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Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01   

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https://dejure.org/2002,607
BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01 (https://dejure.org/2002,607)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2002 - 4 StR 499/01 (https://dejure.org/2002,607)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01 (https://dejure.org/2002,607)
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Gehilfentätigkeit in Dreierbande

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB, Bandenbegriff: Bande liegt auch vor, wenn nur zwei Personen mittäterschaftlich handeln sollen und ein Dritter im Rahmen des Zusammenschlusses (nur) Gehilfentätigkeit ausüben soll

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244 a Abs. 1 StGB; § 30 Abs. 2 StGB
    Mitgliedschaft in einer Bande auch des Teilnehmers; Bandenabrede; Bandendiebstahl; Ausführungsgefahr; Verabredung eines Verbrechens; Verhältnis von Mittäterschaft und Bande als Rechtsinstitute (Rechtsbegriffe)

  • lexetius.com

    StGB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1

  • DFR

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Bande; Gehilfe als Bandenmitglied; Tatbestandsmerkmal Bandenmitglied - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • opinioiuris.de

    Gehilfentätigkeit in Dreierbande

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 § 244a Abs. 1
    Gehilfe als Bandenmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Paket-Fall

    § 244 a Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 27 StGB
    Bandendiebstahl; Bandenabrede; Gehilfe als Bandenmitglied

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensdelikte, Bandenmitgliedschaft bei Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 214
  • NJW 2002, 1662
  • NStZ 2002, 318
  • StV 2002, 191
  • StV 2002, 540 (Ls.)
  • StV 2003, 78 (Ls.)
  • JR 2002, 337
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluss an BGHSt - GS - 46, 321).

    Hierfür ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (NJW 2001, 2266, zum Abdruck in BGHSt 46, 321 bestimmt, m. krit. Bspr. Erb NStZ 2001, 561) der Zusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz genannten Art zu begehen.

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Beteiligungsform erhöhte Anforderungen zu stellen und diejenigen Personen von der Qualifizierung "als Mitglied" auszunehmen, die zwar auf Dauer in die deliktische Gruppierung eingebunden sind, deren Beitrag sich aber in wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit darstellt (a.A. Schmitz NStZ 2000, 477, 478).

    Die nach der früheren Rechtsprechung für die Bandendelikte konstitutiven Merkmale eines "gefestigten Bandenwillens" und eines "Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse" hat er als inhaltlich zu unbestimmt und nur unpräzise faßbar (dazu der Anfragebeschluß des 4. Strafsenats des BGH NStZ 2000, 474, 475 f. m.Anm. Schmitz = JZ 2000, 628, 629 m.Anm. Engländer) aufgegeben.

  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Die Bandenabrede begründet die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der Bande, denn sie stellt die enge Bindung sicher, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGH - GSSt - aaO Beschlußabdruck S. 19 unter Hinweis auf BGHSt 23, 239, 240).
  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01

    Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Zwar ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Ansicht die Anwendung des § 30 Abs. 2 StGB davon abhängig, daß der in Aussicht genommene Tatbeitrag täterschaftliche Qualität erreichen soll (BGH NStZ 1993, 137 f; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 315/01; Lackner/Kühl aaO § 30 Rdn. 6).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Dies findet seinen Niederschlag darin, daß die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB betrachtet (BGHSt - GS - 12, 220, 226; BGH - Anfragebeschluß des 3. Strafsenats - NStZ 2000, 255, 257, m. zust. Anm. Hohmann; ebenso BTDrucks. IV/650 - E 1962 - S, 407; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13, Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 28 Rdn. 9; zw.
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Unter diesen Umständen könnte die eine "mittäterschaftliche" Mitgliedschaft begründende Bandenabrede nur schwerlich nachgewiesen werden, wenn die objektiven Tatbeiträge einzelner als Mitglieder der Gruppierung in Betracht kommender Personen bei den Ausführungshandlungen - zumal in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGHSt 32, 48, 56 f.) - jeweils nur als Gehilfentätigkeit zu werten wären.
  • BGH, 10.11.1958 - GSSt 1/58

    Entstehungsgeschichte des § 401b Abs. 2 Nr.1 Abgabenordnung (AbgO) -

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Dies findet seinen Niederschlag darin, daß die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB betrachtet (BGHSt - GS - 12, 220, 226; BGH - Anfragebeschluß des 3. Strafsenats - NStZ 2000, 255, 257, m. zust. Anm. Hohmann; ebenso BTDrucks. IV/650 - E 1962 - S, 407; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13, Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 28 Rdn. 9; zw.
  • RG, 03.05.1932 - I 434/32

    1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Ein begründeter Einwand gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich auch nicht aus den Voraussetzungen der Strafbarkeit der Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB (zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Bande Schild GA 1982, 55, 78 f; ebenso schon zum früheren Recht Goltdammer Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, 1851, Teil I S. 332 f, Teil II S. 486, zitiert in RGSt 66, 236, 241) herleiten.
  • BGH, 13.10.1992 - 1 StR 517/92

    Mittäterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Zwar ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Ansicht die Anwendung des § 30 Abs. 2 StGB davon abhängig, daß der in Aussicht genommene Tatbeitrag täterschaftliche Qualität erreichen soll (BGH NStZ 1993, 137 f; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 315/01; Lackner/Kühl aaO § 30 Rdn. 6).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Diese der Bande innewohnende erhöhte "Ausführungsgefahr" (BGH - Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats - NStZ 2001, 35, 36 m.krit.Anm. Engländer JR 2001, 78 f. u. Bspr.
  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Sie belegen eine zumindest stillschweigende Bandenabrede (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214) zwischen allen Angeklagten und den Hauptvermittlern D., E., K. und B. Zudem ist auch die gewerbs- und bandenmäßige Begehungsweise in den Urteilsgründen hinreichend dargelegt.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die bandenmäßige Begehung setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002, 4 StR 499/01, juris Rn. 8).

    Dass der Angeklagte B. einen im Vergleich zur Angeklagten C. geringeren Tatbeitrag leistete, ist unerheblich, weil die Beiträge eines jeden Mitglieds einer Bande nicht gleich sein müssen, solange - wie im vorliegenden Fall - eine über den Beteiligungsakt hinausgehende Einbeziehung in die Gesamtabrede erfolgt (BGH, Beschluss 15. Januar 2002, 4 StR 499/01, juris Rn. 17; Urteil vom 10. Februar 2021, 3 StR 184/20, juris Rn. 18).

  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

    Der Gesetzeswortlaut steht daher einer Auslegung nicht entgegen, wonach das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Körperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreicht (h.M.; vgl. - jeweils m. w. N. - Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 224 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 11; Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 33 bis 35; Rengier ZStW 111 (1999), 1, 9 f.; C. Jäger JuS 2000, 31, 35 f.; vgl. bereits Küper GA 1997, 301; a.A. Horn in SK-StGB, 7. Aufl. (Stand: Mai 1998) § 224 Rdn. 25; Schroth NJW 1998, 2861; Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; noch offengelassen von BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00; vgl. auch zum Gefährlichkeitspotenzial einer Bande durch das Mitwirken eines Gehilfen: BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02   

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https://dejure.org/2002,3418
BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02 (https://dejure.org/2002,3418)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2002 - 2 StR 138/02 (https://dejure.org/2002,3418)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 2 StR 138/02 (https://dejure.org/2002,3418)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 146 Abs. 1 StGB; § 27 StGB
    Beihilfe; Geldfälschung; Inverkehrbringen von Falschgeld (Vollendung bei Abgabe an einen verdeckten Vermittler; Versuch; Weitergabe an einen Eingeweihten; interner Vorgang)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 302
  • StV 2002, 540 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02
    Zwar kann dieser Tatbestand auch durch die Weitergabe des Falschgelds an einen Eingeweihten verwirklicht werden (BGHSt 29, 311, 313 ff.; 35, 21, 23 f.; 42, 162, 168).

    Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der Überlassung des Falschgelds um einen internen Vorgang zwischen Mittätern oder um die Übergabe an einen Boten handelt (BGH, Urt. vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; BGHSt 42, 162, 169).

  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 264/86

    Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen - Beschaffung von Falschgeld -

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02
    Die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als ein Versuch der Geldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Scheinkäufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH StV 1985, 146; NStZ 1997, 80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305).
  • BGH, 29.08.1984 - 3 StR 336/84

    Beihilfe zur Geldfälschung durch Unterstützung des Aushändigens von Falschgeld an

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02
    Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der Überlassung des Falschgelds um einen internen Vorgang zwischen Mittätern oder um die Übergabe an einen Boten handelt (BGH, Urt. vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; BGHSt 42, 162, 169).
  • BGH, 11.06.1996 - 1 StR 213/96

    Anforderungen an die Täterschaft bei Geldfälschung - Ausrichtung der Beihilfe

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02
    Die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als ein Versuch der Geldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Scheinkäufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH StV 1985, 146; NStZ 1997, 80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305).
  • BGH, 05.08.1980 - 1 StR 376/80

    Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere - Abschieben an einen Eingeweihten

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02
    Zwar kann dieser Tatbestand auch durch die Weitergabe des Falschgelds an einen Eingeweihten verwirklicht werden (BGHSt 29, 311, 313 ff.; 35, 21, 23 f.; 42, 162, 168).
  • BGH, 04.08.1987 - 1 StR 2/87

    Wegwerfen von Falschgeld

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02
    Zwar kann dieser Tatbestand auch durch die Weitergabe des Falschgelds an einen Eingeweihten verwirklicht werden (BGHSt 29, 311, 313 ff.; 35, 21, 23 f.; 42, 162, 168).
  • BGH, 26.01.2000 - 1 StR 629/99

    Geldfälschung; Beihilfe zur Geldfälschung; Mittäterschaftlich begangene

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02
    Die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als ein Versuch der Geldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Scheinkäufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH StV 1985, 146; NStZ 1997, 80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305).
  • BGH, 19.09.2007 - 3 StR 359/07

    Geldfälschung (eigenständige Verfügung; eigenständiges Inverkehrbringen als echt)

