. Aufl. § 168c Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 168c Rdn. 6).
  • BGH, 04.12.1984 - 1 StR 430/84

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Betrugs, wegen Urkundenfälschung sowie

  • BGH, 13.04.1962 - 3 StR 6/62

    Gesamtdeutscher Arbeitskreis - Bei nachträglicher Aussageverweigerung nach § 55

  • BGH, 24.01.1956 - 1 StR 568/55

    Verhängung eines Zuchtmittels - Jugendgerichtliches Verfahren - Strafgerichtliche

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Beweiswerts abgestellt und deshalb eine Lösung auf - der Ebene der Beweiswürdigung bevorzugt, indem das richterliche in ein nichtrichterliches Vernehmungsprotokoll nach § 252 Abs. 2 Satz 2 StPO - mit geringerem Beweiswert "herabgestuft" wird (BGHSt 34, 231, 234, 235; BGH StV 1992, 232; BGH NStZ 1998, 312).

    Hier ist zwar der unmittelbar gehörte Zeuge ein Ermittlungsrichter, dessen Vernehmungsergebnis grundsätzlich, auch wegen der in § 168c Abs. 2 bestimmten Beteiligungsrechte, eine gewichtige Beweiskraft zukommt (vgl. BGHSt 45, 342; BGH NStZ 1998, 312).

  • BGH, 24.04.2019 - 4 StR 16/19

    Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen (Einführung fehlerhafter

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Anforderungen des § 251 Abs. 1 StPO erfüllt sind, dass der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1997 - 5 StR 234/96, NStZ 1998, 312, 313; Beschluss vom 27. Januar 2005 - 1 StR 495/04, juris Rn. 6) und dass dieser die Verfahrensbeteiligten auf die beabsichtigte Verwertung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß § 265 StPO hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1997 - 5 StR 234/96, aaO).
  • BGH, 24.06.2021 - 5 StR 67/21

    Verurteilung wegen Diebstahls einer Goldmünze aus dem Berliner Bode-Museum

    Eine Rüge mit der Stoßrichtung, insoweit sei kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1997 - 5 StR 234/96, NStZ 1998, 312, 313), ist nicht erhoben.
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01

    Verurteilungen wegen Korruption von Fahrprüfern rechtskräftig

    Allerdings ist der Tatrichter verpflichtet, ein solches Aussageverhalten im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Aussage des betreffenden Zeugen kritisch zu bewerten (vgl. BGH NStZ 2001, 440; allgemein zur Verwertbarkeit BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 8; Rengier NStZ 1998, 47, .48).
  • BGH, 27.01.2005 - 1 StR 495/04

    Rechtsfehlerhafte Verlesung einer im Wege der Rechtshilfe durch einen türkischen

    Sollte das im Wege der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) betriebene Verfahren trotz der inzwischen erklärten Bereitschaft des Angeklagten, einer vereinfachten Auslieferung in die Türkei zuzustimmen, seinen Fortgang finden, wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß das Protokoll einer unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als Protokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nF verlesen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 312; BGH StV 2002, 584).
  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18

    Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen wegen unterbliebener Bestellung eines

    Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage der richterlichen Verhörperson, sondern - vergleichbar mit Fällen einer pflichtwidrig versagten Beteiligung an der richterlichen Vernehmung (BGHSt 34, 231; BGHSt NStZ 1998, 312; BGH StV 2017, 776) oder des anonymen Zeugen (BGH NStZ 1998, 97, 2000, 265) - zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen (BGHSt 46, 93, 103).
  • OLG Schleswig, 15.04.2008 - 1 Ss 45/08
    Ob die Vernehmungsniederschrift - nach rechtlichem Hinweis entsprechend § 265 StPO - als Protokoll einer nicht richterlichen Vernehmung hätte verlesen und verwertet werden können gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO , kann dahinstehen, da dann der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes des Beweismittels hätte bewusst gewesen sein müssen (vgl. BGHSt 34, 231, 234 = NJW 87, 1652, 1654; BGH in NStZ 98, 312, 313), wofür jeglicher Anhaltspunkt fehlt.
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