Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 06.06.2000

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.03.2001 - 2 Ss 76/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7414
OLG Frankfurt, 06.03.2001 - 2 Ss 76/01 (https://dejure.org/2001,7414)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2001 - 2 Ss 76/01 (https://dejure.org/2001,7414)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 2001 - 2 Ss 76/01 (https://dejure.org/2001,7414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 338 Nr 5 StPO, § 418 Abs 4 StPO, § 419 Abs 2 StPO
    Beschleunigtes Verfahren in Strafsachen: Notwendigkeit nachträglicher Verteidigerbestellung und der Wiederholung der wesentlichen Teile der Hauptverhandlung

  • Judicialis

    StPO § 418; ; StPO § 419 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 418; StPO § 419 Abs. 2
    Grenzen des beschleunigten Verfahrens bei Straferwartung von mindestens sechs Monaten; Verteidigerbestellung und Wiederholung der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grenzen des beschleunigten Verfahrens bei Straferwartung von mindestens sechs Monaten; Verteidigerbestellung und Wiederholung der Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2001, 342 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2001 - 2 Ss 76/01
    Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Amtsgericht entweder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnen (§ 419 Abs. 2 StPO) oder nachträglich einen Verteidiger bestellen und in dessen Anwesenheit die wesentlichen Teile der Hauptverhandlung wiederholen müssen (OLG Frankfurt/M. -2 Ss 342/99; Bay ObLG NStZ 1998, 372; OLG Karlsruhe NJW 1999, 3061).
  • BayObLG, 12.02.1998 - 3St RR 7/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2001 - 2 Ss 76/01
    Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Amtsgericht entweder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnen (§ 419 Abs. 2 StPO) oder nachträglich einen Verteidiger bestellen und in dessen Anwesenheit die wesentlichen Teile der Hauptverhandlung wiederholen müssen (OLG Frankfurt/M. -2 Ss 342/99; Bay ObLG NStZ 1998, 372; OLG Karlsruhe NJW 1999, 3061).
  • KG, 24.01.2000 - 3 Ws (B) 678/99

    Wegfall der Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2a

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2001 - 2 Ss 76/01
    Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Amtsgericht entweder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnen (§ 419 Abs. 2 StPO) oder nachträglich einen Verteidiger bestellen und in dessen Anwesenheit die wesentlichen Teile der Hauptverhandlung wiederholen müssen (OLG Frankfurt/M. -2 Ss 342/99; Bay ObLG NStZ 1998, 372; OLG Karlsruhe NJW 1999, 3061).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 217/00 (B) - 96 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,19637
OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 217/00 (B) - 96 B (https://dejure.org/2000,19637)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2000 - Ss 217/00 (B) - 96 B (https://dejure.org/2000,19637)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - Ss 217/00 (B) - 96 B (https://dejure.org/2000,19637)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 342
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 15.09.1987 - Ss 450/87

    Beweisaufnahme; Vereinfachte Art der Beweisaufnanme; Schweigen

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 217/00
    Die Zustimmung kann grundsätzlich auch stillschwiegend erklärt werden (OLG Köln - Ss 450/87 - in NStZ 1988, 31 f. m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 07.05.2014 - 2 SsBs 22/14

    Zur Annahme von Vorsatz bei einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung

    Das Gesetz macht diese vereinfachte Art der Beweisaufnahme gemäß § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG nur dann von der Zustimmung anderer Verfahrensbeteiligter abhängig, wenn diese - was hier nicht der Fall war - in der Hauptverhandlung anwesend sind (§ 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG; vgl. OLG Koblenz 2 SsRs 116/13 v. 24.01.2014; OLG Köln Ss 217/00 B v. 6.6.2000 - StV 2001, 342, zit. n. juris Rn. 6).
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