Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.03.1996

Rechtsprechung
   BGH, 14.11.1996 - 1 StR 598/96   

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https://dejure.org/1996,2235
BGH, 14.11.1996 - 1 StR 598/96 (https://dejure.org/1996,2235)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1996 - 1 StR 598/96 (https://dejure.org/1996,2235)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96 (https://dejure.org/1996,2235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 31 Abs. 2 JGG
    Jugendstrafe (Einbeziehung eines erledigten Rechtsfolgenausspruchs in ein neues Verfahren)

  • Wolters Kluwer

    Erledigung der Rechtsfolgen - Einbeziehung - Tenor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 31

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 299
  • NJW 1997, 472
  • MDR 1997, 184
  • NStZ 1998, 355
  • NJ 1997, 111
  • StV 1998, 344
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1991 - 2 StR 457/91

    Verlieren der Wirkung eines in ein anderes Urteil einbezogenen Urteils im

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - 1 StR 598/96
    Der zur Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge berufene Richter muß diese daher vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch bestimmen (BGHSt 37, 34, 39; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 5, 7).
  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - 1 StR 598/96
    Der zur Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge berufene Richter muß diese daher vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch bestimmen (BGHSt 37, 34, 39; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 5, 7).
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 531/92

    Abgenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - 1 StR 598/96
    Der zur Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge berufene Richter muß diese daher vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch bestimmen (BGHSt 37, 34, 39; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 5, 7).
  • BGH, 01.12.1987 - 4 StR 577/87

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - 1 StR 598/96
    Der zur Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge berufene Richter muß diese daher vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch bestimmen (BGHSt 37, 34, 39; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 5, 7).
  • BGH, 20.03.2024 - 3 StR 58/24
    Trifft diese Bedingung nur auf einen Teil von mehreren früher angeordneten Rechtsfolgen zu, erfasst die Einbeziehung zwar das gesamte frühere Urteil, doch wirkt sich dies nur bei den noch offenen Rechtsfolgen aus (vgl. Eisenberg/Kölbel/Kölbel, 24. Aufl. 2023, JGG § 31 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96, NJW 1997, 472).
  • OLG Celle, 26.02.2020 - 3 Ws 32/20

    Anwendbarkeit der Regelungen zur Vermögensabschätzung nach StGB im

    Vielmehr sind ihre Voraussetzungen vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 - 3 StR 65/18, StV 2019, 469; vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96, BGHSt 42, 299; Brunner/Dölling aaO; Eisenberg aaO; jew. mwN).

    Trifft dies nur auf einzelne Rechtsfolgen zu, so werden nur diese nicht erledigten von der Einbeziehung erfasst, auch wenn sich die Einbeziehung auf das gesamte frühere Urteil erstreckt (BGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96, BGHSt 42, 299; Brunner/Dölling aaO Rn. 7; Eisenberg aaO Rn. 17; jew. mwN).

  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

    Denn hier sind die früher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGH StV 1998, 344; BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 2 und 3, Strafzumessung 1).

    Das bedeutet, dass die früheren Taten kurz dargestellt und die Strafzumessungserwägungen kurz mitgeteilt werden müssen (BGH NStZ 2009, 43; StV 1998, 344; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3).

  • BGH, 21.04.2005 - 3 StR 112/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; unerlaubter Besitz von

    Im Tenor des neuen Urteils kann lediglich klar gestellt werden, daß das frühere Urteil insoweit erledigt ist (vgl. BGHSt 42, 299).
  • OLG Celle, 26.02.2021 - 3 Ws 327/20

    Einziehung, Verfallanordnung nach altem Recht, Einbeziehung, ausdrückliche

    Vielmehr sind ihre Voraussetzungen vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 - 3 StR 65/18, StV 2019, 469; vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96, BGHSt 42, 299; Brunner/Dölling aaO; Eisenberg aaO; jew. mwN).

    Trifft dies nur auf einzelne Rechtsfolgen zu, so werden nur diese nicht erledigten von der Einbeziehung erfasst, auch wenn sich die Einbeziehung auf das gesamte frühere Urteil erstreckt (BGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96, BGHSt 42, 299; Brunner/Dölling aaO Rn. 7; Eisenberg aaO Rn. 17; jew. mwN).

  • BGH, 08.04.1997 - 4 StR 31/97

    Rechtsfolge hinsichtlich der Ahndung von Straftaten eines Heranwachsenden nach

    Da die durch das Urteil des Amtsgerichts Warburg verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war, ist eine Einbeziehung dieser erledigten Rechtsfolge nicht mehr möglich (BGH NJW 1997, 472, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2011 - 3 (7) Ss 381/11

