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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1999 - 4 StR 23/99   

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https://dejure.org/1999,3385
BGH, 25.02.1999 - 4 StR 23/99 (https://dejure.org/1999,3385)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1999 - 4 StR 23/99 (https://dejure.org/1999,3385)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 (https://dejure.org/1999,3385)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 349
  • StV 1999, 369
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 324/98

    Merkmal des "Anvertrautseins" bei sexuellem Missbrauch von Gefangenen;

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - 4 StR 23/99
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gefangene B. der Angeklagten im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB (in der zur Tatzeit geltenden alten Fassung) zur Betreuung anvertraut war (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 29), wie es das Landgericht angenommen hat.

    Bei dieser Würdigung kommt den Eigenarten des konkreten Abhängigkeitsverhältnisses regelmäßig eine gewichtige Bedeutung zu (vgl. näher BGH NStZ 1999, 29).

  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 24/16

    Freispruch eines psychiatrischen Gutachters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

    Deshalb kann nicht schon jeder sexuelle Kontakt im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses per se missbräuchlich im Sinne von § 174c StGB sein, ansonsten würde das Tatbestandsmerkmal "unter Missbrauch' jede Bedeutung verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 (zu § 174a Abs. 1 StGB), OLG Karlsruhe aaO).
  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines

    b) Auf dieser Grundlage fehlt es an einem Missbrauch im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB (lediglich) dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367 (zu § 174 StGB); Beschlüsse vom 29. September 1998 - 4 StR 324/98, NStZ 1999, 29 f.; vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 (beide zu § 174a StGB)).

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände festzustellen (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe aaO; Bungart aaO S. 221 f.; zu § 174a StGB ferner BGH, Beschlüsse vom 29. September 1998 - 4 StR 324/98, NStZ 1999, 29; vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349).

    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses regelmäßig gegebene Vertrauensbeziehung entweder tatsächlich nicht bestand oder für die Hinnahme der sexuellen Handlung ohne Bedeutung war (vgl. auch BT-Drucks. VI/3521 S. 26, 27 (zu § 174a StGB); BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 (zu § 174a StGB)).

    Solche besonderen Umstände können etwa vorliegen bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefährten während eines Betreuungsverhältnisses oder bei einer von dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis unabhängigen "Liebesbeziehung" und in deren Folge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorgenommenen sexuellen Handlung (vgl. BT-Drucks. VI/3521 S. 22 (zu § 174 StGB); BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 (zu § 174a StGB); Renzikowski aaO § 174c Rn. 28; Perron/Eisele aaO § 174c Rn. 6; Lackner/Kühl aaO § 174c Rn. 5; Bungart aaO S. 222; dazu aber auch BT-Drucks. VI/3521 S. 26; OLG Karlsruhe aaO).

  • OLG Zweibrücken, 29.03.2021 - 1 OLG 2 Ss 14/21

    Auslegung des § 174c Abs. 1 StGB für einvernehmliche Handlungen eines

    Die Frage, ob der Täter das sich aus einem Beratungsverhältnis ergebende Vertrauensverhältnis unter Verletzung der ihm dadurch aufgegebenen Pflichten bewusst zu sexuellen Kontakten mit der ihm anvertrauten Person ausgenutzt hat, ist vielmehr anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Tatumstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 23/99, juris Rn. 5 [zu § 174a Abs. 1 StGB]; Beschluss vom 14.04.2011 - 4 StR 699/10, juris Rn. 39; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 174c Rn. 10b).

    Entsprechendes gilt, wenn sich Täter und Klient vor dem Sexualkontakt zwar lediglich anlässlich des besonderen Verhältnisses kennengelernt haben, sich daraus aber eine hiervon unabhängige, nicht länger auf einem Abhängigkeitsverhältnis beruhende Liebesbeziehung entwickelt hatte (jew. zu § 174a StGB: BGH, Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 23/99, juris Rn. 5; OLG München, Beschlüsse vom 28.06.2010 - 5 St RR (I) 34/10, juris Rn. 14 und vom 19.12.2014 - 5 OLG 15 Ss 606/14, juris Rn. 8).

