Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.09.2005

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.2006 - 2 BvR 876/06   

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https://dejure.org/2006,1353
BVerfG, 28.09.2006 - 2 BvR 876/06 (https://dejure.org/2006,1353)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2006 - 2 BvR 876/06 (https://dejure.org/2006,1353)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2006 - 2 BvR 876/06 (https://dejure.org/2006,1353)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; § 102 StPO; § 105 Abs. 1 S. 1 StPO
    Unverletzlichkeit der Wohnung (Durchsuchung ohne vorherige richterliche Genehmigung: Gefahr im Verzug in einer Großstadt; Einsatz eines Drogenspürhundes bei Suche nach einer Waffe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1 und Abs 2 durch Wohnungsdurchsuchung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung und unter Einsatz eines Drogenspürhundes ohne sachlichen Grund

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung mit einem Drogenspürhund ohne vorheriger richterlicher Genehmigung; Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur Erlangung einer Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters

  • RA Kotz

    Wohnungsdurchsuchung bei Tage darf grundsätzlich nicht ohne richterliche Anordnung erfolgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Wohnungsdurchsuchung, Gefahr im Verzug mangels Erlangung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, Suche nach einer Tatwaffe mit Hilfe eines Drogenspürhundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrigkeit einer Wohnungsdurchsuchung bei Tage ohne richterliche Anordnung und unter Einsatz eines Drogenspürhundes

  • IWW (Kurzinformation)

    Durchsuchung - Wohnungsdurchsuchung bei Tage und ohne richterliche Anordnung

  • rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)

    Hausdurchsuchung - Richtervorbehalt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.10.2006)

    Wachsende Zahl unnötiger Durchsuchungen // Anwaltskanzlei wegen banaler Knöllchen durchsucht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bedeutung des Richtervorbehalts bei Grundrechtseingriffen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 287
  • NJW 2007, 1444
  • StV 2006, 676
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2006 - 2 BvR 876/06
    Gleichzeitig müssen dem Richter die notwendigen Hilfsmittel für eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerfGK 2, 176 ; vgl. für den richterlichen Haftdienst: BVerfGE 105, 239 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2006 - 2 BvR 876/06
    Dem korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern (vgl. BVerfGE 103, 142 ).
  • BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

    Zur Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnungen zur

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2006 - 2 BvR 876/06
    Gleichzeitig müssen dem Richter die notwendigen Hilfsmittel für eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerfGK 2, 176 ; vgl. für den richterlichen Haftdienst: BVerfGE 105, 239 ).
  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; BVerfGK 2, 176 ; 5, 74 ; 7, 392 ; 9, 287 ), sowie während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem Bedarf, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfGK 2, 176 ; 5, 74 ).

    Dem Eilrichter müssen die notwendigen Hilfsmittel für eine effektive Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerfGK 2, 176 ; 9, 287 ).

    Soweit es erforderlich erscheint, ist auch sicherzustellen, dass der nichtrichterliche Dienst für den Eilrichter erreichbar ist und gegebenenfalls zur Verfügung steht (vgl. BVerfGK 9, 287 ).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

    Soweit es erforderlich erscheint, ist auch sicherzustellen, dass der Eilrichter auf die Unterstützung durch den nichtrichterlichen Dienst zurückgreifen kann (vgl. BVerfGE 139, 245 ; BVerfGK 2, 176 ; 9, 287 ).

    Ein plausibler Erfahrungswert kann der Umstand sein, dass in Großstädten zur Abend- und Nachtzeit signifikant mehr eilbedürftige Anträge auf Erlass von Durchsuchungsanordnungen anfallen als in ländlichen Gerichtsbezirken (vgl. einerseits BVerfGK 9, 287 zur Großstadt München und andererseits BVerfGK 2, 176 zum Land Brandenburg).

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Der bloße abstrakte Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erlangen, kann Gefahr im Verzug nicht begründen, weil dem korrespondierend die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte besteht, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern (BVerfG aaO S. 156; BVerfG - Kammer - StV 2006, 676).

    Selbst zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung - eine Stunde vor Beginn der Nachtzeit im Sinn des § 104 Abs. 3 StPO - war es nicht von vornherein aussichtslos, zumindest noch eine fernmündliche Genehmigung eines Ermittlungsrichters (vgl. BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 5) zu erreichen (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 676; AG Tiergarten in Berlin StraFo 2007, 73, 74; Meyer-Goßner aaO § 105 Rdn. 2).

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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5659
BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05 (https://dejure.org/2005,5659)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2005 - 4 StR 413/05 (https://dejure.org/2005,5659)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2005 - 4 StR 413/05 (https://dejure.org/2005,5659)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 113
  • StV 2006, 4
  • StV 2006, 676
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1983 - 2 StR 709/82

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05
    Sachgleichheit ist auch dann gegeben, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hätte (BGHSt 31, 358).

    Vernehmung zum Tatgeschehen ist dabei nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmung zum Tatgeschehen, sondern vielmehr jede Äußerung als Zeuge zu solchen Fragen, die im Hinblick auf Schuld- und Straffrage später als Richter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359).

  • BGH, 04.11.1959 - 2 StR 421/59

    Unterschlagung durch Verpfändung einer gemieteten Schreibmaschine - Ausschluss

    Auszug aus BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05
    Sinn der Vorschrift des § 22 Nr. 5 StPO ist es nämlich, schon den Anschein eines Verdachtes der Parteilichkeit zu vermeiden (BGHSt 14, 219, 221).
  • BGH, 25.05.1956 - 2 StR 96/56
    Auszug aus BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05
    Sachgleichheit setzt nicht Verfahrensidentität voraus (BGHSt 9, 193).
  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06

    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann gegeben ist, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hat (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 22 Rdn. 19).

    Vielmehr wird jede Zeugenaussage zu solchen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage später richterlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114).

    Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, dass ein Richter, der förmlich als Zeuge vernommen worden ist, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er über ein identisches Geschehen zu urteilen hätte (vgl. Schmid GA 1980, 285, 286; Otto StV 2006, 676, 679).

  • BGH, 22.01.2008 - 4 StR 507/07

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vorbefassung; Vernehmung als Zeuge in

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann vorliegt, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Geschehen vernommen worden ist, das er für die Beurteilung des ihm vorliegenden Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muss (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415).

    Darunter ist nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zum Tatgeschehen zu verstehen, vielmehr wird jede Äußerung des Zeugen zu solchen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuldund Straffrage richterlicher Würdigung bedürfen (vgl. BGHSt 31, 358, 359 f.; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415).

  • BGH, 12.09.2023 - 5 StR 251/23

    Ausschluss des Jugendkammervorsitzenden nach seiner Vernehmung kraft Gesetzes von

    Es genügt, wenn sie Umstände thematisiert, die der Richter auch in dem ihm vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Schuld- und Straffrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muss (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07, StV 2008, 283; vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, NStZ 2007, 711; vom 27. September 2005 - 4 StR 413/05, NStZ 2006, 113, 114).
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