Rechtsprechung
OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Verhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft; Terminskollisionen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
STPO § 120
Verhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft; Terminskollisionen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls; Anforderungen an die Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung zur Verschonung von der Untersuchungshaft; ...
- Judicialis
StPO § 120
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 120
Beschleunigung in Haftsachen - Unzulässigkeit weiträumiger Terminierung bei Terminschwierigkeiten des Verteidigers eines nichtinhaftierten Mitangeklagten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 03.08.2005 - 64 KLs 103 Js 633/04
- LG Aachen, 06.12.2005 - 64 KLs 23/05
- OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05
Papierfundstellen
- StV 2006, 143
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung; …
Bei derart absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; ferner EGMR…, Urteil vom 29. Juli 2004 - Beschwerde Nr. 49746/99 -, EuGRZ 2004, S. 634 Tz. 51; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle…, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, Nds.Rpfl 2001, S. 196 unter Hinweis auf gegebenenfalls anzuberaumende Sondersitzungstage). - BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07
Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots …
a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl. - OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 640/08
Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
Das Beschwerdegericht kann deshalb in die Haftentscheidung nur eingreifen und diese durch eine abweichende eigene ersetzen, wenn deren Begründung zum dringenden Tatverdacht grobe Fehler aufweist, die es schlechterdings als unvertretbar erscheinen lassen, das Weiterbestehen des dringenden Tatverdachts zu bejahen ( BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03 - vom 2.9.2003 - StB 11/03 - Senat , Beschlüsse vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -, vom 16.01.2006 - 2 Ws 617/05 - und vom 27.10.2008 - 2 Ws 506/08 - ). - BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07
Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots …
a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl. - OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 641/08
Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
Das Beschwerdegericht kann deshalb in die Haftentscheidung nur eingreifen und diese durch eine abweichende eigene ersetzen, wenn deren Begründung zum dringenden Tatverdacht grobe Fehler aufweist, die es schlechterdings als unvertretbar erscheinen lassen, das Weiterbestehen des dringenden Tatverdachts zu bejahen ( BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03 - vom 2.9.2003 - StB 11/03 - Senat , Beschlüsse vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -, vom 16.01.2006 - 2 Ws 617/05 - und vom 27.10.2008 - 2 Ws 506/08 - ).