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Rechtsprechung
   BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97   

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BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97 (https://dejure.org/1997,2225)
BGH, Entscheidung vom 16.07.1997 - 2 StR 286/97 (https://dejure.org/1997,2225)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97 (https://dejure.org/1997,2225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verfahrensverzögerung durch einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot - Lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung als Strafmilderungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 377
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.05.1996 - 2 StR 119/96

    Herabsetzung - Jugendstrafe - Beschleunigungsgebot - Revisionsverfahren -

    Auszug aus BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97
    Der Senat hat aber bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8 = NStZ 1995, 335 [BGH 21.12.1994 - 2 StR 415/94]; BGH StV 1994, 242; 1995, 130 f; 1996, 537 f = BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8; Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 1995 - 2 StR 219/94 und 2 StR 220/94 sowie vom 19. März 1997 - 2 StR 80/97).

    Der Senat hielt es nicht für angebracht, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst neu festzusetzen, da die durch die Zurückverweisung der Sache entstehende weitere Verfahrensverzögerung nicht unvertretbar ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4 und 8; BGH StV 1994, 242).

  • BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91

    Strafzumessung: Strafmilderung infolge Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97
    Der Senat hielt es nicht für angebracht, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst neu festzusetzen, da die durch die Zurückverweisung der Sache entstehende weitere Verfahrensverzögerung nicht unvertretbar ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4 und 8; BGH StV 1994, 242).

    Da eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung neben einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (BGH NStZ 1986, 217, 218; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2, 3, 5 und 6; Zeitablauf 1), bedarf nunmehr der Erörterung bei der Strafzumessung, daß die Tat bereits im Dezember 1993 begangen worden ist.

  • BGH, 29.03.1988 - 5 StR 76/88

    Ermittlung der Strafzumessung aufgrund rechnerischer Mittelwerte

    Auszug aus BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97
    Da eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung neben einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (BGH NStZ 1986, 217, 218; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2, 3, 5 und 6; Zeitablauf 1), bedarf nunmehr der Erörterung bei der Strafzumessung, daß die Tat bereits im Dezember 1993 begangen worden ist.
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Hieran anknüpfend entwickelte sich in der Folgezeit eine Spruchpraxis aller Senate des Bundesgerichtshofs dahin, dass der Tatrichter zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zur Kompensation nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 ARs 33/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Antwort auf Anfragebeschluss; Prüfung

    Dies gilt auch für die seltenen Fälle, in denen das Revisionsgericht von Amts wegen einen Verstoß gegen Artikel 6 MRK zu berücksichtigen hat, der nach Verkündung des angefochtenen Urteils eingetreten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1995 - 2 StR 219 und 220/94; vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97; 18. Dezember 1998 - 2 StR 193/98 und vom 19. Januar 2000 - 2 StR 627/99).
  • BGH, 21.02.2002 - 1 StR 538/01

    BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe wegen NS-Mord in Theresienstadt

    Schließlich ist auch eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung neben der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und der langen Verfahrensdauer ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt (BGH StV 1992, 452; StV 1994, 652; StV 1998, 377; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13; BGH, Beschlüsse vom 3. März 1993 - 5 StR 67/93; vom 15. September 1993 - 5 StR 523/93; und vom 6. November 2001 - 4 StR 461/01).
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Unterbringung in einem psychiatrischen

    In solchen Fällen hat das Revisionsgericht die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auf die zulässige Revision eines Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 a StPO von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 8; BGH StV 1998, 377; BGH wistra 1999, 261).
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97

    Annahme einer tateinheitlichen Begehung bei Sexualdelikten - Anforderungen an

    Darüberhinaus wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, in einer den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs entsprechenden Weise einerseits den Zeitablauf seit Begehung der Taten und zum anderen die dem Angeklagten nicht anzulastende Verfahrensverzögerung sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5, 6, 7; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97; jew. m.w.N.).
  • BGH, 28.08.1998 - 3 StR 142/98

    Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung; Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz

    Will ein Beschwerdeführer rügen, daß durch das Verfahren das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt und die Verfahrensverzögerung im Urteil nicht berücksichtigt worden ist, so hat er die diesen Verfahrensverstoß belegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (st. Rspr. des Senats, vgl. BGH StV 1998, 377 m.w.Nachw.; BGH StV 1997, 408; vgl. andrerseits BGH StV 1998, 376 f.).
  • BGH, 23.11.1999 - 5 StR 536/99

    Versuch; Brandstiftung; Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden ist (vgl. BGH NStZ 1997, 29; wistra 1998, 101; StV 1998, 377 m. w. N.).

