Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 13.02.2004

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04   

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https://dejure.org/2004,4091
OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04 (https://dejure.org/2004,4091)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2004 - 3 Ws 3/04 (https://dejure.org/2004,4091)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04 (https://dejure.org/2004,4091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Festlegung, keine Vollzugslockerung zu gewähren; Beurteilung der im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidungen über Vollzugslockerungen; Versagungsgrund der Fluchtgefahr und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung

  • Judicialis

    StVollzG § 7 Abs. 2 Nr. 7; ; StVollzG § 11 Abs. 2; ; StVollzG § 109 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 64 (Ls.)
  • StV 2004, 555 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 08.06.1982 - 2 Ws 69/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.).

    Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat ( Senat ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch Senat NStZ 2002, 528; ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313; OLG Celle aaO).

    Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmen (Senat ZfStrVo 1983, 181, 183).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG NStZ 1998, 430, 431; Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch Senat NStZ 2002, 528; ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313; OLG Celle aaO).

  • KG, 07.10.2002 - 3 Ws 211/02

    Fortführung des Berufungsverfahrens nach Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG NStZ 1998, 430, 431; Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02).

    Eine solche Anknüpfung kann als Begründung für eine anlässlich der Fortschreibung des Vollzugsplans zu treffende Lockerungsentscheidung ausreichen, wenn die frühere Entscheidung ihrerseits eine hinreichend konkretisierte und begründete Prognoseeinschätzung enthält und offensichtlich ist, dass in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind (vgl. Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02).

  • OLG Koblenz, 11.06.1992 - 2 Ws 202/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 03.11.1994 - 3 Ws 494/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.).
  • OLG Celle, 19.04.2000 - 1 Ws 77/00
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Sie kann daher mit einem Anfechtungsantrag gegebenenfalls - wie hier - in Verbindung mit einem Verpflichtungsbegehren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Hamm BlfStrVollzK 1995 Nr. 3, 8; KG ZfStrVo 1987, 245; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; OLG Celle StV 2000, 572).
  • KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Sie kann daher mit einem Anfechtungsantrag gegebenenfalls - wie hier - in Verbindung mit einem Verpflichtungsbegehren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Hamm BlfStrVollzK 1995 Nr. 3, 8; KG ZfStrVo 1987, 245; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; OLG Celle StV 2000, 572).
  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

    Je länger das Versagen zurückliegt, desto mehr kann das Interesse des Gefangenen an einer Erwägung erneuter Lockerungen an Bedeutung gewinnen (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 555 - juris Rdn. 13 - erneute Ausführungen, nachdem das Einschmuggeln von Geld drei Jahre zurück lag).

    Bei der Prüfung, ob einem Gefangenen Ausführungen zu gewähren sind, ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung solche Zusammenführungen für die Resozialisierung des Gefangenen und den Erhalt seiner familiären Bindungen haben (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 555 - juris Rdn. 13 -).

    Bei der Prüfung, ob dem Gefangenen Ausführungen § 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG zu seiner Familie gewährt werden können, wird die Justizvollzugsanstalt deswegen zu berücksichtigen haben, welche Bedeutung dies für die Resozialisierung und den Erhalt seiner familiären Bindungen haben kann (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 555).

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    Dies trifft für die hier in Frage stehenden lockerungsbezogenen Elemente des Vollzugsplans zu (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04 -, JURIS, m.w.N.).
  • BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verwerfung einer Rechtsbeschwerde trotz

    Die im Vollzugsplan enthaltene Festlegung, für eine Prüfung der Indikation der Sozialtherapie bestehe bislang kein Anlass, enthalte eine die Rechtssphäre des Gefangenen berührende Regelung und könne daher zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 2 Ws 3/04 -, Die Justiz 2004, S. 495 f.).

    Zu der Frage, ob die letztere Voraussetzung vorlag, hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sozialtherapie rechtsfehlerhaft in Abweichung von vorausgegangener Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04 -, Die Justiz 2004, S. 495 f.) als unzulässig zurückgewiesen hat.

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

    Nur in diesem Fall steht der Vollzugsbehörde ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung und des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Senat, Beschluss vom 03.06.2015, 1 Ws 172/14 L, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe StV 2004, 555; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, E Rn. 142 a.E.).

    Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich hierbei nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen (OLG Karlsruhe Die Justiz 2004, 495 f.).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - 2 Ws 236/06

    Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Versagung der Lockerungsgewährung in der

    Dieser Antrag war zulässig, da es sich bei dem Vollzugsplan - auch in seinen Fortschreibungen (vgl. BVerfG 3.7.2006, bei JURIS) - und den darin enthaltenen einzelnen Anordnungen um Maßnahmen im Sinne des § 109 StVollzG handelt, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung unterzogen werden können (BVerfG NStZ 1993, 301; 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495; StV 2004, 555).

