Rechtsprechung
BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 121 Abs. 1 StPO
Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Abwägung des Freiheitsanspruches; Verhältnismäßigkeit; beschränkte Bedeutung der erwartenden Freiheitsstrafe; Begründung des Haftfortdauerbeschlusses); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen ... - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft während anhängigem Revisionsverfahren
- IWW
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Beschluss mit dem Inhalt der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; An die Begründung der Untersuchungshaft zu ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121; GG Art. 2 Abs. 2
Fortdauer der Untersuchungshaft nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Untersuchungshaft - Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nach Erlass des Urteils
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 07.12.2004 - 6 KLs (2/03) 63/80 Js 10666/99
- OLG Frankfurt, 12.01.2005 - 1 Ws 123/04
- BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05
Papierfundstellen
- BVerfGK 5, 109
- NJW 2005, 2612 (Ls.)
- NStZ 2005, 456
- NStZ 2006, 143
- StV 2005, 220
- StV 2005, 561 (Ls.)
Wird zitiert von ... (80)
- BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige …
Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (…vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897).
Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).
Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).
Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S. 220 ) und 23. September 2005 (…NJW 2005, S. 3485 ) nicht ziehen zu müssen.
dd) Auch wenn sich für die Durchführung eines strafgerichtlichen Revisionsverfahren starre zeitliche Grenzen nur schwer festlegen lassen, kann dies gleichwohl nicht bedeuten, dass das Revisionsgericht in der Erledigung seiner Verfahren frei wäre (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ).
In solchen Fällen verpflichtet das Beschleunigungsgebot das Revisionsgericht regelmäßig dazu, das Verfahren in besonderer Weise zu fördern und für eine rasche Bearbeitung des Rechtsmittels Sorge zu tragen (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ).
Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ging in der der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - zugrunde liegenden Haftsache (2 StR 320/04) ganz selbstverständlich davon aus, die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers mit einem zeitlichen Vorlauf von nahezu sechs Monaten anberaumen zu können (vgl. StV 2005, S. 220 ).
Gegebenenfalls sind gerichtsorganisatorische Maßnahmen unumgänglich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 Fn. 8).
Fehlen - wie hier - Anhaltspunkte, die ein längeres Prozedieren nachvollziehbar erscheinen lassen, und benennen die Revisionsgerichte insoweit auch keine durchgreifenden Gründe, so zieht dies regelmäßig die Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach sich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ).
- OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20
Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur …
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Haftfortdauer ist eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109;… Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21;… Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198;… Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 37…, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39;… Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915;… siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217). - BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange …
Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (…vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
Auf Grund dieser umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses auch im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (…vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 838/01 -, StV 2001, S. 521 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
a) Zum einen hat das Oberlandesgericht bei seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
Das Beschleunigungsgebot erfasst jedoch das gesamte Strafverfahren (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
- BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98
Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut …
Zwar hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in jüngerer Zeit - abweichend von ihrer dargestellten bisherigen Rechtsprechung - die Ansicht vertreten, dass es auf das Gewicht des zu korrigierenden Fehlers nicht ankomme, vielmehr jede - erhebliche - Verfahrensverzögerung, die durch die Bereinigung eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers erforderlich werde, eine Kompensation zugunsten des Angeklagten notwendig machen könne; es komme allein darauf an, in wessen Sphäre der Fehler wurzele, in der des Angeklagten oder in der der Justiz (Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; so auch schon angedeutet in dem dieselbe Sache betreffenden Beschl. vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487 sowie in dem Beschl. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = NStZ 2005, 456, 457 (jeweils 2. Kammer des Zweiten Senats)).Im Übrigen stützen sich die Kammerentscheidungen ausschließlich auf Beschlüsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungsausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001, 214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005, 3485; Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG (jeweils Vorprüfungsausschuss) EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1995, 1277; Beschl. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997, 591 (mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen Vorentscheidungen); EuGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl. vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03).
- BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene …
Eine allein der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten liegt aber jedenfalls in dem Umstand, dass die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz rechtsfehlerhaft war und durch den Bundesgerichtshof aufgehoben sowie das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden musste (vgl. BVerfGK 5, 109 ; 6, 242 ; 7, 21 ), weil das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet hat. - BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (…vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897).
Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).
- BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08
Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht …
Es ist auch darüber hinaus bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (BVerfGK 5, 109 ).Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung; denn die eingelegte Berufung beseitigt nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfGK 5, 109 ; 7, 140 ).
Dem steht schon der Resozialisierungszweck der Strafhaft entgegen; denn wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (BVerfGK 5, 109 ; 7, 140 ).
- OLG Hamm, 03.05.2009 - 3 Ss 180/09
Notwehr; Polizeibeamter; Identitätsfeststellung; Gebotensein
Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eine Verfahrensverzögerung wegen Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers kompensationspflichtig ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3485, 3487; BVerfG NStZ 2005, 456, 457; BVerfG NJW 2006, 672, 674; noch einschränkender: BGH NJW 2006, 1529, 1532). - BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06
Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache); …
aa) Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 ), der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR…, Urteil vom 31. Mai 2001 - 37591/91 -, NJW 2002, S. 2856 f.;… Urteil vom 27. Juli 2000 - 33379/96 -, NJW 2001, S. 213 f.;… Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 -, NJW 2001, S. 211 f.; BVerfGE 46, 17 ; 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 ;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. EGMR…, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 Rn. 114; BVerfGE 20, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 ).
- BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
Rechtstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abwägung; Schutz der …
Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfGK 1, 269 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - ). - BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09
Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und …
- BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Beschleunigungsgebot in Haftsachen: …
- BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung; …
- OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19
Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des …
- KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17
Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (erste besondere Haftprüfung; Tatverdacht …
- VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 16-IV-16
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
- BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10
Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig
- OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22
Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und …
- BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20
Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung …
- BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der …
- VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
- BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen …
- OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 1 Ws 186/15
Aufhebung U-Haftbefehl wegen nicht ausreichender Förderung des Verfahrens in der …
- OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente …
- OLG Nürnberg, 22.02.2011 - 1 Ws 47/11
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens: Anforderungen an die …
- OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und …
- BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 …
- BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe …
- OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 1 Ws 233/05
Krahestraße: Nieder bleibt in Haft // Es besteht Fluchtgefahr
- OLG Hamm, 29.03.2007 - 2 Ws 88/07
Beschleunigungsgebot; Aussetzung; Hauptverhandlung; Justizfehler
- OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft
- OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
Aufhebung des Haftbefehls nach Aufhebung und Zurückverweisung in der …
- OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
Aufhebung des Haftbefehls nach mehr als fünf Jahren Untersuchungshaftdauer wegen …
- KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr; …
- OLG Naumburg, 30.03.2020 - 1 Ws HE 4/20
Die Verschiebung der Hauptverhandlung wegen der aktuellen Gefährdungslage durch …
- OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06
Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz; …
- BGH, 21.07.2005 - 1 StR 78/05
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verzögerung in einzelnen …