  • OLG München, 19.12.2014 - 5 OLG 15 Ss 606/14

    Sexueller Gefangenenmissbrauch, Liebesverhältnis

    Gleiches kann - unabhängig von der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses - gelten, wenn die sexuellen Handlungen im Rahmen einer echten Liebesbeziehung zwischen der oder dem Gefangenen und der zur Betreuung eingesetzten Person stattfinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.1999, 4 StR 23/99, und vom 15.06.2000, 4 StR 156/00, jeweils zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 28.06.2010, 5 StRR (I) 34/10, zitiert nach juris, dort Rdn. 12 und 14).
  • OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15

    Justizvollzugsbeamter; Dienstvergehen; Bemessungsentscheidung;

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der Disziplinarsenat davon aus, dass die Annahme eines "Missbrauchs seiner Stellung" tatbestandlich ausscheidet, wenn die sexuellen Handlungen von einem Justizvollzugsbeamten "im Rahmen einer echten Liebesbeziehung" (so die Formulierung bei BGH, Beschl. v. 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, juris Rn. 7, kritisch dazu Fischer, StGB, 61. Aufl., § 174a Rn. 10 m. w. N.) vorgenommen werden.
  • OLG Karlsruhe, 04.06.2009 - 3 Ss 113/08

    Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen; Sexueller

    Die Rechtsprechung des BGH (NStZ 1999, 349 ) zu § 174a StGB ist nicht ohne weiteres auf die Beurteilung des Vorliegens eines Missbrauchs eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB zu übertragen, weil der geschützte Personenkreis im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB dadurch gekennzeichnet ist, dass im Verhältnis zum Therapeuten, Berater oder Betreuer eine psychische Abhängigkeit bestehen kann, die sexuelle Übergriffe erleichtert, zumal Angehörige des in Rede stehenden Personenkreises aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung in ihrer Widerstandskraft typischerweise eingeschränkt sein können (vgl. BT-Drucks. 13/8267 vom 21.07.97, S. 4 und 7).
  • OVG Thüringen, 05.12.2011 - 8 DO 329/08

    Disziplinarverfahren; Wiedereinsetzung bei Kanzleiversehen; JVA-Beamter;

    Diese Einschätzung zu der Schwere des Dienstvergehens gilt unabhängig davon, von wem die Zärtlichkeiten ausgingen und ob die Feststellungen des Amtsgerichts mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "unter Missbrauch seiner Stellung" im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB beim Bestehen eines echten Liebesverhältnisses (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, zitiert nach Juris) dessen Schuldspruch gegenüber dem Beamten überhaupt tragen.
  • OVG Sachsen, 09.12.2016 - 6 A 639/15

    Disziplinarmaß, Justizvollzug, einmaliger Geschlechtsverkehr mit Gefangenen,

    Ein Missbrauch der Amtsstellung ist dann nur in seltenen Ausnahmefällen zu verneinen (BGH, Beschl. v. 29. September 1998 - 4 StR 324/98 -, juris Rn. 7), wie etwa bei einer echten Liebesbeziehung zwischen Gefangenen und Betreuungsperson (BGH, Beschl. v. 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, juris Rn. 6/7), wie er dem Senatsurteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris, zugrunde lag.
  • OVG Sachsen, 16.06.2017 - 6 A 50/17

    Disziplinarmaß bei Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eineinhalbjährige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Justizvollzugsbediensteten, denen die Beaufsichtigung und Betreuung der Gefangenen obliegt, ein Missbrauch ihrer Amtsstellung durch Vornahme sexueller Handlungen nur in Ausnahmefällen zu verneinen; hierzu gehört eine echte Liebesbeziehung zwischen Gefangenen und Betreuungsperson (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, juris Rn. 6, 7; Senatsurt. v. 9. Dezember 2016 a. a. O., Rn. 39).
  • OLG München, 28.06.2010 - 5St RR (I) 34/10

    Versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einer JVA;

    Gleiches kann - unabhängig von der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses - gelten, wenn die sexuellen Handlungen im Rahmen einer echten Liebesbeziehung vorgenommen werden (BGH NStZ 1999, 349).
  • VG Magdeburg, 08.12.2022 - 15 A 19/22

    Disziplinarstrafe wegen Eingehens einer Liebesbeziehung seitens einer

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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4140
BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99 (https://dejure.org/1999,4140)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1999 - 2 StR 66/99 (https://dejure.org/1999,4140)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99 (https://dejure.org/1999,4140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 104
  • StV 1999, 369
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 186/90

    Nachteiligere Bewertung der Tat innerhalb des Strafrahmens der insoweit

    Auszug aus BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99
    Zwar wird in der Regel eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, schwerer zu bewerten sein, weil das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der dem Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfaßt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434).
  • BGH, 14.04.1993 - 4 StR 116/93

    Eigenverbrauch - Einfuhr - Handeltreiben - Erwerb - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99
    Zwar wird in der Regel eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, schwerer zu bewerten sein, weil das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der dem Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfaßt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434).
  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw.