    Insbesondere unterliegt die Feststellung des Vollzugsplans, keine Lockerungen zu gewähren, der gerichtlichen Überprüfung nach § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495).

    Zwar muss die Vollzugsbehörde auch bei der im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidung, ob und ggf. ab wann welche Vollzugslockerungen zu gewähren sind, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495).

  • OLG Brandenburg, 16.05.2011 - 1 Ws (Vollz) 30/11

    Vollzugslockerungen; Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch

    11 b) Es kommt hinzu, dass angesichts der fortdauernden Strafverbüßung mit Blick auf die weitere Fortschreibung des Vollzugsplans und künftig anstehende Lockerungsentscheidungen im Regelfall von einer konkreten Wiederholungsgefahr und damit von einem für den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers auszugehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, zit. n. juris).

    Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Justiz 1984, 313; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, zit. n. juris).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 2002, 528; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Justiz 1984, 313; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, zit. n. juris).

  • BGH, 15.12.2016 - 2 ARs 398/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung (grundrechtskonforme Auslegung);

    Insoweit handelt es auch um eine Maßnahme mit Regelungscharakter i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 - BVerfGK 8, 319; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04, NStZ 2006, 64), die mit dem Verpflichtungsantrag (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) begehrt werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 03.06.2015 - 1 Ws 172/14

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erledigung einer zur Überprüfung anhängigen

    Nur in diesem Fall steht der Vollzugsbehörde ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung und des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Karlsruhe StV 2004, 555; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, E Rn. 142 a.E.).
  • OLG Jena, 17.05.2016 - 1 Ws 454/15

    Strafvollzug in Thüringen: Anfechtung des zwischenzeitlich fortgeschriebenen

    Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich allerdings nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2004, 3 Ws 3/04, bei juris; ZfStrVo 1983, 181, 183).

    Soweit diese Verweigerungshaltung augenscheinlich seit längerem und unverändert besteht, also in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Vollzugsplanfortschreibungen inhaltlich an frühere Ausführungen anknüpfen, ohne sie jeweils zu wiederholen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2004, 3 Ws 3/04, bei juris).

  • KG, 22.12.2009 - 2 Ws 560/09

    Strafvollzug: Ablehnung einer Vollzugslockerung auf der Grundlage eines

    Denn es handelt sich um prozessual voneinander verschiedene Verfahrensgegenstände, die als Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne vom § 109 StVollzG gesondert voneinander anfechtbar sind (vgl. BVerfG StraFO 2006, 429; OLG Schleswig NStZ 2009, 576; OLG Karlsruhe StraFO 2007, 519; Justiz 2004, 495; HansOLG Hamburg StraFO 2007, 390; Senat, Beschluß vom 27. August 2009, 2 Ws 279/09 Vollz).

    Wird bei der Fortschreibung des Vollzugsplans die Gewährung von Vollzugslockerungen wegen fortbestehender Mißbrauchsgefahr abgelehnt, reicht hierfür eine kurze, an eine frühere Lockerungsentscheidung anknüpfende Begründung aus, wenn die frühere Entscheidung ihrerseits eine hinreichend konkretisierte und begründete Prognoseentscheidung enthält und es offensichtlich ist, daß in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495).

  • OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 3 Ws 928/04

    Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Zwangsgeld gegen Vollzugsbehörde zur Durchsetzung

  • OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstufung

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2009 - 1 Ws 292/08

    Zulässigkeit einer Verweisung eines Strafgefangenen auf nicht in Betracht

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08

    Vollzugsplanfortschreibung bei mehr als 10 Jahre andauernder

  • OLG Hamm, 24.05.2012 - 1 Vollz (Ws) 192/12

    Strafvollzug; Anfordererungen an die Entscheidung über einen Verlegungsantrag

  • OLG Naumburg, 30.04.2015 - 1 Ws (RB) 63/15

    Strafvollzug: Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Versagung von

  • LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16

    Vollzugsplanfortschreibung

  • LG Gießen, 07.12.2005 - 2 StVK-Vollz 1591/05

    Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach den Vorschriften des StVollzG bei

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14962
OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03 (https://dejure.org/2004,14962)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2004 - 1 Ws 165/03 (https://dejure.org/2004,14962)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Februar 2004 - 1 Ws 165/03 (https://dejure.org/2004,14962)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit eines Vollzugsplanes wegen Rechtsfehlern im Aufstellungsverfahren durch zeitgleiche Erstellung zweier Fortschreibungen; Mindestanforderungen an den Inhalt des Vollzugsplanes betreffend dessen Fortschreibung zur Durchführung einer Sozialtherapie

