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   OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02 - 93/02 II   

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OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02 - 93/02 II (https://dejure.org/2002,3297)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2002 - 2a Ss 299/02 - 93/02 II (https://dejure.org/2002,3297)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 2a Ss 299/02 - 93/02 II (https://dejure.org/2002,3297)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhandlung unter Verkennung der kurzen Frist des § 419 Strafprozessordnung (StPO) im beschleunigten Verfahren; Von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis durch fehlenden Eröffnungsbeschluss; Berücksichtigung von Mängeln durch ordnungsgemäß erhobene ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1470
  • StV 2003, 492
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 10.04.1997 - 2 Ss 56/97

    Erfolgsaussichten einer Revision bei Geltendmachung eines Verfahrensfehlers in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    Einen solchen Mangel hat das Revisionsgericht nur auf eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge zu berücksichtigen (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, NStZ 1997, 613).

    Ob zur Wahrung der Frist die Durchführung der Hauptverhandlung in erheblich kürzerer Zeit als im Normalverfahren ausreicht (so Senatsbeschluss NStZ 1997, 613; ähnlich auch OLG Düsseldorf (3. Strafsenat) StV 1999, 202 "Beurteilungsspielraum") oder ob die Terminierung binnen einer Zeitspanne von höchstens zwei Wochen zwingend erforderlich ist und um keinen Tag überschritten werden darf (so Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 418 Rn 18), ist bislang nicht eindeutig geklärt.

    An seiner abweichenden Ansicht im Beschluss vom 10. April 1997 (NStZ 1997, 613) hält der Senat nicht mehr fest.

  • OLG Stuttgart, 19.06.1998 - 1 Ss 331/98

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; Festsetzung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    Die herrschende Meinung sieht eine Frist in Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen Vorstellungen (BT-DR. 12/6853, S. 36) nur dann als kurz an, wenn diese zwei Wochen nicht wesentlich überschreitet (OLG Stuttgart StV 1998, 479 und NStZ 1999, 268; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 418 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 418 Rn. 5; Metzger in KMR, StPO, § 418 Rn. 15: 1 Monat").

    Dieser ist aber nur auf eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Rüge zu berücksichtigen und begründet kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (vgl. BayObLG StV 2000, 302, OLG Stuttgart StV 1998, 479 f; HansOLG Hamburg NStZ 2000, 1007 f und NStZ-RR 2001, 206 f).

  • OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98

    Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ; Aburteilung in einem beschleunigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    Die herrschende Meinung sieht eine Frist in Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen Vorstellungen (BT-DR. 12/6853, S. 36) nur dann als kurz an, wenn diese zwei Wochen nicht wesentlich überschreitet (OLG Stuttgart StV 1998, 479 und NStZ 1999, 268; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 418 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 418 Rn. 5; Metzger in KMR, StPO, § 418 Rn. 15: 1 Monat").
  • BGH, 02.12.1991 - AnwSt (R) 12/91

    Geltung eines Vertretungsverbots für das Gebiet des Strafrechts für Bußgeldsachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann nur dann gesondert angefochten werden, wenn sich die dafür maßgeblichen Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (BGH NStZ 1994, 449, NStZ 1992, 285, 286, Senatsurteil vom 22. März 2002 - 2a Ss 20/02 - 18/02 II).
  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Tendenz festzustellen, den bereits seit längerem anerkannten Prozesshindernissen (siehe Auflistung bei Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. 145) keine weiteren hinzuzufügen (BGHSt 15, 287: Unentschuldigtes Fernbleiben des Angeklagten zu Beginn der Berufungshauptverhandlung; BGHSt 26, 84: Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung; BGHSt 33, 183: Fehlerhafte Zustellung des ersten Urteils).
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89

    Verfolgung weiterer Taten nach Verhängung der Höchstjugendstrafe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    Zu von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernissen werden sie nur, wenn sie nach dem gesetzgeberischen Willen so gravierend sind, dass von ihrem Fehlen die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig ist (vgl. BGHSt 36, 294, 295; 41 72, 75).
  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Tendenz festzustellen, den bereits seit längerem anerkannten Prozesshindernissen (siehe Auflistung bei Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. 145) keine weiteren hinzuzufügen (BGHSt 15, 287: Unentschuldigtes Fernbleiben des Angeklagten zu Beginn der Berufungshauptverhandlung; BGHSt 26, 84: Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung; BGHSt 33, 183: Fehlerhafte Zustellung des ersten Urteils).
  • BGH, 23.11.1960 - 4 StR 265/60
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Tendenz festzustellen, den bereits seit längerem anerkannten Prozesshindernissen (siehe Auflistung bei Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. 145) keine weiteren hinzuzufügen (BGHSt 15, 287: Unentschuldigtes Fernbleiben des Angeklagten zu Beginn der Berufungshauptverhandlung; BGHSt 26, 84: Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung; BGHSt 33, 183: Fehlerhafte Zustellung des ersten Urteils).
  • BayObLG, 13.03.2000 - 4St RR 172/99