    Darüber hinaus versuchte er diese Absicht umzusetzen, indem er die Falsifikate dem in amtlicher Eigenschaft tätigen verdeckten Ermittler übergab (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 StGB; s. BGHSt 29, 311, 313 ff.; 34, 108, 109; 35, 21, 23; 42, 162, 168; BGH NStZ-RR 2002, 302, 303).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 StR 138/02 Rn. 5; Urteil vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84 Rn. 5).
  • BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23

    Ansehen der Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten

    Wie bei dem Tatbestand des § 146 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 StR 138/02) genügt eine lediglich interne Verschiebung zwischen Mittätern oder die Übergabe an einen Boten nicht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22 Rn. 10; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 137).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3282
BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01 (1) (https://dejure.org/2002,3282)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 StR 489/01 (1) (https://dejure.org/2002,3282)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - 2 StR 489/01 (1) (https://dejure.org/2002,3282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 540 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92

    Tötung aus niedrigem Beweggrund

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 22, 23, 25, 28; BGH NJW 2002, 382, 383).

    Gefühlsregungen wie Verärgerung, Wut und Zorn kommen als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22, 23; BGH NJW a.a.O.).

  • BGH, 06.03.1992 - 2 StR 551/91

    Straftaten gegen das Leben: Niedrige Beweggründe, Konkurrenz zum Raub

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 22, 23, 25, 28; BGH NJW 2002, 382, 383).

    Gefühlsregungen wie Verärgerung, Wut und Zorn kommen als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22, 23; BGH NJW a.a.O.).

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 341/95

    lästiger Schreier - § 211 StGB, Heimtücke, Spontantat, Wut, affektive Belastung

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Soweit niedrige Beweggründe in Betracht kommen und eine Spontantat nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, wird zu beachten sein, daß in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich ist, in die insbesondere das zur Tat führende Geschehen, der Anlaß der Tat sowie alle naheliegenden Möglichkeiten der inneren Verfassung des Täters einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 31 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

    Grundlose Tötung als Mord

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 22, 23, 25, 28; BGH NJW 2002, 382, 383).
  • BGH, 29.11.1978 - 2 StR 504/78

    Zum Begriff des heimtückischen Tötens

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen nicht gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15; BGH NJW a.a.O.), ergeben die bisherigen Urteilsgründe nicht, zumal das sachverständig beratene Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ohne Rechtsfehler verneint hat.
  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 16/89

    Subjektive Erfordernisse hinsichtlich niedriger Beweggründe

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen nicht gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15; BGH NJW a.a.O.), ergeben die bisherigen Urteilsgründe nicht, zumal das sachverständig beratene Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ohne Rechtsfehler verneint hat.
  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92

    Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung -

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 22, 23, 25, 28; BGH NJW 2002, 382, 383).
  • BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 22, 23, 25, 28; BGH NJW 2002, 382, 383).
  • BGH, 09.08.1989 - 3 StR 246/89

    Verurteilung wegen Totschlags - Nichtberücksichtigung einer Tötung aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Gefühlsregungen wie Verärgerung, Wut und Zorn kommen als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22, 23; BGH NJW a.a.O.).
  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 210/88

    Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe bei Ausführung einer Spontantat -

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 22, 23, 25, 28; BGH NJW 2002, 382, 383).
  • BGH, 14.10.1987 - 3 StR 145/87

    Anforderungen an das Vorliegen niedriger Beweggründe - Würdigung aller

  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 233/14

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (unerlaubte Einreise von Asylbewerbern

    b) Der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmte Anrechnungsmaßstab für den im Ausland erlittenen Freiheitsentzug war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 StR 520/11, Rn. 6; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 489/01, Rn. 6).
  • OLG Zweibrücken, 22.06.2020 - 1 OLG 2 Ss 73/19

    Tierquälerei: Strafschärfende Berücksichtigung der beruflichen Stellung als

    Der Umstand allein, dass der Angeklagten als Tierärztin durch ihre Berufsordnung besondere Pflichten auferlegt waren (vgl. § 1 BTÄO) reicht zur Annahme einer inneren Beziehung mit der außerhalb ihrer Berufsausübung begangenen Tat nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.1996 - 4 StR 201/96, NJW 1996, 3089, 3090 [Humanmediziner]; Beschluss vom 06.02.2002 - 2 StR 489/01, juris Rn. 4 [Apotheker]).
  • BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen;

    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98; NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405, 406; siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 386/16, NJW 2017, 1491; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 489/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 19; Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96, NJW 1998, 1234, 1237 (insoweit in BGHSt 44, 4 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Konstitutive Wirkung kommt alleine der in den Tenor aufzunehmenden Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, NJW 1994, 1484, 1485; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 489/01, StV 2002, 540; Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 (insow. nicht abgedr.)).
  • LG Berlin, 10.05.2010 - 1 Kap Js 1885/09 Ks 3/10

    Arzt hat Todesfolgen nicht beabsichtigt

    Durch den Missbrauch seiner beruflichen Stellung -zwischen seinem Beruf als Arzt und der Tat besteht eine innere Beziehung- besteht ein das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 10 und 19).
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