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   OLG Karlsruhe, 11.08.2000 - 3 Ws 44/00   

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https://dejure.org/2000,5457
OLG Karlsruhe, 11.08.2000 - 3 Ws 44/00 (https://dejure.org/2000,5457)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2000 - 3 Ws 44/00 (https://dejure.org/2000,5457)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. August 2000 - 3 Ws 44/00 (https://dejure.org/2000,5457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherheitsleistung; Sofortige Beschwerde; Haftverschonungsbeschluss; Kaution; Beteiligteneigenschaft; Bürgschaft ; Verfall einer Sicherheit

  • Judicialis

    StPO § 116 a Abs. 3; ; StPO § 124 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Verfall einer durch Bürgschaft eines Dritten geleisteten Sicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 375
  • StV 2001, 120
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 788/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2000 - 3 Ws 44/00
    Einigkeit besteht auch insoweit, dass in Falle der Hinterlegung einer Bürgschaftsurkunde es nicht lediglich darauf ankommt, wer als "Hinterleger" bei der Hinterlegungsstelle aufgetreten ist, sondern dass bei der Auslegung dem haftrichterlichen Beschluss über die Aussetzung des Haftbefehls maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Stuttgart a.a.O.; siehe auch OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 f.; dass. Rpfleger 1986, 275; Senat Die Justiz 1993, 91 f.; LR-Hilger, StPO, 25. Auflage 1997, § 124 Rn. 32).

    Hält das Gericht es daher nach § 116 a Abs. 1 StPO für ausreichend, dass die Sicherheit auch durch "Bürgschaft geeigneter Personen" erbracht werden kann, so bedarf dies einer ausdrücklichen Anordnung im Haftverschonungsbeschluss (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 116 a Rn. 4 a.E.).

    Die in § 116 a Abs. 1 StPO erwähnte Form der "Bürgschaft" wird in rechtlicher Hinsicht daher als aufschiebend bedingtes Zahlungsversprechen eines Dritten (LR-Hilger, a.a.O., § 116 a Rn. 6) bzw. als Zahlungsverpflichtung eines Dritten als Alleinschuldner (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 f.) angesehen, wobei auch die Abgabe einer solchen Erklärung durch eine Bank zwischenzeitlich als zulässig angesehen wird (Retemeyer, Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, Osnabrück 1994, Seite 88; Amelung StraFo 1997, 300 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.1986 - 1 Ws 78/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2000 - 3 Ws 44/00
    Einigkeit besteht auch insoweit, dass in Falle der Hinterlegung einer Bürgschaftsurkunde es nicht lediglich darauf ankommt, wer als "Hinterleger" bei der Hinterlegungsstelle aufgetreten ist, sondern dass bei der Auslegung dem haftrichterlichen Beschluss über die Aussetzung des Haftbefehls maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Stuttgart a.a.O.; siehe auch OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 f.; dass. Rpfleger 1986, 275; Senat Die Justiz 1993, 91 f.; LR-Hilger, StPO, 25. Auflage 1997, § 124 Rn. 32).
  • OLG Stuttgart, 20.04.1988 - 1 Ws 49/88

    Strafprozeßrecht: Sicherungsgeber bzw. Verfahrensbeteiligter bei Verfall einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2000 - 3 Ws 44/00
    Wer als Sicherungsgeber in diesem Sinne anzusehen ist, ist bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu ausführlich OLG Stuttgart Die Justiz 1988, 373 f.).
  • OLG Hamm, 22.09.1992 - 4 Ws 325/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2000 - 3 Ws 44/00
    Soweit § 116 a Abs. 1 StPO auch die Erbringung der Sicherheitsleistung durch "Bürgschaft geeigneter Personen" zuläßt, handelt es sich nach allgemein vertretener Ansicht nicht um eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Form der Bürgschaft, weil es schon an einer nach § 765 BGB zu sichernden Schuld, mithin einer einklagbaren Verbindlichkeit (Habersack, in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage 1997, § 765 Rn.63 m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 59. Auflage 2000, § 765 Anm. 17; vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.1992, 4 Ws 325/92), fehlt.
  • OLG Hamburg, 28.09.1979 - 1 Ws 296/79

    Stellen einer Bürgschaft als Sicherheit zum Zwecke der Haftverschonung; Verfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2000 - 3 Ws 44/00
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist demgegenüber ohne Belang, ob der Haftbefehl entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft B im Hauptverhandlungstermin am 03.05.1999 durch die Strafkammer wieder in Vollzug hätte gesetzt werden müssen, denn der Verfall einer Sicherheit tritt selbst dann ein, wenn das Sich-Entziehen durch ein Fehlverhalten der Strafverfolgungsorgane erleichtert worden sein sollte (OLG Hamburg MDR 1980, 74; LR-Hilger, a.a.O, 124 Rn. 23).
  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14

    Drittwiderspruchsklage auf Freigabe eines gepfändeten Rückzahlungsanspruchs für

    Dabei meint hier die "Bürgschaft" nicht die in §§ 765 ff BGB geregelte Bürgschaft, vielmehr muss ein Schuldversprechen eines Dritten in Form eines aufschiebend bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorliegen, etwa durch Angehörige oder eine Bank (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, StV 2001, 120, 121; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 116a Rn. 4).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 238/12

    Vorliegen einer Drittsicherheit im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung eines

    Als Sicherungsgeber im Sinne der §§ 116 ff StPO wird im Allgemeinen derjenige angesehen, den das Gericht in seinem Beschluss über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls als solchen bezeichnet (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1986, 275, 276; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97 f; OLG Stuttgart, Justiz 1988, 373, 374; OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92; OLG Karlsruhe, StV 2001, 120, 121; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 124 Rn. 32; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 (unter I. 2 b)).

    Soweit Ausnahmen hierzu angenommen wurden, wenn ein Dritter abweichend vom Aussetzungsbeschluss im eigenen Namen Sicherheit geleistet hat und aus dem Verhalten des Gerichtes geschlossen werden kann, dass diese akzeptiert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92; OLG Karlsruhe, StV 2001, 120, 121), liegt ein solcher Ausnahmefall ebenso wenig vor wie eine Hinterlegung durch den Kläger in eigenem Namen (vgl. KK/Boujong, StPO, 6. Aufl., § 124 Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 124 Rn. 7), weil das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat.

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