- BGH, 24.09.2020 - AK 31/20
- BVerfG, 02.06.2006 - 2 BvR 906/06
Überprüfung einer Gesamtstrafenbildung und der Nichtberücksichtigung von …
- BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04
Frankfurter Urteil gegen Zuhälterring rechtskräftig
- OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16
Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort
- OLG Frankfurt, 02.02.2007 - 1 Ws 9/07
Untersuchungshaft: Geltung des Beschleunigungsgebots nach erstinstanzlicher …
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18
Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
- OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Haftbeschwerde im Strafverfahren: Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung von …
- VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch mangelnde Begründungstiefe bei …
- OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 1 Ws 72/06
Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nach Erlass eines …
- KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
Haftsache: Fortdauer der Untersuchungshaft bei erheblicher Verzögerung der …
- VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
Keine Verletzung der Menschenwürde iSv Art 6 Verf BE und des Freiheitsgrundrechts …
- VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
- OLG Celle, 21.09.2005 - 2 Ws 198/05
Untersuchungshaft: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls wegen Mordes beim …
- VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 60-IV-12
Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung
- OLG Hamburg, 20.11.2015 - 1 Ws 148/15
Haftprüfung bei Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus: …
- OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06
Haftbeschwerde eines Angeklagten
- OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
Beschleunigungsgebot bei Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei …
- OLG Saarbrücken, 16.02.2007 - 1 Ws 31/07
Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei …
- OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
Einstweilige Unterbringung: Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes bei …
- OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten …
- OLG Düsseldorf, 16.09.2009 - 3 Ws 362/09
Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen
- VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
- OLG Hamm, 14.11.2007 - 2 Ws 342/07
Haftbeschwerde; Gegenstand der Prüfung; Anpassung des Haftbefehls, Fluchtgefahr
- OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
Besondere Haftprüfung: Schwangerschaft einer Richterin des erkennenden …
- OLG Hamm, 24.02.2021 - 1 Ws 72/21
Angeklagter in der Strafsache "Schalla" muss nicht wieder in Untersuchungshaft
- OLG Naumburg, 02.12.2008 - 1 Ws 674/08
Einheitliche Einordung aller den Gegenstand eines Haftbefehls darstellenden …
- OLG Hamm, 09.04.2020 - 1 Ws 123/20
Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit
- OLG Dresden, 25.03.2009 - 3 Ws 21/09
Nicht nur vorübergehende Überlastung eines Gerichts als wichtiger Grund für die …
- OLG Naumburg, 18.07.2008 - 1 Ws 420/08
Verfahrensverzögerung bei Anberaumung des Beginns der Hauptverhandlung für einen …
- OLG Dresden, 13.10.2006 - 1 Ws 207/06
Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, Verletzung des …
- KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung in der Untersuchungshaft
- OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls wegen Verfahrensverzögerungen
- OLG Naumburg, 24.01.2008 - 1 Ws 35/08
Vermeidbare Verzögerungen
- OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
Voraussetzungen für Widerruf der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 …
- KG, 10.09.2007 - 3 Ws 465/07
Aufhebung eines Untersuchungshaftbefehls: Verletzung des Beschleunigungsgebots in …
- OLG Naumburg, 03.09.2007 - 1 Ws 457/07
Verstoß gegen Beschleunigungsgebot
- OLG Brandenburg, 18.01.2007 - 2 Ws 12/07
Untersuchungshaft: Aufhebung des Haftbefehls nach dreimonatiger Haftdauer wegen …
- OLG Naumburg, 19.03.2009 - 1 Ws 171/09
Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auch nach Erlass des Urteils; …
- OLG Hamm, 13.02.2006 - 4 Ws 51/06
Haftbeschwerde; Fluchtgefahr; Urteil; Beschleunigungsgrundsatz; …
- OLG Bamberg, 31.03.2011 - 1 Ws 167/11
Sicherheitsverwahrung: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines …
- OLG Naumburg, 19.05.2008 - 1 Ws 294/07
- OLG Köln, 22.04.2005 - 2 Ws 151/05
Aufhebung; Verhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft
Rechtsprechung
StA Dresden, 16.02.2005 - 154 Js 7193/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2005, 220
Wird zitiert von ...
- BGH, 11.05.2005 - 5 StR 122/05
(Gewerbsmäßiges) Einschleusen von Ausländern (keine Änderung des Tatbestandes …
a) Die bloße Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs der Aufenthaltsgenehmigungspflicht durch den Beitritt verschiedener osteuropäischen Staaten zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 ist keine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des Einschleusungstatbestandes, weil sich damit der Inhalt der strafbewehrten Verhaltensnorm nicht geändert hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Mosbacher wistra 2005, 54, 55; a.A. AG Bremen StV 2005, 218; LG Bremen StV 2005, 219; StA Dresden StV 2005, 220).