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2004, 555
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Zweibrücken, 15.02.1990 - 1 Vollz (Ws) 13/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03
    Zwar teilt der Senat die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass ein Vollzugsplan als Orientierungsrahmen für die künftige Vollzugsgestaltung grundsätzlich nur insoweit der Anfechtung unterliegt, als dieser belastende Einzelfallregelungen - wie hier etwa die Versagung von Lockerungen - enthält (OLG Koblenz ZfStrVo 1990, 373; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage 2002, § 7 Rn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 1 Ws 105/03

    Beschwerdeverfahren gegen eine Ablehnung der Strafrestaussetzung: Abklärung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03
    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (zuletzt in ZfStrVo 2004, 118 f. = StraFo 2004, 70 f. = NStZ-RR 2004, 61 f.) , dass das gerade bei einem gefährlichen Gewalttäter auch für die Anstalt Geltung beanspruchende Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung eine nähere Prüfung der in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls dann gebietet, wenn abzusehen ist, dass sich der ursprüngliche seitens der Anstalt ins Auge gefasste Behandlungsansatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklichen lassen wird.
  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein solcher Plan den Mindestanforderungen einer Planerstellung, etwa wegen Rechtsfehler im Aufstellungsverfahren, nicht genügt (BVerfG NStZ 1993, 301; OLG Celle NStZ 1999, 444; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 2; AK-StVollzG/Förster, 4. Aufl. 2000, § 7 Rn. 33).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2000 - 3 Ws 173/99

    Justizvollzug; Kosten einer Transsexualitätsbehandlung ; Psychotherapeutische

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03
    Das Vollzugsziel und der teils auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Gefangenen auf Durchführung einer Behandlung (Senat NStZ 1998, 638; OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; NJW 2001, 3422) verpflichtet die Anstalt daher, sich mit diesen Fragen auseinander zu setzen und das Ergebnis ihrer Abwägungen (und in groben Zügen auch die Gründe) in den Vollzugsplan aufzunehmen.
  • OLG Frankfurt, 12.01.1983 - 3 Ws 857/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03
    Der Gefangene hat zwar im Rahmen des Vollzugsplanes keinen Anspruch auf Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in die Planung, er hat jedoch ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (OLG Frankfurt NStZ 1983, 381; KG ZfStrVo 1984, 370 ff.; OLG Nürnberg ZfStrVo 1982, 308 ff.; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 1,3).
  • OLG Celle, 23.10.1984 - 3 Ws 372/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03
    Aus diesem Grund hat auch die in § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG zur Aufnahme in den Vollzugsplan vorgesehene Fristbestimmung zur weiteren Planfortschreibung besonderes Gewicht, weshalb deren Fehlen einen erheblichen Mangel darstellt (OLG Celle ZfStrVo 1985, 244).
  • KG, 29.03.1984 - 5 Ws 492/83
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03
    Der Gefangene hat zwar im Rahmen des Vollzugsplanes keinen Anspruch auf Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in die Planung, er hat jedoch ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (OLG Frankfurt NStZ 1983, 381; KG ZfStrVo 1984, 370 ff.; OLG Nürnberg ZfStrVo 1982, 308 ff.; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 1,3).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.1998 - 1 Ws 21/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03
    Das Vollzugsziel und der teils auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Gefangenen auf Durchführung einer Behandlung (Senat NStZ 1998, 638; OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; NJW 2001, 3422) verpflichtet die Anstalt daher, sich mit diesen Fragen auseinander zu setzen und das Ergebnis ihrer Abwägungen (und in groben Zügen auch die Gründe) in den Vollzugsplan aufzunehmen.
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2001 - 3 Ws 50/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03
    Das Vollzugsziel und der teils auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Gefangenen auf Durchführung einer Behandlung (Senat NStZ 1998, 638; OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; NJW 2001, 3422) verpflichtet die Anstalt daher, sich mit diesen Fragen auseinander zu setzen und das Ergebnis ihrer Abwägungen (und in groben Zügen auch die Gründe) in den Vollzugsplan aufzunehmen.
  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

    Eine Vollzugsplanung, die die diesbezüglichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, genügt auch den grundrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, StV 1994, S. 93 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 1 Ws 165/03 -, StV 2004, S. 555 ; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005, § 7 Rn. 1).

    Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels muss der Vollzugsplan nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen können, sondern es muss auch eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, a.a.O., S. 94, und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, a.a.O., S. 620; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004, - 1 WS 165/03 -, a.a.O., S. 556).

