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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.05.1997 - 1 Ws 388/97   

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https://dejure.org/1997,4338
OLG Düsseldorf, 16.05.1997 - 1 Ws 388/97 (https://dejure.org/1997,4338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.1997 - 1 Ws 388/97 (https://dejure.org/1997,4338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Mai 1997 - 1 Ws 388/97 (https://dejure.org/1997,4338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 55
  • StV 2000, 412
  • AnwBl 1998, 46
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 01.08.1994 - 1 Ws 551/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.1997 - 1 Ws 388/97
    Ein Beschuldigter hat nämlich Anspruch darauf, daß der Vorsitzende bei der Auswahl des Verteidigers das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausübt (vgl. Senatsbeschluß vom 1. August 1994 in NStZ 1994, 599 m.w.N.), und zwar auch bei der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.

    Diese Einschränkung gilt auch für die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem von dem Beschuldigten bereits gewählten Verteidiger (vgl. Senatsbeschluß vom 1. August 1994 a.a.O.).

  • OLG Rostock, 18.12.2001 - I Ws 548/01

    Reduzierung des dem Vorsitzenden zustehenden Auswählermessens auf Null bei der

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  • BayObLG, 23.09.2004 - 6St ObWs 3/04

    Auswahlermessen des Vorsitzenden bei Beiordnung des auswärtigen Wahlverteidigers

    Erfüllt der von dem Angeklagten vorgeschlagene Verteidiger aber die an ihn zu stellenden Voraussetzungen der Gewährung rechtskundigen Beistandes und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes, so ist das Ermessen des Gerichtsvorsitzenden bei der Auswahl in der Regel soweit eingeschränkt, dass die Beiordnung eines anderen als des vom Angeklagten vorgeschlagenen Verteidigers als ermessensfehlerhaft zu verstehen wäre (so schon OLG München StV 1993, 180 zur Bestellung eines Verteidigers mit Kanzleisitz in Düsseldorf; vgl. auch OLG Düsseldorf StV 2001, 609; 2000, 412; OLG Hamm NStZ 1999, 531; OLG Zweibrücken StV 2002, 238; OLG Rostock StraFo 2002, 85 ff.; KK/Laufhütte § 142 Rn. 7).

    Er ist deshalb nur insoweit zu berücksichtigen, als die Ortsferne einer sachdienlichen Verteidigung, sowohl für den Beschuldigten als auch für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf entgegensteht (vgl. BGH NStZ 1998, 49; OLG Düsseldorf StV 2001, 609; 2000, 412; OLG München, StV 1993, 180; OLG Nürnberg aaO).

  • OLG Düsseldorf, 18.09.2002 - 2 Ws 242/02

    Anfechtbarkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Verstoß gegen die

    (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, AnwBl 1998, 46; OLG Frankfurt StV 1994, 288; StV 1991, 9; StV 1987, 379; OLG Hamm StV 1989, 242, 243; OLG Celle StV 1988, 100; NStZ 1988, 39; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 144; OLG Köln StV 1989, 241, 242; OLG München AnwBl 1980, 467 - jeweils mit weiteren Rechtspr.nachw.
  • OLG Celle, 05.06.2023 - 5 StS 2/22
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder des Zweitverteidigers handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16. Mai 1997 - 1 Ws 388/97 , NStZ 1988, 55).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.1999 - 1 Ws 411/99

    Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

    Hat sich für den Angeklagten bereits ein Rechtsanwalt seines Vertrauens gemeldet, so beschränkt sich das Auswahlermessen des Vorsitzenden in der Regel auf die Bestellung dieses Anwalts, auch wenn er nicht bei einem Gericht dieses Gerichtsbezirks zugelassen ist (vgl. Senat, a. a. O.; Senat wistra 1991, 120; Senatsbeschluß vom 16. Mai 1997 - 1 Ws 388/97 alle m. w. N.; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O., 142 Rdnr. 5 mit Übersicht zum Meinungsstand).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99

    Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Deshalb sind auch bei der Auswahl eines evtl. erforderlichen weiteren Pflichtverteidigers, selbst wenn die Bestellung in erster Linie der Sicherung des Verfahrens dient, die Kriterien des § 142 Abs. 1 StPO anzuwenden und ist insbesondere dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen (Senat NStZ 1994, 599 ; NStZ 1998, 55 ; U Frankfurt StV 1989, 384 ).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.1998 - 1 Ws 12/98
    Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen zu verbüßen, so wird die Strafvollstreckung so lange jeweils zum Zeitpunkt einer möglichen Entscheidung nach § 57 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 StGB unterbrochen, bis die Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung aller Strafreste in einer Entscheidung befinden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 12.01.1998 - 1 Ws 388/97).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99   

