Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 13.09.2005

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,68
BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 (https://dejure.org/2005,68)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 (https://dejure.org/2005,68)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 (https://dejure.org/2005,68)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,68) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 31 Abs. 1 BVerfGG; § 35 BVerfGG; § 168c StPO
    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; verfahrensabschnittsbezogene Detailprüfung; Terminierung der Hauptverhandlung; eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 und zusätzlich von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft trotz einer vorausgegangenen stattgebenden Kammerentscheidung des BVerfG - Anordnung der Haftentlassung nach achtjähriger Untersuchungshaft ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung des Angeklagten nach einer zwei-jährigen Verhandlung mit mehr als 120 Verfahrenstagen; Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz Vorliegens eines beschwerdestattgebenden Beschlusses; Außervollzugsetzung eines Haftbefehls wegen Verhandlungsunfähigkeit; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anordnung der Haftentlassung nach 8-jähriger Untersuchungshaft wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anordnung der Haftentlassung nach 8-jähriger Untersuchungshaft wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

  • focus.de (Pressebericht, 01.02.2006)

    Krach zwischen den höchsten Gerichten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Entlassung nach 8-Jahren U-Haft wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahrensverzögerung durch zur Zurückweisung führende staatliche Verfahrensfehler und Detailprüfung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Karsten Gaede; HRRS 12/2005, S. 409 ff.)

  • strate.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erfahrungen mit dem Grundrechtsschutz in der Strafrechtspflege in Deutschland (RA Gerhard Strate)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 21
  • NJW 2006, 672
  • StV 2006, 73
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (157)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897).

    Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

    Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S. 220 ) und 23. September 2005 (NJW 2005, S. 3485 ) nicht ziehen zu müssen.

    dd) Auch wenn sich für die Durchführung eines strafgerichtlichen Revisionsverfahren starre zeitliche Grenzen nur schwer festlegen lassen, kann dies gleichwohl nicht bedeuten, dass das Revisionsgericht in der Erledigung seiner Verfahren frei wäre (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ).

    In solchen Fällen verpflichtet das Beschleunigungsgebot das Revisionsgericht regelmäßig dazu, das Verfahren in besonderer Weise zu fördern und für eine rasche Bearbeitung des Rechtsmittels Sorge zu tragen (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ).

    Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ging in der der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - zugrunde liegenden Haftsache (2 StR 320/04) ganz selbstverständlich davon aus, die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers mit einem zeitlichen Vorlauf von nahezu sechs Monaten anberaumen zu können (vgl. StV 2005, S. 220 ).

    Gegebenenfalls sind gerichtsorganisatorische Maßnahmen unumgänglich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 Fn. 8).

    Fehlen - wie hier - Anhaltspunkte, die ein längeres Prozedieren nachvollziehbar erscheinen lassen, und benennen die Revisionsgerichte insoweit auch keine durchgreifenden Gründe, so zieht dies regelmäßig die Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach sich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ).

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    Auf die dagegen unter dem 1. August 2005 erhobene Verfassungsbeschwerde stellte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 - fest, dass sowohl die Entscheidung des Landgerichts vom 19. April 2005 als auch die des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2005 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen.

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

    Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

    Ein offensichtlich der Justiz anzulastender Verfahrensfehler ist vorliegend - wie bereits im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) dargelegt - darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger - wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02 -, NJW 2003, S. 3142 festgestellt - entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht vom Termin zur Vernehmung der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter unterrichtet wurden, dessen Aussage über das Vernehmungsergebnis dem Urteil gegen den Beschwerdeführer später jedoch gleichwohl zugrunde gelegt wurde.

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S. 220 ) und 23. September 2005 (NJW 2005, S. 3485 ) nicht ziehen zu müssen.

    An diese im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) getroffene Feststellung war das Oberlandesgericht gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.

