Rechtsprechung
BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz (Darlegung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer schutzlosen Lage des Opfers; Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal einer "Nötigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage"; Voraussetzungen für das Vorliegen von Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 240 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 240 Abs. 4 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3
Gewalt als körperlicher Zwang; Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 380
- StV 2005, 269
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05
Kommunalversicherer
Für die Annahme einer Billigung in diesem Sinne würde genügen, dass sich die Beklagte um des Ziels willen, neue Aufträge zu erhalten, mit einem Verstoß der Auftraggeber gegen Vergaberecht abfand, auch wenn ihr ein solcher Verstoß an sich gleichgültig oder unerwünscht war (vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.2005 - 3 StR 230/04, NStZ 2005, 381, 382;… Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88, NJW 1989, 781, 783 f.). - BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der …
Dies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGH…, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05; Beschl. vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gestoßen (…vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.;… Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11;… Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., § 177 Rdn. 14 a;… Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.).Dies setzt, worauf der 3. und 4. Strafsenat zutreffend hingewiesen haben (BGH NStZ 2003, 533; StV 2005, 269; NStZ 2005, 356; StV 2006, 15, 16; Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/05), notwendig voraus, dass das Opfer des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters, von Widerstand absieht, ohne aber seinen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen aufzugeben.
- BGH, 26.04.2006 - 2 StR 445/05
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Erkennen durch das Opfer; Vorsatz); …
Diese Rechtsprechung, der andere Strafsenate des Bundesgerichtshofs entgegen getreten sind (vgl. BGH NStZ 2005, 267; 2006, 165; BGH StV 2005, 269; 2006, 14) hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils aufgegeben (Senatsurt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, NJW 2006, 1146, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen;… Urt. vom 8. März 2006 - 2 StR 600/05).
- BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (schutzlose Lage; Wohnung; Tenorierung beim …
Das Landgericht hat 61 Taten festgestellt und 54 der Missbrauchsfälle - weil es die Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2005 (3 StR 230/04) noch nicht kennen konnte - auch als sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt.Das Tatopfer muss dem Täter gegenüber von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet (BGH, Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04).
- BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)
Soweit in Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGH NStZ 2003, 533, 534; StV 2005, 269, 270) und des 4. Strafsenats (BGH NStZ 2005, 267, 268; StraFo 2005, 344) eine Unterscheidung zwischen Schutzlosigkeit aus "objektiven" und aus "in der Person des Opfers" liegenden Gründen vorgenommen wurde, hat der Senat Zweifel an der Tragfähigkeit und Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung.Der 3. und 4. Strafsenat wollen ihr jedenfalls in solchen Fällen nicht folgen, in denen die Schutzlosigkeit des Tatopfers sich aus Gründen in der Person des Opfers ergab (BGH…, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356).
- BGH, 11.06.2008 - 5 StR 193/08
Sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage; Nötigung (konkludente …
Dabei reicht es aus, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5, 7, 8). - OLG Celle, 11.05.2005 - 21 Ss 7/05
Sexuelle Nötigung: Erzwungene Duldung von überraschenden sexuellen Handlungen in …
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof - in einem obiter dictum - zwar einschränkend angemerkt, erforderlich sei wenigstens, dass die auf die sexuelle Handlung bezogene Beugung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert werde und das Opfer hiernach zumindest Kenntnis von der schutzlosen Lage habe (BGH vom 14. Februar 2005, 3 StR 230/04). - BGH, 04.04.2006 - 3 StR 68/06
Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; sexuelle Nötigung
Diese Feststellungen belegen entgegen der vom Landgericht nicht näher begründeten Auffassung nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (vgl. BGH NStZ 2005, 380; BGH…, Urt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). - LG Neuruppin, 27.05.2010 - 16 KLs 6/10
Vergewaltigung: Gleichrangigkeit der Tatbestandsalternative des Ausnutzens einer …
Die erforderliche zweckbestimmte Verknüpfung zwischen Gewalt und Beischlaf setzt voraus, dass die Gewalt der Herbeiführung des Beischlafes dient und daher Mittel zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands ist (BGH, Beschluss vom 14.02.2005 - 3 StR 230/04, NStZ 2005, 380).