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   BGH, 10.03.2004 - 4 StR 563/03   

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https://dejure.org/2004,5677
BGH, 10.03.2004 - 4 StR 563/03 (https://dejure.org/2004,5677)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2004 - 4 StR 563/03 (https://dejure.org/2004,5677)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2004 - 4 StR 563/03 (https://dejure.org/2004,5677)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 176 StGB; § 176a StGB; § 63 StGB; § 21 StGB; § 20 StGB
    (Schwerer-) Sexueller Missbrauch von Kindern; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtschau bei schwerer anderer seelische Abartigkeit; nur indizielle Bedeutung der Pädophilie)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Begehung von Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer ausgeprägten Pädophilie; Anforderungen an die Beurteilung der ...

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Unterbringung wegen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" (hier: Pädophilie)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 20
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2000 - 1 StR 420/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Erhebliche Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - 4 StR 563/03
    Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muß diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23).

    Dieses Sexualverhalten hätte zu einer Erörterung gedrängt, weshalb der Angeklagte im Tatzeitraum nur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen pädophilen Neigungen zu widerstehen und weshalb eine Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten, mithin eine schuldrelevante süchtige Entwicklung (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37 und § 63 Zustand 23; Nedopil aaO, S. 168) vorgelegen hat.

  • BGH, 06.01.1998 - 5 StR 582/97

    Vorliegen einer zur Schuldunfähigkeit führenden seelischen Abartigkeit -

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - 4 StR 563/03
    Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muß diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23).
  • BGH, 26.05.2010 - 2 StR 48/10

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Sichverschaffen kinderpornographischer

    Da nicht jede Devianz in Form einer Pädophilie ohne Weiteres gleichzusetzen ist mit einer schweren anderen seelischen Abhängigkeit (BGH StV 2005, 20), war aufgrund einer Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten darauf abzustellen, ob seine Neigungen den Angeklagten im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt.
  • BGH, 10.11.2015 - 3 StR 407/15

    Anforderungen an die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei

    Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Diagnose einer Pädophilie für sich genommen kaum Aussagekraft für das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB ("schwere andere seelische Abartigkeit') und erst recht nicht für die Überzeugung von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2004 - 4 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 201; Urteil vom 10. März 2004 - 4 StR 563/03, StV 2005, 20; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305; Beschluss vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8 (nur Ls)).
  • BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36).
  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 283/10

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

    Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 337; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23).
  • OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 1 Ws 266/17

    Anfängliche Fehleinweisung eines Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus:

    Auf dieser Grundlage hat das Landgericht - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2004 (Az.: 4 StR 563/03) - eine nachhaltige Störung bejaht, bei der "der Täter bei Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt".
  • BGH, 18.05.2004 - 4 StR 185/04

    Fehlerhafte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Dies hätte aber schon deshalb näherer Erörterung bedurft, weil nach ständiger Rechtsprechung nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie, ohne weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10. März 2004 - 4 StR 563/03).
  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 16a DC 11.2880

    Einbehaltung von Bezügen; Prognoseentscheidung bei Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

    Bei objektiver Betrachtung bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass der Beamte aufgrund einer Pädophilie an einer anderen schweren seelischen Abartigkeit i.S.v. § 20, § 21 StGB leiden würde, die zum Ausschluss oder der Verminderung seiner Schuldfähigkeit führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2004, Az. 4 StR 563/03 ).
  • DGH Baden-Württemberg, 20.10.2009 - DGH 1/09

    Unverhältnismäßigkeit einer Aberkennung der Ruhegehaltsbezüge eines Richters nach

    Steht für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese nach der Rechtsprechung des BGH den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGH, StV 2005, 20 ; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit).
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