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https://dejure.org/1999,7430
OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99 (https://dejure.org/1999,7430)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.1999 - 1 Ws 708/99 (https://dejure.org/1999,7430)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. September 1999 - 1 Ws 708/99 (https://dejure.org/1999,7430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 412
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 24.11.1993 - 3 Ws 646/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie deshalb mit der Beschwerde anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt ( Senat, Beschluß vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384 ; StV 1994, 288 ; OLG Celle StV 1988, 100 ; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO , 4. Aufl. § 141 Rn 12 m.w.N.).

    Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers neben einem Wahl- oder Pflichtverteidiger ist nur dann sachlich gerechtfertigt und zulässig, wenn sie aus den bereits genannten oder sonstigen Gründen geboten erscheint, um den Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten (Senat, Beschluß vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - OLG Celle aaO; OLG Frankfurt StV 1994, 288 ).

  • OLG Frankfurt, 08.03.1989 - 3 Ws 166/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie deshalb mit der Beschwerde anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt ( Senat, Beschluß vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384 ; StV 1994, 288 ; OLG Celle StV 1988, 100 ; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO , 4. Aufl. § 141 Rn 12 m.w.N.).

    Deshalb sind auch bei der Auswahl eines evtl. erforderlichen weiteren Pflichtverteidigers, selbst wenn die Bestellung in erster Linie der Sicherung des Verfahrens dient, die Kriterien des § 142 Abs. 1 StPO anzuwenden und ist insbesondere dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen (Senat NStZ 1994, 599 ; NStZ 1998, 55 ; U Frankfurt StV 1989, 384 ).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.1999 - 1 Ws 246/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie deshalb mit der Beschwerde anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt ( Senat, Beschluß vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384 ; StV 1994, 288 ; OLG Celle StV 1988, 100 ; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO , 4. Aufl. § 141 Rn 12 m.w.N.).

    Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers neben einem Wahl- oder Pflichtverteidiger ist nur dann sachlich gerechtfertigt und zulässig, wenn sie aus den bereits genannten oder sonstigen Gründen geboten erscheint, um den Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten (Senat, Beschluß vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - OLG Celle aaO; OLG Frankfurt StV 1994, 288 ).

  • OLG Celle, 14.12.1987 - 3 Ws 563/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie deshalb mit der Beschwerde anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt ( Senat, Beschluß vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384 ; StV 1994, 288 ; OLG Celle StV 1988, 100 ; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO , 4. Aufl. § 141 Rn 12 m.w.N.).

    Die danach allein der Verfahrenssicherung, nicht aber der sachgerechten Verteidigung des Angeklagten dienende Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers war nicht sachgerecht und damit unzulässig (vgl. OLG Celle,StV 1988, 100 ).

  • OLG Düsseldorf, 01.08.1994 - 1 Ws 551/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    Deshalb sind auch bei der Auswahl eines evtl. erforderlichen weiteren Pflichtverteidigers, selbst wenn die Bestellung in erster Linie der Sicherung des Verfahrens dient, die Kriterien des § 142 Abs. 1 StPO anzuwenden und ist insbesondere dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen (Senat NStZ 1994, 599 ; NStZ 1998, 55 ; U Frankfurt StV 1989, 384 ).
  • OLG Celle, 17.09.1987 - 3 Ws 239/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    Die vom Senat (MDR 1986, 604 ; Beschluß vom 5. April 1989 - 1 Ws 302/89) und auch sonst in der Rechtsprechung (OLG Celle, NStZ 1988, 39 ; OLG Koblenz, OLGSt Nr. 1 zu § 142 StPO ; OLG Frankfurt NJW 1972, 2055) vertretene Ansicht, die Beiordnung ein Pflichtverteidigers und auch die Beiordnung eines weiteren - Pflichtverteidigers neben einen Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger sei mangels Beschwer in der Regel einer Anfechtung entzogen, gilt insbesondere für Fälle, in denen die Bestellung eine weiteren Pflichtverteidigers im Interesse und mit Zustimmung des Angeklagten erfolgt und der weitere Verteidiger das Vertrauen des Angeklagten genießt.
  • OLG Hamm, 14.02.1989 - 3 Ws 68/89

