Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 20.07.1999

Rechtsprechung
   BGH, Ermittlungsrichter, 30.11.1999 - 3 BJs 37/99 - 2 (7) (2 BGs 335/99)   

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https://dejure.org/1999,22062
BGH, Ermittlungsrichter, 30.11.1999 - 3 BJs 37/99 - 2 (7) (2 BGs 335/99) (https://dejure.org/1999,22062)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 30.11.1999 - 3 BJs 37/99 - 2 (7) (2 BGs 335/99) (https://dejure.org/1999,22062)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 30. November 1999 - 3 BJs 37/99 - 2 (7) (2 BGs 335/99) (https://dejure.org/1999,22062)
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Einmütiger Haftverschonungs-Antrag

§ 120 Abs. 3 StPO, Bindung des Ermittlungsrichters an den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 116 StPO; § 120 Abs. 3 StPO
    Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft

  • lexetius.com

    StPO §§ 116, 120 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Ermittlungsrichter - Eingriff in Grundrechte - Bindung durch Antrag der StA - Haftbefehl - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

Kurzfassungen/Presse

  • focus.de (Pressemeldung, 06.12.1999)

    Spionage - Weihnachten auf Kaution

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 967
  • NStZ 2000, 547 (Ls.)
  • StV 2000, 155 (Ls.)
  • StV 2000, 31
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 09.12.1899 - I 334/99

    Aktiengesellschaft. Liquidation.

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.11.1999 - 3 BJs 37/99
    des Verdachtes geheimdienstlicher Agententätigkeit wird auf Antrag der Verteidigung und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der hier erlassene Haftbefehl vom 30. November 1999 - 334/99 -.

    Dieser Haftbefehl ist ersetzt worden zunächst durch den Haftbefehl vom 19. August 1999 - 2 BGs 235/99 - und sodann durch einen nach den zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnissen aktualisierten Haftbefehl vom heutigen Tage - 2 BGs 334/99 -.

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2000 - 2 Ws 237/00

    Bindung des Ermittlungsrichters an seitens der Staatsanwaltschaft beantragte

    Setzt der Ermittlungsrichter den Vollzug des Haftbefehls aus, so bestimmt er selbständig, welche Anordnungen zu treffen sind (entgegen BGH - Ermittlungsrichter -, StV 2000, 31).

    Zwar hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 30.11.1999 (StV 2000, 31, 32) ausgeführt, daß sich der nach § 126 StPO zuständige Haftrichter einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls aus Rechtsgründen nicht verschließen dürfe und einem solchen Antrag angesichts der Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens zwingend zu folgen habe.

  • OLG Celle, 17.05.2021 - 2 Ws 145/21

    Keine Bindungswirkung des Antrags auf Außervollzugsetzung für Haftrichter;

    a) Teilweise wird vertreten, dass einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angesichts der Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens zwingend zu folgen sei (BGH, Beschluss vom 30. November 1999 - 2 BGs 335/99 -, Rn. 4, juris).
  • LG Amberg, 02.09.2010 - 12 Qs 78/10

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls: Bindung des Ermittlungsrichters an Antrag

    In Übereinstimmung mit dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (...) vertritt auch die Kammer die Ansicht, dass ein Ermittlungsrichter einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verschonung von weiterem Vollzug der Untersuchungshaft im Hinblick auf deren Stellung als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" zu folgen hat.

    Nach der Konzeption der Strafprozessordnung obliegt dem Ermittlungsrichter vielmehr nur die Pflicht, zu prüfen, ob unter Richtervorbehalt gestellte Eingriffe der Strafverfolgungsbehörde in Beschuldigtenrechte nach der aktuellen Sach- und Rechtslage gerechtfertigt sind, nicht jedoch das Recht, von sich aus über von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge hinaus - oder ohne Antrag - Eingriffe zu begründen (vgl. BGH a.a.O.).