    Eine Zurückverweisung in der Sache erscheint zudem auch deshalb nicht angebracht, weil das Interesse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit eine sofortige Entscheidung verlangt und das Oberlandesgericht sich trotz der dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487 f.) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmenden Konsequenz - "es kann in einem Rechtsstaat von Verfassungs wegen nicht hingenommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als einen dringenden Tatverdacht"; "der weitere Vollzug von Untersuchungshaft entbehrt deshalb einer tragfähigen Grundlage" - nicht in der Lage gesehen hat, die von Verfassungs wegen gebotenen Folgerungen aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu ziehen.

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 212/02

    Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Miethauses in

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    Die Angaben der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter unterlägen einem Verwertungsverbot, weil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden seien (BGH, NJW 2003, S. 3142).

    Ein offensichtlich der Justiz anzulastender Verfahrensfehler ist vorliegend - wie bereits im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) dargelegt - darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger - wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02 -, NJW 2003, S. 3142 festgestellt - entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht vom Termin zur Vernehmung der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter unterrichtet wurden, dessen Aussage über das Vernehmungsergebnis dem Urteil gegen den Beschwerdeführer später jedoch gleichwohl zugrunde gelegt wurde.

    § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO soll verhindern, dass im Ermittlungsverfahren unter Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne dass der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, hierauf Einfluss zu nehmen (vgl. BGHSt 26, 332 ; BGH, NJW 2003, S. 3142 ).

    Diese zwingende Vorschrift darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Verfahren, wie im Fall des Beschwerdeführers, "gegen Unbekannt" geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003, NJW 2003, S. 3142 ).

    Dabei macht es für den Rechtsverstoß keinen Unterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, versehentlich oder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist (so zu Recht ausdrücklich BGH, NJW 2003, S. 3142 m.w.N.).

    Entscheidend ist allein, dass die erforderliche Benachrichtigung unterblieben ist, aus welchen Gründen auch immer (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3142 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Denn der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Das Landgericht war aufgrund des allein der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers, der vorliegend bereits im Zeitpunkt des erneuten Beginns der Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 zu einer Verzögerung von zweieinhalb Jahren geführt hatte, gehalten, alles in seiner Macht stehende zu tun, um eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten so zeitnah wie irgend möglich herbeizuführen (vgl. BVerfGE 36, 264 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1982 - 1 Ws 607/82

    Zur Auslegung des Begriffs "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    Starre Grenzen lassen sich zwar für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung nur schwer festlegen, weil es insoweit jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ).

    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind aber umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 ).

    Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in seinen Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 nicht nur über die Grundrechte des Beschwerdeführers, sondern auch über seine eigene, in Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung hinweggesetzt, nach der auch bei Kapitalverbrechen die Fortdauer der Haft nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Ahndung einer besonders schweren Straftat gerechtfertigt werden darf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496).

    In seinem Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 (532 a.E.) hat der erkennende 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausgeführt:.

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1992 - 2 Ws 312/92
    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind aber umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 ).

    Ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992 - HEs 164/91-181/92 u.a. -, MDR 1992, S. 1070).

    Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in seinen Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 nicht nur über die Grundrechte des Beschwerdeführers, sondern auch über seine eigene, in Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung hinweggesetzt, nach der auch bei Kapitalverbrechen die Fortdauer der Haft nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Ahndung einer besonders schweren Straftat gerechtfertigt werden darf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.1996 - 2 Ws 86/96
    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind aber umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 ).

    Auch im Revisionsverfahren gilt daher der Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen und von besonderen Haftsachen gegenüber anderen Haftsachen (vgl. hierzu allgemein OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 885 m.w.N.).

    Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in seinen Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 nicht nur über die Grundrechte des Beschwerdeführers, sondern auch über seine eigene, in Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung hinweggesetzt, nach der auch bei Kapitalverbrechen die Fortdauer der Haft nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Ahndung einer besonders schweren Straftat gerechtfertigt werden darf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Denn der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • KG, 30.06.1999 - 1 HEs 299/98

    Strafprozeßrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind aber umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 ).

    Dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an, so kann schon eine Verzögerung um einen Monat oder sechs Wochen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153 ; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 ).

