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   KG, 03.08.2001 - 5 Ws 380/01   

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https://dejure.org/2001,6246
KG, 03.08.2001 - 5 Ws 380/01 (https://dejure.org/2001,6246)
KG, Entscheidung vom 03.08.2001 - 5 Ws 380/01 (https://dejure.org/2001,6246)
KG, Entscheidung vom 03. August 2001 - 5 Ws 380/01 (https://dejure.org/2001,6246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer ; Anforderungen an die Rechtskraft eines Fortdauerbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 63
  • StV 2004, 39
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 443/04

    Anwaltsgebühren bei Vertretung des Untergebrachten im Verfahren über Aussetzung

    Der Senat hat bereits früher entschieden, dass - ebenso wie die Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren mit dessen Rechtskraft endet - die in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zulässige Beiordnung im Vollstreckungsverfahren nur für den jeweils zu entscheidenden Abschnitt erfolgt (Senatsbeschluss vom 25. November 1988, SchIHA 1989 S. 105; so auch KG Berlin NStZ-RR 2002, S. 63 und OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, S. 252), hier also - wie auch in der zitierten Senatsentscheidung - nur für das konkrete Überprüfungsverfahren gemäß § 67 e Abs. 2 StGB, und mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sein Bewenden hat.
  • KG, 31.01.2005 - 5 Ws 4/05

    Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine

    Die im Anhörungstermin vom 27. August 2004 vorgenommene neuerliche Pflichtverteidigerbestellung des seit 2001 für den Untergebrachten tätigen Rechtsanwalts war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungs-, namentlich im Unterbringungsverfahren nur für das (inzwischen rechtskräftig abgeschlossene) jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2, 2. Alt. StGB erforderlich, weil es kein fortdauerndes gerichtliches Vollstreckungsverfahren gibt, sondern durch Anträge der Vollstreckungsbehörde oder des Verurteilten eingeleitete oder von Amts wegen beginnende einzelne Verfahren, die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ihr Ende finden (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1989, 105 und aaO; KG JurBüro 2002, 75; NStZ-RR 2002, 63 = StV 2004, 39; Beschlüsse vom 10. März 1998 - 5 Ws 149/98 -, 24. Juni 1997 - 5 Ws 395/97 - und vom 5. September 1995 - 5 Ws 343-344/95; a.A. OLG Stuttgart NJW 2000, 3367); in der Zwischenzeit sind die Vollstreckungsgerichte mit ihnen nicht befaßt.

    Ihre Vergütung ließ sich nur entsprechend §§ 91, 92 BRAGO oder nach § 112 BRAGO bewerkstelligen (vgl. OLG Hamm StV 1996, 618; KG NStZ-RR 2002, 63 zum damaligen Meinungsstand); besondere Schwierigkeiten konnten nur durch die Gewährung einer Pauschvergütung angemessen berücksichtigt werden.

  • KG, 26.05.2006 - 5 Ws 258/06

    Pflichtverteidigergebühren: Terminsgebühr im Überprüfungsverfahren für eine

    Die im Anhörungstermin vom 14. Februar 2005 vorgenommene neuerliche Pflichtverteidigerbestellung - die erforderlich war (vgl. EGMR StV 1993, 88; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 96; OLG Braunschweig StV 2001, 21; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 140 Rdn. 33 a) - galt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Unterbringungsverfahren, für das inzwischen rechtskräftig abgeschlossene jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB (vgl. Senat aaO; NStZ-RR 2002, 63 = StV 2004, 39; Beschlüsse vom 10. März 1998 - 5 Ws 149/98 -, 24. Juni 1997 - 5 Ws 395/97 - und vom 5. September 1995 - 5 Ws 343 und 344/95 -), das heißt für den damals zu beurteilenden Vollstreckungsabschnitt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1989, 105).

    Dies gilt um so mehr, als dem Rechtsanwalt auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur früheren gesetzlichen Regelung in §§ 91, 92 BRAGO die Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO für seine gesamte Tätigkeit in einem Überprüfungsverfahren zustand; er durfte nicht etwa für jede einzelne Tätigkeit innerhalb ein und desselben Überprüfungsverfahrens eine einzelne Gebühr abrechnen (vgl. OLG Frankfurt am Main JurBüro 2000, 306; Senat NStZ-RR 2002, 63 = StV 2004, 39; vgl. auch OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 363).

  • OLG Naumburg, 27.04.2010 - 1 Ws 144/10

    Verfahren der Vollstreckung einer Maßregel: Voraussetzungen für die Auswechslung

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren gelte nur für den jeweiligen Vollstreckungsabschnitt (vgl. KG, Beschluss vom 03. August 2001 - 5 Ws 380/01; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 105; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 252; OLG München, Beschluss vom 09. März 2007 - 3 Ws 94/07 -), stimmt der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu.

