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   BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03   

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https://dejure.org/2004,2571
BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03 (https://dejure.org/2004,2571)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03 (https://dejure.org/2004,2571)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 2004 - 2 BvR 1821/03 (https://dejure.org/2004,2571)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 und 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 8 EMRK; Art. 13 EMRK; § 102 StPO; § 105 Abs. 1 StPO; § 110 StPO
    Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung: inhaltliche Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss (Beschreibung des Tatvorwurfes; Bezeichnung der den Tatverdacht begründenden Handlungen, Tatzeitraum sowie des Bezugspunktes der strafbaren Handlung; Bezeichnung der zu ...

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1, 2 iVm Art 19 Abs 4 wegen unzureichender Umschreibung des Tatvorwurfs in einem Durchsuchungsbeschluss und Versagung der gebotenen Klärung der Durchsuchungsberechtigung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Anforderungen an den Inhalt und die richterliche Kontrolle eines strafprozessualen Durchsuchungsbeschlusses ; Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung; Inhaltliche ...

  • Judicialis

    GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • recht21.com PDF

    § 102 StPO
    Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 105
    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 153
  • StV 2005, 643
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

    Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; stRspr).

    In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe - wie beispielsweise der Wohnungsdurchsuchung auf Grund richterlicher Anordnung -, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Rechtsordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen kann, gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 ).

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

  • BVerfG, 28.09.1999 - 2 BvR 1897/95

    Ermittlungsrichter ist für Beschränkungen im Rahmen von Beugehaft nicht zuständig

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    Es kann daher dahinstehen, dass bei einer Gegenvorstellung, die ausschließlich materiell-rechtliche Rügen enthält, für den Fristbeginn gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht die Zustellung über die Gegenvorstellung, sondern die ursprüngliche Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1821/03
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 15.11.1978 - 2 BvR 65/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

  • BVerfG, 07.06.1977 - 2 BvR 1122/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

  • BVerfG, 05.05.2000 - 2 BvR 2212/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnung

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 528/85

    Verfassungsreechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvR 1619/00

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1 und 2 iVm GG Art 19 Abs 4 durch eine den

  • BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16

    Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende

    Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1941, 1942; StraFo 2004, 413; NStZ-RR 2005, 203, 204; BVerfGK 14, 90).
  • OLG Köln, 25.10.2016 - 1 RVs 227/16
    Nur dann, wenn im Falle schriftlicher Kommunikation der Untersuchungserfolg gefährdet ist, im Falle mündlicher Sachverhaltsschilderung und mündlicher Entscheidung aber der Richter noch sinnvoll - also unter Berücksichtigung der für eine umfassende Sachprüfung (vgl. BVerfGE 139, 245 - bei Juris Tz. 63; BVerfG StraFo 2004, 413) erforderlichen Zeitspanne - befasst werden kann, ist die an diesen gerichtete Frage, ob er auf schriftlicher Sachverhaltsdarstellung besteht (und auch nur in schriftlicher Form zu entscheiden bereit ist) überhaupt legitim, weil es nur dann für die nach dem zuvor Dargestellten zunächst den Strafverfolgungsbehörden obliegenden Entscheidung, ob ein Fall der Inanspruchnahme der Eilkompetenz gegeben ist oder nicht, auf die Beantwortung dieser Frage überhaupt ankommt.
  • AG Offenbach, 25.06.2021 - 20 Gs 1300 Js 81663/21

    Inhaltliche Konkretisierung von Datenträgern bei Durchsuchungsanordnungen

    Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (BVerfGE Beschluss vom 08. April 2004 - 2 BvR 1821/03; BVerfGE 20, 162 ).

    Gleichzeitig darf der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (BVerfG, Beschluss vom 08. April 2004 - 2 BvR 1821/03, BVerfGE 42, 212 ).

    Ein Durchsuchungsbefehl, der den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 08. April 2004 - 2 BvR 1821/03; BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.11.2022 - 12 Qs 49/22

    Zu den Anforderungen an einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss.

    Von fehlender eigener Prüfung könnte etwa ausgegangen werden, wenn sich die Beschlussbegründung in formelhaften Floskeln ohne Einzelfallbezug oder in der bloßen Benennung des zugrunde liegenden Straftatbestandes erschöpft (BVerfG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00, juris Rn. 16; Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 1821/03, juris Rn. 16 ff.), oder wenn das Ermittlungsgericht sinnentstellende Fehler oder sonst offenkundige Mängel des Antrags der Staatsanwaltschaft unkorrigiert übernimmt (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14, juris Rn. 19; vgl. auch Tsambikakis in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 105 Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.08.2005 - 2 BvR 1404/04

    "Nachbesserung" des bereits vollzogenen Durchsuchungsbeschlusses durch

    Dass für andere Beurteiler ein unter Umständen konkretisierbarer und dem ursprünglichen Beschluss gegebenenfalls zugrunde liegender Verdacht aus den Akten entnehmbar sein mag, kann den Ermittlungsrichter nicht der Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts entheben (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1821/03 - ).
  • LG Limburg, 15.02.2011 - 1 Qs 6/11

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei

    Maßgeblich ist allein, dass der Eingriff in die räumliche Sphäre der Betroffenen bereits erfolgt ist (vgl. BVerfG vom 08.04.2004, Az. 2 BvR 1821/03 - - zitiert nach juris).
  • LG Hannover, 07.10.2014 - 30 Qs 29/14

    Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss

    Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. insgesamt hierzu BVerfG Beschl. v. 08.04.04, 2 BvR 1821/03, juris, Rn. 12 f.).

    Die mangelhafte Umschreibung des Tatvorwurfs kann auch nicht nachträglich von der Beschwerdekammer durch eine Korrektur des rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlusses geheilt werden (vgl. BVerfG Beschl. v. 08.04.04, 2 BvR 1821/03, juris Rn. 18; Beschl. v. 09.02.2005, 2 BvR 1108/03, juris Rn. 15).

  • OLG Frankfurt, 29.05.2006 - 3 Ws 414/06
    In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe wie einer Wohnungsdurchsuchung auf Grund einer richterlichen Anordnung, in denen der Betroffene typischerweise noch während der Durchführung kaum die in der Rechtsordnung vorgesehene gerichtliche Entscheidung erlangen kann, gebietet es ein effektiver Grundrechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 96, 27 ; BVerfG StV 2005, 643 ; BGH NStZ 2000, 154).

    Der angefochtene Durchsuchungsbeschluß genügt den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere sind die aufzuklärenden Straftaten und Art und vorgestellter Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, mit hinreichender Genauigkeit bezeichnet (vgl. BVerfG, StV 2005, 643).

  • LG Kassel, 23.12.2004 - 6 Qs 18/04
    Der dieser Maßnahme zugrunde liegende Durchsuchungsbeschluß wurde letztlich durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1821/03) vom 08.04.2004 aufgehoben.

    Die Entscheidung behandelt den ungewöhnlichen Fall, daß ein Ermittlungsrichter ­ ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ­ einen Durchsuchungsbeschluß, den das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erkannt und aufgehoben hat (2 BvR 1821/03), noch einmal neu erläßt; und zwar 14 Monate nach der bereits erfolgten Durchsuchung und ein halbes Jahr nach der Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses durch das Bundesverfassungsgerichts.

  • LG Freiburg, 19.01.2006 - 2 Qs 8/06

    Strafverfahren: Rechtswidrige Durchsuchung und Verwertung beschlagnahmter

    Die Kammer ist insoweit nicht befugt, den Beschlagnahmegrund auszuwechseln (grundlegend hierzu auch BVerfG, StV 2005, 643 ff).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2020 - 2 U 87/20
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