Rechtsprechung
BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 20 StGB; § 21 StGB
Schwere andere seelische Abartigkeit (Verneinung einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anstiftung - Versuchter Mord - Gefährliche Körperverletzung - Sachrüge - Revision der Angeklagten - Strafausspruch - Uneingeschränkte Schuldfähigkeit - Persönlichkeitsstörung - Verminderung der Steuerungsfähigkeit - Seelische Abartigkeit - Affektive Erschütterung - ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 21
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 21
Verminderte Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2002, 17
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03
Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und …
Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, daß eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt (vgl. zu bestimmten Fallgruppen BGH StV 1998, 342; StV 2002, 17, 18; BGH…, Urt. vom 27. August 2003 - 2 StR 267/03).Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485;… BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18;… vgl. in diesem Sinne auch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung aaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).
- BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf …
Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung, die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 524/95, NStZ 1996, 380; Beschlüsse vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188 und vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17 mwN; Senat…, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16 Rn. 7, NStZ-RR 2017, 37, 38 mwN).Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01 mwN; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83).
Bei dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit ist in erster Linie zu prüfen, ob der Angeklagte allein infolge seiner Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch seine Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert war (BGH, Beschluss vom 22. August 2001, aaO).
- BGH, 22.05.2019 - 2 StR 530/18
Verminderte Schuldfähigkeit (andere seelische Abartigkeit: Voraussetzungen und …
Wird nämlich eine "schwere' andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB festgestellt, die nicht bei jeder Persönlichkeitsstörung vorliegt und nur in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen, liegt es nahe, der konkreten Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Einzelfall auch die Wirkung einer "erheblichen' Verminderung der Schuldfähigkeit beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 ? 5 StR 524/95, NStZ 1996, 318; Beschluss vom 22. August 2001 ? 1 StR 316/01, StV 2002, 17 f.). - BGH, 30.09.2021 - 5 StR 325/21
Tötung einer 15jährigen Berliner Schülerin an der Rummelsburger Bucht muss …
Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (…BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, aaO; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83; vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17; vom 20. Februar 2001 - 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249).