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie deshalb mit der Beschwerde anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt ( Senat, Beschluß vom 23. März 1999 - 1 Ws 246-247/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384 ; StV 1994, 288 ; OLG Celle StV 1988, 100 ; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO , 4. Aufl. § 141 Rn 12 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.06.1972 - 3 Ws 222/72
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    Die vom Senat (MDR 1986, 604 ; Beschluß vom 5. April 1989 - 1 Ws 302/89) und auch sonst in der Rechtsprechung (OLG Celle, NStZ 1988, 39 ; OLG Koblenz, OLGSt Nr. 1 zu § 142 StPO ; OLG Frankfurt NJW 1972, 2055) vertretene Ansicht, die Beiordnung ein Pflichtverteidigers und auch die Beiordnung eines weiteren - Pflichtverteidigers neben einen Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger sei mangels Beschwer in der Regel einer Anfechtung entzogen, gilt insbesondere für Fälle, in denen die Bestellung eine weiteren Pflichtverteidigers im Interesse und mit Zustimmung des Angeklagten erfolgt und der weitere Verteidiger das Vertrauen des Angeklagten genießt.
  • OLG Düsseldorf, 16.05.1997 - 1 Ws 388/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    Deshalb sind auch bei der Auswahl eines evtl. erforderlichen weiteren Pflichtverteidigers, selbst wenn die Bestellung in erster Linie der Sicherung des Verfahrens dient, die Kriterien des § 142 Abs. 1 StPO anzuwenden und ist insbesondere dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen (Senat NStZ 1994, 599 ; NStZ 1998, 55 ; U Frankfurt StV 1989, 384 ).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.1986 - 1 Ws 155/86

    Kostentragungspflicht; Pflichtverteidigung; Pflichtverteidiger; Entpflichtung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1999 - 1 Ws 708/99
    Die vom Senat (MDR 1986, 604 ; Beschluß vom 5. April 1989 - 1 Ws 302/89) und auch sonst in der Rechtsprechung (OLG Celle, NStZ 1988, 39 ; OLG Koblenz, OLGSt Nr. 1 zu § 142 StPO ; OLG Frankfurt NJW 1972, 2055) vertretene Ansicht, die Beiordnung ein Pflichtverteidigers und auch die Beiordnung eines weiteren - Pflichtverteidigers neben einen Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger sei mangels Beschwer in der Regel einer Anfechtung entzogen, gilt insbesondere für Fälle, in denen die Bestellung eine weiteren Pflichtverteidigers im Interesse und mit Zustimmung des Angeklagten erfolgt und der weitere Verteidiger das Vertrauen des Angeklagten genießt.
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2000 - 1 Ws 568/00

    Anfechtbarkeit der Verteidigerbestellung - Beiordnung eines weiteren Verteidigers

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, daß der Angeklagte durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beschwert ist und sie anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt (Senat, Beschlüsse vom 23. März 1999 - 1 Ws 246 - 247/99 - und 6. September 1999 - 1 Ws 708/99 - OLG Frankfurt StV 1989, 384; StV 1994, 288; OLG Celle StV 1988, 100; OLG Köln StV 1989, 242; KK-Laufhütte, StPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 12 m. w. N.).

    Insbesondere kann eine Beschwer darin liegen, daß ein nicht (mehr) das Vertrauen des Angeklagten genießender oder nicht in dessen mit dem Wahlverteidiger oder ersten Pflichtverteidiger abgesprochenes Verteidigungskonzepts eingeweihter weiterer Pflichtverteidiger durch nicht mit dem Angeklagten und dem Verteidiger seines Vertrauens abgestimmte Sach- oder Prozeßanträge deren Verteidigungsstrategie stören (Senatsbeschluss vom 6. September 1999 - 1 Ws 708/99 -).

  • BGH, 03.05.2023 - StB 21/23

    Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers (keine Anfechtbarkeit der

    Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers (s. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 1999 - 3 Ws 60/99 u.a., juris Rn. 3 f.; vom 6. Juli 2016 - 2 Ws 176/16, StV 2017, 155 f.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. September 1999 - 1 Ws 708/99, StV 2000, 412, 413; vom 9. November 2000 - 1 Ws 568/00, StraFo 2001, 241, 242; vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ws 173/12, NStZ-RR 2012, 317).
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