Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung eines sprachunkundigen abgeschobenen Ausländers zwecks Erlangung einer Betretenserlaubnis zur Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung; Prozessuale Mitwirkungspflicht eines ausgewiesenen und abgeschobenen Ausländers; Erlaubnis eines abgeschobenen Ausländers zum Betreten der Bundesrepublik Deutschland zur Teilnahme an einer Hauptverhandlung; Unerlaubte ...
- Judicialis
StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 412 S. 1; ; StPO § 329 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 338 Nr. 5
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 01.02.2002 - 17 Cs 34 Js 14443/01
- LG Stuttgart, 05.12.2003 - 41 Ns 34 Js 14443/01
- OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 338
- StV 2005, 657
Wird zitiert von ... (9)
- KG, 10.05.2012 - 2 Ws 194/12
Pflichtverteidigung, Beiordnungsgründe, Strafbefehlsverfahren, Berufung
Zwar kann auch die Beurteilung der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 412 Satz 1 StPO besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig machen (vgl. OLG Stuttgart StV 2005, 657 - juris Rdn. 12). - OLG Celle, 13.09.2011 - 32 Ss 119/11
Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Verwerfung der Berufung bei …
Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden irgendwelche Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (im Anschluss an OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338 und OLG Hamm, NJW 1970, 1245).Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden insoweit irgendwelche Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338; OLG Hamm, NJW 1970, 1245;… Gössel in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 329, Rdnr. 31).
- OLG Köln, 24.06.2016 - 1 RVs 114/16
Keine Verwerfung der Berufung bei Nichterscheinen des Angeklagten und des …
Die hierfür gegebene Begründung, im Falle des § 329 StPO finde keine Sachverhandlung statt, greift nach Auffassung des Senats zu kurz, weil der Verteidiger Entschuldigungsgründe vorbringen (abweichend daher für den Fall, dass sich die "besondere Schwierigkeit" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gerade auf den möglichen Entschuldigungsgrund bezieht OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338 [339]) oder auch im Verfahren gemäß § 329 Abs. 1 StPO beachtliche Rechtsausführungen - etwa zum Vorliegen von Verfahrenshindernissen - machen kann.
- OLG Celle, 13.09.2011 - 2 Ws 253/11 Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden irgendwelche Feststellungen zum Schuld oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (im Anschluss an OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338 und OLG Hamm, NJW 1970, 1245 [OLG Hamm 29.01.1970 - 5 Ss 1177/69] ).
Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden insoweit irgendwelche Feststellungen zum Schuld oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338. OLG Hamm, NJW 1970, 1245 [OLG Hamm 29.01.1970 - 5 Ss 1177/69] . Gössel in: LöweRosenberg, aaO., § 329, Rdnr. 31).
- OLG Köln, 10.12.2010 - 1 Ws 159/10
Berufungsverwerfung, genügende Entschuldigung
Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (SenE v. 15.11.1996 - Ss 594/96 - = NStZ-RR 1997, 208; SenE v. 07.04.2000 - Ss 11/00 - SenE v. 24.10.2008 - 83 Ss 76/08 - = NStZ-RR 2009, 86 = JMinBl NW 2009, 54; BayObLG NJW 2001, 1438 [1439] = VRS 100, 351 [352 f.] = NZV 2001, 272; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338 [339]; OLG Karlsruhe VRS 118, 211;… vgl. auch: Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 329 Rdnr. 10 m.w.N.). - LG Dortmund, 21.03.2019 - 35 Qs 9/19
Pflichtverteidiger, Dolmetscher, Ausländer, Alkohol
Das wird vielfach bei Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, der Fall sein (OLG Frankfurt StV 2008, 291; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338; LG Kiel StraFo 2004, 381; KG StV 1985, 184: wenn Dolmetscher nicht ausreichend). - VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 118-IV-10 Soweit die Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ohne juristischen Beistand sind, können sie dies in der Revision mit einer auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2004, NStZ-RR 2004, 338; Beschluss vom 8. November 2001, StV 2002, 298 [299];… Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 338 Rn. 41;… Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 140 Rn. 27).
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 2-IV-11 Soweit die Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ohne juristischen Beistand sind, können sie dies in der Revision mit einer auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2004, NStZ-RR 2004, 338; Beschluss vom 8. November 2001, StV 2002, 298 [299];… Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 338 Rn. 41;… Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 140 Rn. 27).
- LG Görlitz, 19.07.2021 - 3 Qs 125/21
Plfichtverteidiger, Verstoß gegen das AufenthG, Betretenserlaubnis
Dies schränkt ihre Verteidigungsmöglichkeiten ein, denn wegen ihrer fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache ( die Beschuldigtenvernehmung erfolgte mit Hilfe eines Dolmetschers ) , aber auch wegen der nicht vorhandenen Kenntnis des deutschen Ausländerrechts, wäre die Angeklagte wohl kaum dazu in der Lage, diese Problematik gegenüber dem Gericht selber geltend zu machen ( OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338, zitiert nach juris, dort Rz. 8;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 140, Rz. 30 ).