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   OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99   

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OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99 (https://dejure.org/2000,2585)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2000 - 2 Ws 185/99 (https://dejure.org/2000,2585)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Januar 2000 - 2 Ws 185/99 (https://dejure.org/2000,2585)
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Geldwäsche - Strafverteidigerhonorar

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, verfassungskonforme Reduktion, (Hinweis: anders BGH, «Verteidiger der Schneeballsystem-Betrüger»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • BRAK-Mitteilungen

    Zahlung des Strafverteidigerhonorars mit "bemakelten Mitteln"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1
    Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Honorar-Fall

    Art. 12 Abs. 1 GG; § 137 Abs. 1 StPO; § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
    Geldwäsche; Isolierungstatbestand; Honorar des Strafverteidigers; verfassungskonforme Auslegung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht BT, Entgegennahme von Drogengeld als Verteidigerhonorar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 673
  • StV 2000, 140
  • StV 2000, 205 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Damit ist eine Interessenkollision vorgezeichnet, die der Aufgabe des Strafverteidigers diametral entgegensteht (vgl. zu dieser Problematik auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 5 StR 336/99, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Er hat entschieden, es sei schwerlich mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer geordneten und effektiven Verteidigung in Einklang zu bringen, wenn ein Verteidiger wegen seiner nicht bemakelten Honorarforderung (die möglicherweise mit bemakeltem Geld erfüllt worden ist) Gefahr liefe, im Strafverfahren zum Verfallsbeteiligten zu werden, denn der dadurch entstehende Interessenkonflikt sei nicht mit der Aufgabe des Strafverteidigers zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Damit könnte der Rechtsanwalt jederzeit in die Rolle eines Verfallsbeteiligten gedrängt und so in einen Interessenkonflikt zwischen Eigen und Mandanteninteresse verwickelt werden (vgl. zum Verfall : BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Daß die Strafverteidigung zu den wesentlichen Aufgaben des Rechtsanwalts gehört und deshalb dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, ist allgemein anerkannt (vgl. dazu BVerfGE 34, 293, 299).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits für den Fall des Ausschlusses eines einzelnen Verteidigers in einem konkreten Strafverfahren ausgeführt, es müsse sich insoweit um ein besonderes Bundesgesetz handeln, dem deutlich erkennbar der gesetzgeberische Wille, in Verteidigungsrechte einzugreifen, klar zu entnehmen sein müsse (BVerfGE 34, 293, 299, 301 ff.).

    Der Rechtsanwalt, der fürchten müßte, man werde seine Gutgläubigkeit infragestellen, wäre grundsätzlich nicht in der Lage, seine Verteidigeraufgabe so wahrzunehmen, wie es seine Stellung als Organ der Rechtspflege und gleichzeitiger Beistand des Beschuldigten verlangt (BVerfGE 34, 293, 300).

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Im Strafverfahren übt er seine Verteidigertätigkeit mithin nicht nur im Interesse des Mandaten, sondern zugleich im öffentlichen Interesse einer geordneten Strafrechtspflege aus (BGHSt 29, 99, 106).

    Begründet wird dies mit dem gesetzlichen Auftrag des Verteidigers, der - wie bereits ausgeführt - nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege diene, so daß keine willkürliche Besserstellung erfolge, wenn prozeßordnungskonformes Verteidigerhandeln nicht unter die §§ 257, 2158 (oder auch 129/129 a) StGB falle (vgl. dazu BGHSt 29, 99, 103, 105, 106, 107).

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Ist er "auswärtiger Anwalt" im Sinne von § 142 StPO oder nur einer von mehreren Wahlverteidigern, die alle ihr Wahlmandat aus den genannten Gründen niederlegen wollen, so eröffnet sich dem zuständigen Gericht im Rahmen seines Auswahlermessens überdies die Möglichkeit, stattdessen einen ortsansässigen Anwalt, beziehungsweise nur einen von mehreren bisherigen Wahlverteidigern zu verpflichten (zum gerichtlichen Auswahlermessen eingehend BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 5 = BGHSt 43, 153 ff.).

    Die Möglichkeit, einen Verteidiger vom Gericht bestellt zu bekommen, kann das Recht auf freie Wahl des Verteidigers nicht "flächendeckend" ersetzen, denn zunächst hat das bestellende Gericht ein - wenn auch begrenztes - Auswahlermessen (vgl. dazu BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1 und 5).

  • BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85

    Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Demgegenüber läßt der Bundesgerichtshof (BGHSt 33, 347 = NJW 1986, 1183 StV 1986, 1 ; zu dieser Entscheidung Welp NStZ 1986, 289) die Überwachung des Verteidigers dann zu, wenn dieser selbst als Täter oder Teilnehmer einer Katalogtat i.S. von § 100 a StPO verdächtig ist.
  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92

    Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Beteiligt (im weitesten Sinne) sich aber der Verteidiger durch die Verschiebung von bemakelten Mitteln an der Vortat, so begeht er eine Verfahrensmanipulation, die weder durch sein Recht auf freie Berufsausübung noch durch das Beschuldigtenrecht auf Verteidigung gedeckt sein kann, weil sich jenes Verhalten von vorn herein außerhalb dessen bewegt, was die Rechtsordnung und insbesondere die Verfassung dem Verteidiger als Handlungsrahmen zugesteht (grundlegend dazu : BGHSt 38, 345, 347 f. m. w. Nachw.; vgl. dazu auch Fischer in Tröndle/Fischer StGB 49 Aufl. § 258 Rdn. 7, im Ergebnis - aufgrund der Auslegung der Geldwäscherichtlinie 91/308/EWG - auch Vogel, ZStW 1997, 335, 353).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Das ist nicht nur in den §§ 1 und 2 BRAO positivrechtlich verankert, sondern wird nach dem Verfassungsverständnis des Bundesverfassungsgerichts als von der Verfassung geboten angesehen (BVerfG NJW 1983, 1535, 1536).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Soweit sich der Gesetzgeber mit Erlaß des § 261 StGB allgemein das Ziel gesetzt hat, die von Organisierter Kriminalität (OK) ausgehende Gefahr für das Gemeinwesen zu bekämpfen, bewegt er sich im Rahmen eines nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (zur Zulässigkeit von Verdeckten Ermittlungshandlungen) anerkannten verfassungsrechtlichen Gebots (vgl. dazu BVerfGE 57, 250, 283, 284 ff; siehe i.ü. auch BGHSt 32, 115, 120 ff. >GrSt< m. w. Nachw.; 33, 23; 33, 911 BGH NStZ 1933, 325), welches grundsätzlich Geltung neben den hier in Rede stehenden Abwehrrechten des Beschuldigten und des Verteidigers beansprucht.
  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Soweit sich der Gesetzgeber mit Erlaß des § 261 StGB allgemein das Ziel gesetzt hat, die von Organisierter Kriminalität (OK) ausgehende Gefahr für das Gemeinwesen zu bekämpfen, bewegt er sich im Rahmen eines nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (zur Zulässigkeit von Verdeckten Ermittlungshandlungen) anerkannten verfassungsrechtlichen Gebots (vgl. dazu BVerfGE 57, 250, 283, 284 ff; siehe i.ü. auch BGHSt 32, 115, 120 ff. >GrSt< m. w. Nachw.; 33, 23; 33, 911 BGH NStZ 1933, 325), welches grundsätzlich Geltung neben den hier in Rede stehenden Abwehrrechten des Beschuldigten und des Verteidigers beansprucht.
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87

    Strafbarkeit wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug -

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
    Daher darf der Telefonanschluß des Verteidigers des Beschuldigten nicht abgehört werden (vgl. dazu u.a. BGH NStZ 1988, 562 m. Anm. Taschke; KK-Nack StPO 4. Aufl. § 100a Rdn. 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 100a Rdn. 13; Niemöller/Schuppert AöR 107 (1982) 440; Rudolphi FS Schaffstein 440; Welp JZ 1972, 428 und FS Gallas 1973, 421).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BGH, 03.09.1986 - 3 StR 355/86

    Pflichtverteidiger - Revisionsgericht - Verteidigung

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat sich für eine verfassungskonform einengende Auslegung des objektiven Tatbestands und ein "Honorarprivileg" für Strafverteidiger ausgesprochen (Beschluss vom 6. Januar 2000, NJW 2000, S. 673 ff.); bei einer Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter überwögen das Recht des Strafverteidigers auf freie Berufsausübung und das Recht des Beschuldigten auf Verteidigerbeistand das öffentliche Interesse an effektiver Geldwäschebekämpfung (ähnlich Dionyssopoulou, Der Tatbestand der Geldwäsche, 1999, S. 139; Nestler, StV 2001, S. 641, 648).
  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

    bb) Beim Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand hingegen wird in Rechtsprechung und Literatur nur teilweise ein auf die Besserstellung des Vortäters "abzielendes' Element gefordert (OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2000 - 2 Ws 185/99 -, NJW 2000, S. 673 m. Anm. Reichert, NStZ 2000, S. 316; Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 261 Rn. 13, 24; Herzog/ Achtelik, in: Herzog, GwG, 2. Aufl. 2014, Einl. Rn. 97; Sommer, in: Anwalt- Kommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 261 Rn. 30; vgl. auch Hombrecher, Geldwäsche durch Strafverteidiger?, 2001, S. 159 ff.).
  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

    So wird eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz (Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Strafrecht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159) gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung (HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316; siehe auch Otto JZ 436 f.) oder teleologische Reduktion (Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjektiven Tatbestand gefordert) des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds (Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636 f.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.) vorgeschlagen, wobei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der Gelder aus Katalogtaten habe.
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