    Soweit in der Rechtsprechung der Obergerichte, die eine Verteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren auf den jeweiligen Abschnitt beschränkt haben wollen, darauf verwiesen wird, dass nur dies zu einem angemessenen Ergebnis auch bei der Gebührenfestsetzung führe, da bei einer kostenrechtlichen Zugrundelegung einer einheitlichen Bestellung des Pflichtverteidigers für das gesamte Verfahren zweifelhaft sei, wann der Rechtszug beendet ist und ab wann der Verteidiger die volle Gebühr liquidieren dürfe (so KG, Beschluss vom 03. August 2001 - 5 Ws 380/01), kommt diesem Argument nach Änderung der kostenrechtlichen Regelungen auch für das Vollstreckungsverfahren keine Bedeutung mehr zu.

  • OLG Celle, 31.07.2020 - 2 Ws 122/20

    Keine dauerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für gesamtes

    aa) Der Senat folgt insoweit der weit überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, StraFo 2011, 371; OLG Zweibrücken, NStZ 2010, 470 f.; OLG München, StraFo 2009, 527; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 252 f.; KG NStZ-RR 2002, 63; Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33a; Willnow in KK-StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 11; Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, L138 Vollstreckungsrecht der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB).
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2010 - 1 Ws 17/10

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers

    Der Senat schließt sich in dieser Frage nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Kammergerichts an, wonach eine Bestellung für das gesamte Vollstreckungsverfahren auszuscheiden hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 252; KG NStZ-RR 2002, 63; KK-StPO 6. Aufl. § 141 Rn. 11; s.a. OLG Bamberg NJW 2007, 3796).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 3 Ws 618/03

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren

    Der Senat folgt insoweit der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Bestellung eines Pflicht-verteidigers im Vollstreckungsverfahren nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt und nicht für das gesamte Vollstreckungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluß vom 13.10.1999 - 3 Ws 919/99 , OLG Schleswig, SchlHA 1989, 105; KG NStZ-RR 2002, 63; Müller NStZ-RR 2003 129; a A. OLG Stuttgart NJW 2000, 3367; OLG Hamm, Beschluß vorn 10.5.2002 - 2 Ws 99/02; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage 2003, § 140, Rdz. 33 a).
  • OLG Zweibrücken, 14.11.2007 - 1 Ws 470/07

    Strafvollstreckungsverfahren: Auswechslung des Pflichtverteidigers im

    Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass die Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren nicht generell, sondern für einzelne Verfahrensabschnitte erfolgt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 252; KG NStZ-RR 2002, 63).
  • OLG Hamburg, 19.03.2020 - 2 Ws 16/20

    Maßregelvollstreckung: Entpflichtung des Pflichtverteidigers nach Abschluss des

    Die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers in Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren analog § 140 Abs. 2 StPO oder gemäß § 463 Abs. 4 Satz 8 StPO betrifft immer nur das konkrete Überprüfungsverfahren und nicht die gesamte Straf- oder Maßregelvollstreckung bis zur Entlassung des Verurteilten oder Untergebrachten (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2018, Az.: 2 Ws 115/18; Beschluss vom 30. Juni 2014, Az.: 2 Ws 112/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2011, Az.: III-1 Ws 205-206/11, StraFo 2011, 371; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2010, Az.: 1 Ws 17/10, NStZ 2010, 470 f.; OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2009; Az.: 1 Ws 943/09, StraFo 2009, 527; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Mai 2003, Az.: 3 Ws 618/03, NStZ-RR 2003, 252; KG, Beschluss vom 3. August 2001, Az.: 5 Ws 380/01, NStZ-RR 2002, 63; Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33a ; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Mai 2000, NJW 2000, 3367; LR/Lüderssen, § 141 Rn. 28).
  • KG, 08.07.2014 - 2 Ws 239/14

    "Spontananhörung" eines psychisch kranken Verurteilten vor

    Im Vollstreckungsverfahren, in dem die Bestellung eines Pflichtverteidigers immer nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 3. August 2001 - 5 Ws 380/01 - juris - mit weit. Nachweisen; std. Rspr.), hat dies grundsätzlich zu Beginn eines jeden Vollstreckungsabschnittes erneut zu erfolgen.
  • KG, 17.02.2005 - 5 Ws 633/04

    Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine

  • KG, 04.11.2013 - 2 Ws 472/13

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Sofortige Beschwerde gegen die

  • OLG Schleswig, 06.01.2005 - 1 Ws 139/04

    Anwaltsgebühren bei Vertretung des Untergebrachten im Verfahren über Aussetzung

  • OLG Celle, 31.07.2020 - 1 Ws 122/20

    Vollstreckungsverfahren, Maßregelvollzug, dauerhafte Beiordnung

  • KG, 08.10.2001 - 5 Ws 655/01

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach §

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