    Umfang der Revisionsbegründung bei Verurteilung im beschleunigten Verfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    Dieser ist aber nur auf eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Rüge zu berücksichtigen und begründet kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (vgl. BayObLG StV 2000, 302, OLG Stuttgart StV 1998, 479 f; HansOLG Hamburg NStZ 2000, 1007 f und NStZ-RR 2001, 206 f).
  • OLG Hamburg, 23.02.2000 - 2 Ss 161/98

    Unterlassen eines Ablehnungsbeschlusses und Eröffnungsbeschlusses in einer für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02
    Dieser ist aber nur auf eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Rüge zu berücksichtigen und begründet kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (vgl. BayObLG StV 2000, 302, OLG Stuttgart StV 1998, 479 f; HansOLG Hamburg NStZ 2000, 1007 f und NStZ-RR 2001, 206 f).
  • OLG Hamburg, 19.01.1999 - 2 Ss 161/98
  • OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 2 Ss 371/98
  • BGH, 27.04.1994 - 2 StR 89/94

    Revision - Unwirksamkeit der Revision - Unterbringung in eine Entziehungsanstalt

  • BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03

    Beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht; Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses

    b) Die Wirkung eines solchen Verfahrenshindernisses kommt Verfahrensfehlern allerdings nur dann zu, wenn sie nach dem aus dem Zusammenhang zu erschließenden Willen des Gesetzgebers so schwer wiegen, dass von ihrem Fehlen die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muss (BGHSt 15, 287/290; 41, 72/75; OLG Düsseldorf StV 2003, 492/493; OLG Köln StV 2003, 493 f.; Meyer-Goßner aaO Einl. Rn. 146 m.w.N.).

    Auch dann läge lediglich ein Verfahrensfehler vor, der in der Revisionsinstanz nur nach einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Rüge beachtet werden könnte (vgl. OLG Stuttgart StV 1998, 585; OLG Hamburg NStZ 1999, 266/267 sowie StV 2000, 299; OLG Düsseldorf StV 2003, 492; OLG Köln StV 2003, 493/494).

  • OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur

    Dabei ist insbesondere umstritten (Grobübersicht über Meinungsstand bei Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 318 Rn. 96), ob bereits Überschneidungen der Prüfungsprogramme zur Straf- und Aussetzungsfrage (so OLG Düsseldorf in NJW 2003, 1470, 1471) oder erst bei der Prüfung entstehende Widersprüche (so OLG Frankfurt/Main in VRS 59, 106, 108 f.: Überschneidung und Doppelrelevanz unschädlich) der Beschränkung entgegenstehen, ob dabei allein auf die Wertungen oder auch auf die Feststellungen der zugrundeliegenden Tatsachen abzustellen ist und ob hierzu die amtsgerichtliche Strafzumessung mit der amtsgerichtlichen (so wohl OLG Karlsruhe in NJW 1980, 133) oder den landgerichtlichen (so zutreffend h.M., u.a. HansOLG Hamburg, a.a.O., mit Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Schlussberatung des Berufungsgerichts) Begründungen zur Aussetzungsfrage zu vergleichen ist.
  • OLG Köln, 09.03.2004 - Ss 78/04

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf Strafaussetzung bei unzureichender

    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Strafhöhe wie auch über die Strafaussetzung weitgehend an denselben Kriterien gemessen wird, die indessen unterschiedlicher Wertung zugänglich sind, abhängig davon, ob die Entscheidung über das Strafmaß oder die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung betroffen ist (vgl. SenE vom 10.12.1999 - Ss 523/99 m.w.N.; Senat VRS 96, 35, 36 vgl. aber a. OLG Düsseldorf JMinBl NW 2003, 82 = NJW 2003, 1470 (1471)).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2009 - 1 Ss 6/09

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer zulässigen Berufungsbeschränkung

    Dabei ist zwar im Detail umstritten, ob bereits Überschneidungen der Prüfungsprogramme zur Straf- und Aussetzungsfrage oder erst bei der Prüfung entstehende Widersprüche der Beschränkung entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2003, 1470, 1471 und dagegen OLG Frankfurt VRS 59, 106, 108 f.), ob dabei allein auf die Wertungen oder auch auf die Feststellungen der zu Grunde liegenden Tatsachen abzustellen ist und ob hierzu die amtsgerichtliche Strafzumessung mit der amtsgerichtlichen oder den landgerichtlichen Begründungen zur Aussetzungsfrage zu vergleichen ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 190, 133 und dagegen die wohl h. Mg. OLG Hamburg JR 1979, 258; OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 18, 19).
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