    Der Senat hält es hier nicht für angebracht, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst neu festzusetzen (vgl. BGH StV 1998, 377).

  • BGH, 16.10.1997 - 4 StR 468/97

    Folgen der Verfahrensverzögerung - Anforderungen an die Gesamtstrafenbildung

    Zudem ist bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen (BVerfG, Beschluß vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96; BVerfG NJW 1993, 3254; 1995, 1277; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97).
  • OLG Stuttgart, 23.10.2003 - 5 Ss 409/03

    Jugendstrafverfahren: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch das

    Der seit der Verkündung des angefochtenen Urteils am 21. Februar 2002 verstrichene Zeitraum von mehr als 18 Monaten - die Akten waren nach Wiederholung der zunächst unwirksamen Urteilszustellung durch das Amtsgericht bereits Anfang September 2002 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen - bis zur Vorlage beim Revisionsgericht Anfang September 2003, den der Senat durch Auswertung des Akteninhalts im Wege des Freibeweises festgestellt hat, ist hier unangemessen lang (vgl. ebenso, vergleichbare Zeiträume betreffend, BGH NStZ 1997, 29; NStZ 1998, 28 Nr. 16 (bei Kusch(; StV 1998, 377; NStZ-RR 2000, 41 Nr. 31 (bei Kusch(; OLG Stuttgart Justiz 2002, 375).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 135/98

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als wesentlicher Strafmilderungsgrund

    Zudem ist bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen (BVerfG, Beschluß vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96; BVerfG NJW 1993, 3254; 1995, 1277; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97).".
  • BGH, 19.01.2000 - 2 StR 627/99
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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1998 - 3 StR 43/98   

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https://dejure.org/1998,8879
BGH, 11.03.1998 - 3 StR 43/98 (https://dejure.org/1998,8879)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1998 - 3 StR 43/98 (https://dejure.org/1998,8879)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98 (https://dejure.org/1998,8879)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubter Besitz und unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 369
  • StV 1998, 377
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 43/98
    Zwar muß sich die Revisionsbegründung bei einer solchen Rüge nicht mit der Frage des Zusammenhangs zwischen dem (behaupteten) Verfahrensverstoß und der Sachentscheidung befassen, sie muß jedoch Tatsachen vortragen, die dem Revisionsgericht die Prüfung eines Beruhens ermöglichen (BGHSt 30, 131, 135) [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81].
  • BGH, 26.06.1996 - 3 StR 199/95

    Verfahrenseinstellung - Überlanges Verfahren - Verletzung des

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 43/98
    Ein Vergleich mit dem dem Beschluß des Senats vom 26. Juni 1996 - 3 StR 199/95 (NJW 1996, 2739) zugrundeliegenden Sachverhalt verbietet sich schon deshalb, weil dort ein Zeitraum von über 11 Jahren zwischen Tatbeendigung und dem tatrichterlichen Urteil lag (hier nur 5 Jahre und 10 Monate) und weil dort darüber hinaus eine weitere erhebliche Verfahrensdauer nach Zurückverweisung zu erwarten war.
  • BGH, 24.07.1997 - 1 StR 351/97

    Beziehung von Wahnvorstellungen zum Tatmotiv und Handlungsverlauf - Beurteilung

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 43/98
    Soweit in dem Sachvortrag der Revision zur Begründung des Einstellungsantrags eine Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gesehen werden könnte, würde es sich um eine Verfahrensrüge handeln, zu deren Begründung die die Verfahrensverzögerung belegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO darzulegen gewesen wären (BGHR StPO § 344 II Satz 2 Beschleunigungsgebot 1; BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 5; BGH, Beschl. vom 25. Februar 1994 - 3 StR 530/93).
  • BGH, 20.11.1990 - 3 StR 259/90