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Jugendstrafe wegen

    Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass es bei der Bemessung einer Einheitsjugendstrafe nicht um das Maß der Erhöhung der einzubeziehenden Jugendstrafe geht (siehe auch Eisenberg, JGG , 14. Aufl., Rdn. 42 zu § 31 m. w. N.), sondern die früher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen sind (BGH, StV 1998, 344 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1996 - 3 StR 10/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3247
BGH, 20.03.1996 - 3 StR 10/96 (https://dejure.org/1996,3247)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1996 - 3 StR 10/96 (https://dejure.org/1996,3247)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 (https://dejure.org/1996,3247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 479
  • StV 1998, 344
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Dem Gedanken des Schuldausgleichs ist insbesondere bei fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafen Bedeutung zugemessen worden, weil bei derartigen Verbüßungszeiträumen eine (weitere) erzieherische Wirkung bezweifelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f. und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 f.).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96

    Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren - Erzieherische Einwirkung - Bewertung der

    aa) Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, den Strafausspruch aufzuheben, unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 - damit begründet, daß die Jugendkammer die verhängte Jugendstrafe in erster Linie mit der Notwendigkeit einer erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten begründet habe: Dabei habe sie "nicht beachtet, daß nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht und sich deswegen eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren erzieherisch nicht begründen läßt." Es könne "nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es bedacht, daß eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren dem Erziehungsgedanken zuwiderläuft, trotz der außerordentlichen Schwere der Schuld auf eine mildere Strafe erkannt hätte.".

    Im übrigen haben auch der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 -3 StR 10/96-, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte bei der Zumessung von Jugendstrafen von mehr als fünf Jahren geäußert, sondern es nur als bedenklich bezeichnet, wenn eine solche Strafe "allein" (Beschluß des 1. Strafsenats vom 27. November 1995, Beschlußabdruck S. 4) bzw. "lediglich" (Beschluß des 3. Strafsenats vom 20. März 1996, Beschlußabdruck S. 3) erzieherisch begründet wird.

  • BGH, 30.06.2016 - 3 StR 125/16

    Darstellung der früheren Taten bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe

    Um die hierfür erforderliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, müssen die früheren Taten zumindest kurz dargestellt werden (BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
  • BGH, 21.05.2008 - 2 StR 162/08

    Urteilsformel (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; angewendete Vorschriften);

    Das bedeutet, dass die früheren Taten kurz dargestellt und die Strafzumessungserwägungen kurz mitgeteilt werden (BGH StV 1998, 344; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3).
  • BGH, 07.10.2019 - 1 StR 206/19

    Verhängung von Jugendstrafe (Strafzumessungserwägungen: Rechtfertigung einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18 Rn. 20; Beschlüsse vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06 Rn. 16; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 Rn. 3 und vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 Rn. 3; in diese Richtung zudem BGH, Urteil vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13 Rn. 31 und Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13 Rn. 9) und allgemeiner Meinung in der Literatur (Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 18 Rn. 9; BeckOK/Brögeler, JGG, 14. Ed., § 18 Rn. 5; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 18 Rn. 3; jeweils mwN) lässt sich eine länger als fünf Jahre andauernde Jugendstrafe allein erzieherisch in der Regel nicht begründen, weil eine Anstaltserziehung nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht.
  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13

    Strafaussetzung zur Bewährung (Anforderungen an die Begründung: Darlegung von

    Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs- bzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe (BGH, Beschlüsse vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 307; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344 und vom 25. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43) oder einer nachträglichen Gesamtstrafe (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 17 und 34), ansonsten nur in den wenigen Ausnahmefällen, in denen - anders als hier - die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.
  • BGH, 06.11.1997 - 5 StR 548/97

    Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer der Jugendstrafe durch eine Revision -

    Schon gar nicht ließe sich eine Aufrechterhaltung des Strafausspruchs allein aufgrund der Ausführungen zum Erziehungsgedanken rechtfertigen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; BGH, Beschluß vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 -).
  • BGH, 16.04.2015 - 3 StR 5/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung eines

    Eine bloße Mitteilung der früheren Urteilssprüche, ohne die zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe, genügt daher grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 - StV 1998, 344 f.; BGH, Beschluss vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 307 f.).'.
  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 Ss 710/01

    Sachverständigengutachten, Anforderungen an die Urteilsgründe,

    Ist das schon bei Begründung einer gegen einen Erwachsenen festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. dazu OLG Köln StV 1996, 321; siehe auch BGH NStZ-RR 1996, 266, Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen), gilt das wegen der gesteigerten Anforderungen an die Ausführungen zur Strafzumessung bei einem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden erst recht (BGH StV 1981, 527; 1982, 338; StV 1998, 344; weitere Nachweise bei Böhm NStZ 1995, 537; Diemer/Schoreit/Sonnen, a.a.O., § 31 JGG Rn. 70 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

    Dieser Beschluß genügt zwar nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die nachträgliche einheitliche Rechtsfolgenbemessung im jugendgerichtlichen Verfahren, weil er keine hinreichende eigene Begründung der Einheitsjugendstrafe und der Maßregelentscheidung enthält (vgl. hierzu BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 und 7; BGH Beschlüsse vom 27. Februar 1996 - 4 StR 25/96 - und 20. März 1996 - 3 StR 10/96) und die Unterbringungsanordnung lediglich aufrecht erhält.
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