  • LG Fulda, 15.10.2020 - 2 Qs 166/20
    Der Ermittlungsrichter darf mithin nicht einen weitergehenden Eingriff in die Grundrechte gestatten oder gar anordnen, als er von der Strafverfolgungsbehörde in eigener Verantwortung begehrt wird (BGH Beschluss. v. 30.11.1999 - 2 BGs 335/99 = NJW 2000, 967).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 20.07.1999 - 2 Ws 384 - 385/99, 2 Ws 384/99, 2 Ws 385/99   

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https://dejure.org/1999,12442
OLG Köln, 20.07.1999 - 2 Ws 384 - 385/99, 2 Ws 384/99, 2 Ws 385/99 (https://dejure.org/1999,12442)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.07.1999 - 2 Ws 384 - 385/99, 2 Ws 384/99, 2 Ws 385/99 (https://dejure.org/1999,12442)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - 2 Ws 384 - 385/99, 2 Ws 384/99, 2 Ws 385/99 (https://dejure.org/1999,12442)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 155
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 10.07.1998 - 3 Ws 491/98
    Auszug aus OLG Köln, 20.07.1999 - 2 Ws 384/99
    Danach wird ein Absehen von der Einholung eines Gutachtens in den Fällen, in denen die Vorschrift eingreift, die Ausnahme sein (vgl die in der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. [NStZ 1998, 639 f.] angeführten Beispiele).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Köln, 20.07.1999 - 2 Ws 384/99
    Auch bei einer auf der Grundlage eines Gutachtens getroffenen Aussetzungsentscheidung kann ein vertretbares Restrisiko eingegegangen werden (BVerfG NStZ 1998, 373).
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2005 - 1 Ws 205/05

    Strafaussetzung: Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens

    Erwägt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung einer entsprechenden Reststrafe, ist ein Absehen von der Einholung eines Prognosegutachtens nur in Ausnahmekonstellationen zulässig, in denen die heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, dass von einem Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht (OLG Karlsruhe StV 2000, 156; OLG Köln StV 2000, 155; Senat StV 2003, 683).
  • OLG Jena, 10.08.2015 - 1 Ws 275/15

    Sachverständigenvergütung im Strafvollstreckungsverfahren

    Ein Verzicht auf die Beiziehung eines Sachverständigengutachtens ist allenfalls dann zulässig, wenn alle für die Prognoseentscheidung heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, dass von dem Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht (vgl. OLG Köln, StV 2000, 155; OLG Karlsruhe, StV 2000, 156).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 3 Ws 1062/04

    Voraussetzungen der Strafrestaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt

    Anderseits ist aber unter Berücksichtigung aller für eine Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände nicht zweifelsfrei gewährleistet, dass von der Verurteilten keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 454 II StPO mehr ausgeht, so dass auch eine bedingte Entlassung der Verurteilten ohne Einholung eines Gutachtens (durch den Senat) ausscheidet (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1998, 306; Senatsbeschl. v. 16.7.2001 - 3 Ws 675/01; vgl. auch OLG Köln, StV 2000, 155; OLG Karlsruhe, StV 2156).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

    Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass nach der Neufassung des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hierzu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, namentlich - wie hier - eines Verbrechens gemäß § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen (Senat, NStZ-RR 2000, 125 f.; zu dem Ausnahmefall, dass alle prognostischen Umstände zweifelsfrei die Bewertung zulassen, dass von Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2000, 156 f.; OLG Köln, StV 2000, 155 f.).
  • OLG Naumburg, 07.09.2016 - 1 Ws (RB) 39/16

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Anfechtung der Vollzugsplanfortschreibung;

    Zum anderen befreit das Vorliegen eines Gutachtens nicht von der Verpflichtung zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Prüfung der Gefährlichkeit des Verurteilten, sodass ein Abweichen von den Empfehlungen des Gutachters möglich ist (vgl. OLG Köln, StV 2000, 155 f; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 446, 447; NStZ 2001, 112; KG, StraFo 2014, 306; Jung, JuS 1982, 222, 223; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454, Rn. 12 a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 454, Rn. 38; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 a, Rn. 50).
  • OLG München, 09.04.2021 - 2 Ws 240/21

    Coronabedingte Verweigerung von Vollzugslockerungen und bedingte Haftentlassung

    Ein Absehen von der Einholung eines Prognosegutachtens ist nur in Ausnahmekonstellationen zulässig, in denen die heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, dass von einem Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 315 OLG Köln, StV 2000, 155; OLG Zweibrücken, StV 2003, 683).
  • OLG Braunschweig, 18.12.2009 - Ws 271/09

    Maßgeblichkeit eines Sachverständigengutachtens i.R.d. Aussetzung des Restes

    Denn die Einführung der Einholung eines Gutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO führt nicht zu einer Einschränkung der Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB (vgl. OLG Köln, StV 2000, 155).
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