    Verwerfung einer Revision - Geringfügige Abänderung eines Schuldspruchs -

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 43/98
    Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, daß für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 53 Abs. 1 WaffG die Verbüßung von 14 Monaten Untersuchungshaft ausschlaggebend gewesen war (vgl. BGHR StrEG § 4 I Nr. 2 Untersuchungshaft 3).
  • BGH, 09.08.1995 - 3 StR 271/95

    Erfolgreiche Rüge - Strafmaßzusicherung - Beweis in der Revision

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 43/98
    Soweit in dem Sachvortrag der Revision zur Begründung des Einstellungsantrags eine Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gesehen werden könnte, würde es sich um eine Verfahrensrüge handeln, zu deren Begründung die die Verfahrensverzögerung belegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO darzulegen gewesen wären (BGHR StPO § 344 II Satz 2 Beschleunigungsgebot 1; BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 5; BGH, Beschl. vom 25. Februar 1994 - 3 StR 530/93).
  • BVerfG, 30.07.2004 - 2 BvR 993/02

    Entschädigung für die verhängte Rechtsfolge übersteigende Untersuchungshaft

    Ihm obliegt unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Entscheidung, ob eine Entschädigung im Einzelfall der Billigkeit entspricht (vgl. BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 2; BGH, NStZ-RR 1998, S. 32; BGH, NStZ 1998, S. 369).

    Da die Dauer der Untersuchungshaft hier erheblich über der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe lag (vgl. etwa BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 2: dort wurden 20 Monate Untersuchungshaft bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als erhebliche Überschreitung angesehen; andererseits BGH, NStZ 1998, S. 369: dort wurde bei Vorliegen gewichtiger Gründe die Versagung einer Entschädigung für 14 Monate Untersuchungshaft bei einer verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gebilligt, weil die Dauer der Untersuchungshaft zur Annahme eines minder schweren Falls geführt hatte), ist es nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer nach Aufhebung und Zurückverweisung Haftentschädigung gewährt werden wird.

  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 381/14

    Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen unterlassener Benachrichtigung des

    Ohne Kenntnis von diesen, allein in der Sphäre des Beschuldigten wurzelnden und dem Revisionsgericht nicht zugänglichen Tatsachen (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fallkonstellationen BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135; Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369) könnte der Senat nämlich nicht prüfen, ob die Rechte des Beschuldigten, auf die Beweisgewinnung in einer nicht an seine Anwesenheit anknüpfenden Weise Einfluss nehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 401/12; Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR 166/76, BGHSt 26, 332), beeinträchtigt worden sind.
  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 636/98

    Revision wegen Verfahrensmangels; Vernehmung eines Zeugen während des

    Denn die Beschränkung gemäß § 338 Nr. 8 StPO "in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt" muß sich aus dem Tatsachenvortrag ergeben, um dem Revisionsgericht die Prüfung des Beruhens zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1998, 369).
  • BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19

    Umfang der Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen

    Da mithin einer etwaigen Information durch den Verteidiger selbst für die Beruhensprüfung keine Bedeutung zukam, war dementsprechender Vortrag durch die Revision selbst dann entbehrlich, wenn man mit der vom Generalbundesanwalt in Bezug genommen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369) davon ausgehen wollte, dass zum Beruhen überhaupt Tatsachenvortrag nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist.
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 54/21

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei aufgrund der Anrechnung von

    Dabei ist vor allem von Belang, dass die Dauer der Untersuchungshaft sowie deren Konsequenzen ausdrücklich substantiell in die Strafzumessung eingeflossen sind (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1997 - 2 StR 463/96, BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4; vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369; BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 2 BvR 993/02, juris Rn. 24).
  • BGH, 09.10.2012 - 2 StR 350/12

    Absehen von der Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft und

    Dennoch hat das Landgericht einen Entschädigungsanspruch des Angeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, dass das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme auf der maßgeblichen Berücksichtigung der erlittenen Haft im Rahmen der Strafzumessung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 1997 - 2 StR 463/96, NStZ-RR 1998, 32; BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 4 StrEG Rn. 5).
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