    Denn das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände ist regelmäßig dazu geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu verstärken; es kann deshalb Strafschärfungsgrund sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 5. September 1990 - 2 StR 186/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, Beschluss vom 14. April 1993 - 4 StR 116/93, NStZ 1993, 434; Senat, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99, NStZ-RR 2000, 104).
  • BGH, 13.01.2022 - 3 StR 341/21

    Beweiswürdigung bei Nichtgewährung des Konfrontationsrechts bzgl. eines

    Gegen die damit vorgenommene strafschärfende Berücksichtigung einer (tateinheitlichen) Verwirklichung weiterer Straftatbestände ist hier nichts zu erinnern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 519/19, juris Rn. 11; vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99, NStZ-RR 2000, 104; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 46 Rn. 32a).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

    Zudem ist auch der strafschärfende Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte neben der versuchten gefährlichen Körperverletzung auch tateinheitlich zwei weitere Straftatbestände verwirklichte, die auch andere Rechtsgüter schützen sollen Eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, wird jedenfalls dann schwerer zu bewerten sein, wenn das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGH NStZ-RR 2000, 104, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, NStZ 1993, 434).

    Eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, wird jedenfalls dann schwerer zu bewerten sein, wenn das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGH NStZ-RR 2000, 104; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, NStZ 1993, 434).

    Delikt verkörperte Unrecht von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGH NStZ-RR 2000, 104; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, NStZ 1993, 434) Schutzgut des § 224 StGB ist die körperliche Unversehrtheit, Schutzgüter des § 114 StGB sind vorrangig der Individualschutz der Amtsträger und jedenfalls auch die staatlichen Vollstreckungsinteressen (Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 114 Rn. 1), Schutzgut des § 113 StGB ist der Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen (Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 113 Rn. 2) und Schutzgut des § 185 StGB ist die Ehre (BeckOK StGB, 52. Ed., § 185 Rn. 1).

  • BGH, 06.08.2013 - 3 StR 175/13

    Geiselnahme (stabile Bemächtigungslage; Erstreben eines über den zur Bemächtigung

    In solchen Fällen kommt eine tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen besonders schweren Raubes in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99, NStZ-RR 2000, 104).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3465
BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97 (https://dejure.org/1997,3465)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1997 - 4 StR 557/97 (https://dejure.org/1997,3465)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - 4 StR 557/97 (https://dejure.org/1997,3465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer dreifach ausgeführten Vergewaltigung als ein mehraktiges Tatgeschehen - Heftige Gegenwehr des Opfers als Voraussetzung für denTatbestand der Vergewaltigung - Anforderung an den Einsatz des Nötigungsmittels bei der Vergewaltigung - Überwindung des inneren ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 177, § 16

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 369 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92

    Strafbarkeit wegen Mord - Erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit auf Grund

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB von einer nach § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung abgesehen wird, bedarf einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden schuldrelevanten Umstände (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24 m.w.N.).
  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    Das angewendete Nötigungsmittel muß nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen, also "final verknüpft" sein (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5, § 177 Abs. 1 Gewalt 8; BGH NStZ 1995, 230 jeweils m.N.).
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91

    Körperliche Gewalt als Tatbestandsvoraussetzung einer Vergewaltigung - Gewaltsam

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    Daß dem Angeklagten das fehlende Einverständnis bewußt war, sagt aber - insbesondere im Hinblick auf seine erhebliche Alkoholisierung - noch nichts darüber aus, ob er bereits zu Beginn des Tatgeschehens den Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte (vgl. BGH NStZ 1991, 431 m.N.).
  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 661/95

    Verwerfung einer Revision - Inhaltliche Anforderungen an die tatrichterliche

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    Sie sollen vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der vom Tatgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1985, 184; Beschluß des Senats vom 30. November 1995 - 4 StR 661/95).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 505/90
    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    Zwar bedarf es für die Anwendung des § 177 StGB a.F. nicht unbedingt eines äußeren Widerstandes (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 8), sondern es genügt ein ernstlicher innerer Widerstand des Tatopfers.
  • BGH, 15.11.1984 - 4 StR 675/84

    Anforderungen an die Aufnahme von Aussagen der Angeklagten und der vernommenen

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    Sie sollen vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der vom Tatgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1985, 184; Beschluß des Senats vom 30. November 1995 - 4 StR 661/95).
  • BGH, 23.09.1980 - 4 StR 473/80

    Änderung eines Schuldspruchs wegen des Vorliegens einer Tathandlung im Rahmen

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    Im Hinblick auf den rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt des Landgerichts ist nämlich einerseits nicht auszuschließen, daß diese Feststellungen auf Grund einer unzutreffenden Würdigung der Beweise getroffen worden sind; andererseits erscheint es möglich, daß sich aufgrund neuer Verhandlung Umstände ergeben könnten, die die Annahme einer Vergewaltigung auch in den beiden ersten Handlungsabschnitten zu tragen vermögen, was zur Folge haben könnte, daß das mehraktige Geschehen nach den hier gegebenen Umständen rechtlich als eine Tat aufzufassen wäre (vgl. BGH NStZ 1985, 546; BGH bei Holtz MDR 1981, 99).
  • BGH, 14.08.1985 - 3 StR 287/85

    Weitere Herabsetzung eines Strafrahmens bei Vorliegen eines minder schweren Falls

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    Im Hinblick auf den rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt des Landgerichts ist nämlich einerseits nicht auszuschließen, daß diese Feststellungen auf Grund einer unzutreffenden Würdigung der Beweise getroffen worden sind; andererseits erscheint es möglich, daß sich aufgrund neuer Verhandlung Umstände ergeben könnten, die die Annahme einer Vergewaltigung auch in den beiden ersten Handlungsabschnitten zu tragen vermögen, was zur Folge haben könnte, daß das mehraktige Geschehen nach den hier gegebenen Umständen rechtlich als eine Tat aufzufassen wäre (vgl. BGH NStZ 1985, 546; BGH bei Holtz MDR 1981, 99).
  • BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94

    Verminderte Steuerungsfähigkeit - Alkoholeinfluß - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    In Fällen alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist die Ablehnung einer Strafmilderung nicht schon dann zulässig, wenn der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wußte oder hätte wissen können, daß er unter der Wirkung des Alkohols Straftaten begehen werde, vielmehr muß er auch in der Lage gewesen sein, den Alkoholgenuß zu unterlassen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 26).
  • BGH, 18.01.1995 - 3 StR 559/94

    Nötigung - Gewalt - Gewaltanwendung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97
    Das angewendete Nötigungsmittel muß nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen, also "final verknüpft" sein (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5, § 177 Abs. 1 Gewalt 8; BGH NStZ 1995, 230 jeweils m.N.).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Allerdings stünde das Einverständnis des Opfers (vgl. BGHSt 23, 1, 3; 26, 70, 72; BGH NStZ 1991, 431; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 14; Lenckner aaO Rdn. 6) bzw. ein entsprechender Irrtum des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1982, 26; 1993, 340, 341; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 4 StR 792/84 und vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 557/97; Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 103) auch der Annahme einer Vergewaltigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage entgegen; von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf indes in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend - unter den hier gegebenen Umständen naheliegend auch durch Vernehmung des Tatopfers - aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1991, 2094).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 3/99

    Mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung, wenn der Täter nicht selbst

    Allerdings stünde das Einverständnis des Opfers (vgl. BGHSt 23, 1, 3; 26, 70, 72; BGH NStZ 1991, 431; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 14; Lenckner aaO Rdn. 6) bzw. ein entsprechender Irrtum des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1982, 26; 1993, 340, 341; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 - 4 StR 792/84 und vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 557/97; Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 103) auch der Annahme einer Vergewaltigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage entgegen; von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf indes in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend - unter den hier gegebenen Umständen naheliegend auch durch Vernehmung des Tatopfers - aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1991, 2094).
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