    Hierzu sind wenigstens in groben Zügen die tragenden Gründe darzustellen, welche die Anstalt zur Befürwortung oder zur Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 1 Ws 165/03 -, a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 3; Feest/Joester, a.a.O., § 7 Rn. 9; zurückhaltender Arloth/Lückemann, a.a.O., § 7 Rn. 7).

  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

    Das gilt grundsätzlich auch für die gemäß § 159 StVollzG erstellten Fortschreibungen (vgl. BVerfGK 9, 231 = StraFO 2006, 512; BVerfG NJW 1993, 3188, 3189; OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 246, 247; Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVO 2006, 307; Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 437/06 Vollz - 15. September 2000 - 5 Ws 584/00 Vollz -, teilweise veröffentlicht in NStZ 2001, 410 bei Matzke - und vom 7. Juli 1998 - 5 Ws 380/98 Vollz -).

    Überdies ist es den Gerichten in diesen Fällen nicht möglich zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2005, 246).

  • KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05

    Strafvollzug: Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Vollzugsplans

    Überdies ist es den Gerichten in diesen Fällen nicht möglich zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 246).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2009 - 1 Ws 292/08

    Zulässigkeit einer Verweisung eines Strafgefangenen auf nicht in Betracht

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  • OLG Zweibrücken, 17.04.2019 - 1 Ws 266/18

    Strafvollzugssache: Anforderungen an die Darstellungen in den Fortschreibungen

    Dies setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 1 Ws 165/03, juris Rn. 14; OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 19).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 1 Ws 258/03

    Strafvollstreckung: Einzeltherapeutische Behandlung eines Gewalttäters;

    Auch ist bei der Prüfung der Entlassvoraussetzungen in einem solchen Fall in besonderer Weise zu beachten, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen ist, wenn mit ihr ein sinnvoller Behandlungsvollzug einhergeht, weshalb die frühestmögliche Durchführung medizinisch oder psychotherapeutisch indizierter Behandlungen im Strafvollzug auch deshalb geboten ist, um dem Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu eröffnen, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder erlangen zu können (BVerfGE 45, 187 ff.; 245; eingehend hierzu: BVerfG NStZ 1996, 614; OLG Karlsruhe NJW 2001, 3422 ff.; zur Behandlung im Strafvollzug allgemein: Senat zuletzt in ZfStrVo 2004, 118 f.; NStZ 1998, 633 und Beschluss vom 13.02.2004, 1 Ws 165/03: Vollzugsplan; OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.).
  • OLG Celle, 30.08.2022 - 3 Ws 383/22

    Gleiche Anforderungen an Inhalt von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer wie

    Dies bleibt vielmehr der Anstalt vorbehalten, die je nach Vollzugsdauer und Umständen des Einzelfalles die Überprüfungsfrist festzulegen hat (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 04935).
  • KG, 13.08.2007 - 2 Ws 401/07
    b) Obergerichtlich ist geklärt, daß der Gefangene einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung über die in einer Vollzugsplanfortschreibung getroffenen Feststellungen zur Eignung für Vollzugslockerungen hat, und zwar auch dann, wenn er gegenüber der Vollzugsanstalt noch keinen Antrag auf Gewährung einer konkreten Lockerung gestellt hatte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 - juris, StraFO 2006, 429; BVerfG NJW 1993, 3188; OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 246) und welche inhaltlichen Anforderungen an den Vollzugsplan und seine Fortschreibungen gestellt werden (vgl. BVerfG StraFO 2006, 512; OLG Karlsruhe aaO; Senat, Beschluß vom 15. September 2000, teilweise veröffentlicht in NStZ 2001, 410 bei Matzke).
  • LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21

    Haft; Strafvollzug; Unschuldsvermutung; mit Strafbezug; ohne Strafbezug;

    Die Vollzugsbehörde darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des hier maßgeblichen § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bzw. § 53 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW bewenden lassen; sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 BvR 729/08; BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 - 2 BvR 615/97; KG, Beschluss vom 22.08.2011 - 2 Ws 258/11 Vollz; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2007 - 1 Ws 64/07; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2004 - 1 Ws 165/03).
  • LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16

    Vollzugsplanfortschreibung

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei dem Vollzugsplan nicht um eine bloße unverbindliche Absichtserklärung der Vollzugsbehörde handelt, sondern dieser für den Gefangenen die richtungsweisenden Grundentscheidungen bezüglich seines individuellen Vollzugskonzeptes darstellt und einem Vollzugsplan daher erhebliche Bedeutung für den Gefangenen zukommt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2004 -1 Ws 165/03 ).
  • LG Bielefeld, 27.12.2012 - 101 StVK 3270/12

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Fortschreibungsfrist im Vollzugsplan auf ca.

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