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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97   

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BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97 (https://dejure.org/1998,2724)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1998 - 2 StR 675/97 (https://dejure.org/1998,2724)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97 (https://dejure.org/1998,2724)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 366 (Ls.)
  • NStZ-RR 1998, 335
  • StV 1998, 359
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.10.1997 - 4 StR 412/97

    Anforderungen an die Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97
    So betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 - eine Fallgestaltung, bei der ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von jeweils ein bis vier Sätzen an zwanzig Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, davon fanden an vier Hauptverhandlungstagen ausschließlich diese Teilverlesungen statt (ähnlich auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2: Einführung jeweils einer Eintragung des drei Eintragungen umfassenden zweiseitigen Bundeszentralregisterauszugs an drei Hauptverhandlungstagen).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

    Auszug aus BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97
    So betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 - eine Fallgestaltung, bei der ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von jeweils ein bis vier Sätzen an zwanzig Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, davon fanden an vier Hauptverhandlungstagen ausschließlich diese Teilverlesungen statt (ähnlich auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2: Einführung jeweils einer Eintragung des drei Eintragungen umfassenden zweiseitigen Bundeszentralregisterauszugs an drei Hauptverhandlungstagen).
  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    a) Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die zu § 229 Abs. 1 StPO aF und der damals geltenden 10-tägigen Unterbrechungsfrist entwickelt worden sind, gilt eine Hauptverhandlung dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt (und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3 - 5).

    Sie bringt das Verfahren voran und stellt sich als Sachverhandlung im Sinne einer fristwahrenden Fortsetzungsverhandlung dar (BGH NStZ 2000, 212; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78).

    Für die Frage, ob zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert worden ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob weitere verfahrensförde(r)nde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3, 4).

  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung

    Auf sog. "Schiebetermine" (vgl. dazu BGH NJW 1996, 3019 m. Anm. Wölfl NStZ 1999, 43; BGH NStZ-RR 1998, 335; StV 1998, 359; JR 2007, 38 m. Anm. Gössel) hat sich die Kammer zu Recht nicht eingelassen.
  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

    Derartige Schiebetermine liegen darüber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrerer kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH NJW 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).

    Die Bestellung des Pflichtverteidigers für den Hauptverhandlungstermin vom 6. Dezember 2006 sowie die Anordnung des Vorsitzenden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO haben die Sache nicht inhaltlich auf die Endentscheidung hin gefördert; sie schafften vielmehr erst die notwendigen Voraussetzungen, damit an diesem Termin die Verhandlung überhaupt fortgesetzt werden konnte (zur Entpflichtung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers vgl. BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; NStZ 1999, 521; vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 335).

  • BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Schiebetermin, Kurztermin; Förderung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird.

    Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).

  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den

    Es genügt jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06 Rn. 8; Urteil vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97 Rn. 5).
  • BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99

    Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge

    Besondere Indizien, die ausreichen könnten, hier gleichwohl eine gezielte "Scheinverhandlung" zu belegen (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 - Sachverhandlung 3), vermag der Senat - nicht anders als der Generalbundesanwalt - dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
  • BGH, 15.07.1998 - 1 StR 234/98

    Überschreitung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in

    Dadurch wurde das Verfahren durch eine in sich abgeschlossene sachlich erforderliche Prozeßhandlung gefördert; darauf, ob weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und ob der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente, kommt es nicht an (BGH StV 1998, 359).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision beruft, betreffen andersliegende Fälle (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2; BGH StV 1998, 359).

  • BGH, 27.06.2023 - 6 StR 75/23

    Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer

    Solange das Verfahren tatsächlich gefördert und der Sitzungstag nicht von vornherein als sogenannter Schiebetermin konzipiert worden ist, bleibt ohne Bedeutung, ob das Verfahren auch anders hätte gefördert werden können und ob weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97, NStZ-RR 1998, 335; vom 15. Juli 1998 - 1 StR 234/98, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 4; vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077; Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 6 StR 95/22 Rn. 28).
  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11

    Rücktritt vom Versuch (beendeter; unbeendeter; Rücktrittshorizont;

    Auch wenn in dem Termin Verfahrensvorgänge stattfinden, die nach diesen Maßstäben grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind, liegt ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur formal zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97, NStZ-RR 1998, 335).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 10/99

    Mißbräuchlicher Formaltermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts genügt das Revisionsvorbringen hierzu den Begründungserfordernissen, die nach § 344 Abs. 2 StPO an die Rüge einer mißbräuchlichen Umgehung der Vorschrift des § 229 Abs. 1 StPO zu stellen, sind (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1998, 335).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1997 - 4 StR 412/97   

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https://dejure.org/1997,4466
BGH, 02.10.1997 - 4 StR 412/97 (https://dejure.org/1997,4466)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1997 - 4 StR 412/97 (https://dejure.org/1997,4466)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 (https://dejure.org/1997,4466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 359
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 412/97
    Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGHSt 23, 224, 225; BGH a.a.O.).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 412/97
    Hinzu kommen Überschreitungen der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO bezeichneten Fristen durch bloße "Schiebetermine"; diese sind dem Zeitraum der tatsächlichen Unterbrechung des Verfahrens hinzuzuzählen (vgl. BGH StV 1996, 528, 529).
  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung

    Auf sog. "Schiebetermine" (vgl. dazu BGH NJW 1996, 3019 m. Anm. Wölfl NStZ 1999, 43; BGH NStZ-RR 1998, 335; StV 1998, 359; JR 2007, 38 m. Anm. Gössel) hat sich die Kammer zu Recht nicht eingelassen.
  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    Eine so genannte Scheinverhandlung, die zur Unterbrechung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nicht ausreicht, ist von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise angenommen worden, dies etwa in Fällen, in denen die Verlesung eines kurzen Briefes oder eines Registerauszugs ohne nachvollziehbaren Grund und somit ersichtlich zur Umgehung des § 229 Abs. 1 StPO auf mehrere Termine aufgeteilt worden war (BGH NJW 1996, 3019 f.; BGH, Beschl. vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 = StV 1998, 359).
  • BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes

    So betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 - eine Fallgestaltung, bei der ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von jeweils ein bis vier Sätzen an zwanzig Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, davon fanden an vier Hauptverhandlungstagen ausschließlich diese Teilverlesungen statt (ähnlich auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2: Einführung jeweils einer Eintragung des drei Eintragungen umfassenden zweiseitigen Bundeszentralregisterauszugs an drei Hauptverhandlungstagen).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 578/97

    Zugrundelegung nicht beeideter Aussagen bei der Urteilsfindung als eidlich -

    Ein Verstoß gegen § 229 StPO liegt nicht vor, weil die Strafkammer an allen Verhandlungstagen - auch wenn diese teilweise von kurzer Dauer waren - das Verfahren inhaltlich durch die Vornahme prozessualer Handlungen gefördert hat (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2; Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97).
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