  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • OLG Düsseldorf, 01.02.1991 - 2 Ws 632/90
  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • OLG Köln, 14.06.1992 - HEs 164/91
  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01

    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen

  • KG, 24.08.1992 - 3 Ws 240/92

    Strafsache; Haftsache; Haftbefehl; Vollziehung; Beschleunigung; Strafverfahren;

  • OLG Köln, 18.08.1992 - HEs 136/92

    Untersuchungshaft; Fortdauer; Anordnung; Ermittlungshandlungen; Verfahren;

  • BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04

    Frankfurter Urteil gegen Zuhälterring rechtskräftig

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • OLG Düsseldorf, 21.09.1987 - 3 Ws 437/87

    Sechsmonatsfrist; Hauptverhandlungsbeginn; Überlastung des Gerichts;

  • OLG Schleswig, 02.04.1992 - 1 HEs 14/92

    Abschluß der Ermittlungen; Faktischer Abschluß; Ermittlungshandlungen;

  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

  • OLG Hamburg, 07.03.1985 - 2 Ws 90/85
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65

    Hessisches Schulgebet

  • OLG Hamm, 16.05.2000 - 5 BL 71/00

    Wichtiger Grund, Verhinderung des Sachverständigen, langer Zeitraum zwischen

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97 - Metzger gegen Deutschland - Rdn. 41 = NJW 2002, 2856, 2857) - mehrfach betont, die durch eine Revisionsentscheidung bedingte zusätzliche Verfahrensdauer sei bei der Berechnung der Überlänge eines Verfahrens zwar nicht stets, aber immer dann zu berücksichtigen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG NJW 2003, 2897, 2898; 2006, 672, 673; vgl. auch BVerfGK 2, 239, 251 (jeweils 3. Kammer des Zweiten Senats)).
  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Zur Beurteilung der Angemessenheit der Haftfortdauer ist eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217).
  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

    Die stattgebende Kammerentscheidung vom 8. Juni 2016 nimmt gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG teil (BVerfG 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - Rn. 74, BVerfGK 7, 21) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 2 Ws 137/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6183
OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 2 Ws 137/05 (https://dejure.org/2005,6183)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 Ws 137/05 (https://dejure.org/2005,6183)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2005 - 2 Ws 137/05 (https://dejure.org/2005,6183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,6183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Zulässigkeit der Nebenklage bei nachträglicher Anordnung; Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung als Sicherungsverfahren i.S.d. § 413 der Strafprozessordnung (StPO); Sinn und Zweck der ...

  • OLG Brandenburg PDF
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 183
  • StV 2006, 73 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 2 Ws 137/05
    Vielmehr ist es so, dass die ( ausdrückliche ) Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO erst kurz zuvor im Nachgang zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01 - , BGHSt 47, 202f, durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 1354) in § 395 StPO eingefügt worden war.
  • OLG Brandenburg, 06.01.2005 - 2 Ws 229/04

    Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 2 Ws 137/05
    Bei dem Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung handelt es sich nicht um eine weitere Bestrafung des Täters, sondern ausschließlich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr; wäre dies nicht so, wäre die Vorschrift des § 66b StGB wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG verfassungswidrig (Senat vom 6. Januar 2005 - 2 Ws 229/04 -).
  • BGH, 24.03.2006 - 1 StR 27/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Wahnvorstellungen

    Dies führt zu dem Ergebnis, dass dem Betroffenen die durch sein erfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen sind, da die Nebenklage im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zulässig ist (so bereits OLG Brandenburg NStZ 2006, 183).
  • LG Kiel, 29.03.2007 - II KLs 15/04

    Sicherungsverwahrung bei Überschreitung der Frist nach § 66a StGB

    Der Entscheidung der Kammer stehen die Entscheidungen des BGH und des OLG Brandenburg, nach denen die Nebenklage im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB nicht zulässig ist (BGH 1 StR/27/06 v. 24.03.2006, OLG Brandenburg NStZ 2006, 183f.), nicht entgegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht