Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 02.11.2006

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   KG, 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05   

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https://dejure.org/2006,32246
KG, 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05 (https://dejure.org/2006,32246)
KG, Entscheidung vom 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05 (https://dejure.org/2006,32246)
KG, Entscheidung vom 27. Februar 2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05 (https://dejure.org/2006,32246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bestellung eines Verteidigers nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Falle einer Antragstellung noch vor Beendigung des Verfahrens

  • Judicialis

    StPO § 141

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 141

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 343
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auch soweit von diesem Grundsatz teilweise eine Ausnahme dahingehend befürwortet wird, eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann zuzulassen, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte (so angenommen von LG Bremen, Beschluss vom 12.01.2004 - 27 Qs 197/03, juris Ls.; LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2005 - 624 Qs 4/05, juris Rn. 4, StV 2005, 207; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20, juris Rn. 13, LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 Qs 95/10, juris Rn. 3, NStZ 2011, 56; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, juris Rn. 16, StRR 2020, Nr. 5, 24-26; LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 Qs 10/04 I, juris Ls., StV 2005, 82; LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 - 7 Qs 64/08, juris Rn. 5, StRR 2009, 226; vgl. dagegen aber BGH, Beschluss vom 27.04.1989 - 1 StR 627/88, juris Rn. 3, StV 1989, 378 (Ls.); KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05, juris Rn. 3, StV 2007, 343; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ws 675/07, juris Rn. 5, NJW 2007, 3796; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2002 - 2 Ws 307/02, juris Rn. 5, StraFo 2003, 94 m.w.N.), rechtfertigen diese Erwägungen jedenfalls für den vorliegenden Fall keine Abweichung vom oben genannten Grundsatz.
  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 Ws 12/21

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Keine

    Die Beschwer fehlt, wenn das beanstandete Geschehen nicht mehr korrigiert werden kann oder wenn es durch die Entwicklung des Verfahrens überholt ist (KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2006, 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05, juris, Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 6. August 2009, 1 AR 1189/09 - 4 Ws 86/09, juris, Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020, 2 Ws 112/20, juris, Rn. 13; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, Rn. 7 vor § 296).

    Ein solcher Fall liegt hier nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor, weil die Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein im öffentlichen Interesse zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs erfolgt (BGH, Beschluss vom 18. August 2020, StB 25/20, juris, Rn. 6 f.; KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2006, a.a.O., Rn. 2; OLG Bremen, Beschluss vom 23. September 2020, 1 Ws 120/20, juris, Rn. 6) und dieses Ziel nach ordnungsgemäßer Durchführung des Überprüfungsverfahrens unter Mitwirkung von Rechtsanwalt P als Wahlverteidiger bereits erreicht ist.

  • KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09

    Strafverfahren: Rückwirkende Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für den

    Die Grundsätze, die für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - 3 Ws 624/05 -) und die rückwirkende Bestellung eines Zeugenbeistandes entwickelt worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 25. Februar 2008, NStZ-RR 2008, 248 m.w.Nachw.), gelten auch für die rückwirkende Bestellung eines Nebenklägervertreters als Beistand, d.h. sie ist grundsätzlich nicht zulässig.

    Die Grundsätze, die für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - 3 Ws 624/05 -) und die rückwirkende Bestellung eines Zeugenbeistandes entwickelt worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 25. Februar 2008, NStZ-RR 2008, 248 m.w.Nachw.), sind für die rückwirkende Bestellung eines Nebenklägervertreters als Beistand vergleichbar.

  • LG Koblenz, 06.07.2010 - 2 Qs 59/10

    Zulässigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung nach Rechtskraft

    Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens hat die ursprünglich in dem angefochtenen Beschluss begründete und die Voraussetzung seiner Anfechtbarkeit bildende Beschwer für den Angeklagten entfallen lassen (vgl. KG, Beschlüsse vom 21.07.2005 - 5 Ws 374/05-, 09.02.2005 - 5 Ws 40/05 - und 27.02.2006 - 3 Ws 624/05).

    Dass ihm die Bestellung eines Pflichtverteidigers versagt blieb, durch die er ihrer institutionellen Zweckbestimmung entsprechend für sich rechtskundigen Beistand und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf gewährleistet wissen wollte, konnte ihn nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in seiner Verteidigungsposition gegen den Schuldvorwurf, um die es ihm vor allem ging, benachteiligen; denn nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung bleibt kein Raum mehr, die Verteidigung noch fortzuführen (vgl. KG, Beschluss vom 27.02.2006 - 3 Ws 624/05).

  • OLG Braunschweig, 18.12.2014 - 1 Ws 343/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Maßregelvollstreckungsverfahren nur bei

    Die rückwirkende Bestellung eines Verteidigers ist auch dann schlechthin unzulässig und unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2009 - 1 StR 344/08 -, NStZ-RR 2009, 348; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2008 - 4 Ws 181/08 -, NStZ-RR 2009, 113), wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht beschieden worden ist (OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011 - 2 Ws 74/11 -, NStZ-RR 2011, 325; KG, Beschluss vom 27.02.2006 - 3 Ws 624/05 -, StV 2007, 343; KG, Beschluss vom 09.03.2006 - 5 Ws 563/05 -, StV 2007, 372 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ws 676/07 -, NJW 2007, 3796).
  • LG Stuttgart, 18.07.2008 - 7 Qs 64/08

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Beiordnung zum Pflichtverteidiger

    Soweit von der Gegenansicht die rückwirkende Bestellung abgelehnt wird (OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG StV 2006, 372 ff.; KG StV 2007, 343 f.; OLG Bamberg NJW 2007, 3796 f.), da die Beiordnung allein den Zweck verfolge, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf und rechtskundigen Beistand für den Betroffenen zu gewährleisten, dies jedoch nachträglich nicht mehr erreicht werden könne, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger erbracht habe und die nachträgliche Bestellung daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei (KG StV 2007 aaO.), so überzeugt dies nicht.
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 2 (10) Ss 138/16

    Revision im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Ausnahme der

    Im Hinblick auf den Zweck der Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt eine rückwirkende Bewilligung - wie bei der Bestellung eines Verteidigers (BGH NStZ 1997, 299; StV 1989, 378; Senat, Beschluss vom 21.09.2010 - 2 Ws 348/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.2.2015 - 1 Ws 15/15; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; KG StV 2007, 343 und 372; OLG Bamberg NJW 2007, 3796; KK-Laufhütte, StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 141 Rn. 8, jew. m.w.N., auch zur Gegenmeinung) oder eines Beistands für den Nebenkläger (Senat NStZ-RR 2015, 381) - nicht in Betracht.
  • LG Frankenthal, 19.07.2017 - 2 Qs 186/17

    Notwendige Verteidigung: Statthaftigkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung nach

    Soweit von der Gegenansicht die rückwirkende Bestellung abgelehnt wird (OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG StV 2006, 372 ff.; KG StV 2007, 343 f.; OLG Bamberg NJW 2007, 3796 f.), da die Beiordnung allein den Zweck verfolge, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf und rechtskundigen Beistand für den Betroffenen zu gewährleisten, dies jedoch nachträglich nicht mehr erreicht werden könne, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger erbracht habe und die nachträgliche Bestellung daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei (KG StV 2007 aaO.), so überzeugt dies nicht.
  • LG Frankfurt/Main, 12.06.2023 - 27 Qs 22/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Daher ist eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren unzulässig und zwar auch dann, wenn der Antrag - so wie hier - rechtzeitig und auch begründet gestellt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011 - 2 Ws 74/11; KG, Beschluss vom 27.02.2006 - 3 Ws 624/05; LG Zweibrücken, Beschluss vom 20.05.2010 - Qs 32/10).
  • LG Zweibrücken, 27.02.2009 - 1 KLs 4118 Js 13226/07

    Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss

    Eine rückwirkende Bestellung ist daher unzulässig ( vgl. KG StV 2007, 343; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 141 Rn. 8 m.w.N.).
  • LG Potsdam, 15.02.2010 - 24 Qs 11/10
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,29435
OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06 (https://dejure.org/2006,29435)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2006 - 1 Ss 225/06 (https://dejure.org/2006,29435)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. November 2006 - 1 Ss 225/06 (https://dejure.org/2006,29435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 80
  • StV 2007, 343 (Ls.)
  • StV 2008, 71 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Sie sind nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGHSt 9, 356; 12, 367, 369; OLG Düsseldorf StV 1984, 327; OLG Stuttgart StV 2002, 473; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Vor § 137 Rn. 1 m.w.N.) und an seine Weisungen nicht gebunden (BGHSt 12, 367, 369; 13, 337, 343; 38, 111, 114 f.).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2004 - 4 Ss 3/04

    Strafverfahren: Ablehnung der Bestellung des Wahlverteidigers zum

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Unter diesen Umständen durfte er darauf vertrauen, dass das Gericht entweder seinem Antrag entsprach oder ihn zumindest davon unterrichtete, dass es einen neuen Verteidiger nicht beiordnen werde, damit er noch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst begründen oder Kontakt zu anderen Rechtsanwälten aufnehmen konnte, die die Auffassung des bestellten Verteidigers über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht teilten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2005, 77; s.a. BGH NStZ 1985, 493: Versagung der Wiedereinsetzung, weil der Angeklagte es versäumt hatte, sich sofort um einem neuen Pflichtverteidiger zu bemühen; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2004, 249; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 4: Vor einer Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zur Revisionsbegründung darf ein Verwerfungsbeschluss wegen Nichteinreichens einer Revisionsbegründungsschrift nicht ergehen; ergeht er gleichwohl, so führt dies - da Wiedereinsetzung ausscheidet, solange die versäumte Handlung nicht nachgeholt ist - auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu seiner Aufhebung).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.1984 - 1 Ws 179/84

    Revision; Revisionsbegründungsfrist; Pflichtverteidiger; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Sie sind nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGHSt 9, 356; 12, 367, 369; OLG Düsseldorf StV 1984, 327; OLG Stuttgart StV 2002, 473; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Vor § 137 Rn. 1 m.w.N.) und an seine Weisungen nicht gebunden (BGHSt 12, 367, 369; 13, 337, 343; 38, 111, 114 f.).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Wahl- und Pflichtverteidiger sind selbständige Organe der Rechtspflege (BVerfGE 38, 105, 119).
  • OLG Stuttgart, 19.04.1979 - 1 Ws 122/79

    Pflichtverteidiger; Rücknahme der Bestellung; Durchführung des Verfahrens; Grobe

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Allein daraus, dass der beigeordnete Verteidiger das nach seiner Ansicht aussichtslose Rechtsmittel nicht durchführen will, ergibt sich regelmäßig noch kein Anspruch des Angeklagten darauf, dass ihm ein anderer Pflichtverteidiger beigeordnet wird (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart MDR 1979, 780).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 95/02

    Revision in Strafsachen: Gebotene Entpflichtung des bisherigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Unter diesen Umständen durfte er darauf vertrauen, dass das Gericht entweder seinem Antrag entsprach oder ihn zumindest davon unterrichtete, dass es einen neuen Verteidiger nicht beiordnen werde, damit er noch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst begründen oder Kontakt zu anderen Rechtsanwälten aufnehmen konnte, die die Auffassung des bestellten Verteidigers über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht teilten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2005, 77; s.a. BGH NStZ 1985, 493: Versagung der Wiedereinsetzung, weil der Angeklagte es versäumt hatte, sich sofort um einem neuen Pflichtverteidiger zu bemühen; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2004, 249; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 4: Vor einer Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zur Revisionsbegründung darf ein Verwerfungsbeschluss wegen Nichteinreichens einer Revisionsbegründungsschrift nicht ergehen; ergeht er gleichwohl, so führt dies - da Wiedereinsetzung ausscheidet, solange die versäumte Handlung nicht nachgeholt ist - auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu seiner Aufhebung).
  • BGH, 21.01.1958 - 1 StR 236/57
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2006 ist damit gegenstandslos (BGHSt 11, 152, 154; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 17 m.w.N.), was zur Klarstellung im Entscheidungstenor festzustellen war (OLG Koblenz a.a.O.).
  • BayObLG, 29.12.1994 - 1St RR 177/94
  • BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59

    Verfahren bei Verteidigerwechsel

  • BGH, 02.03.1961 - 3 StR 49/60

    Friedrich Karl Kaul

  • KG, 30.04.1999 - 3 Ws (B) 186/99
  • OLG Koblenz, 25.01.2007 - 1 Ss 11/07

    Revisionsverfahren: Verteidigerbestellung für Revisionsbegründung zur Abfassung

    Der Tatrichter darf über die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO erst entscheiden, nachdem er über einen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Erstantrag bzw. einen auf neue Tatsachen gestützten Wiederholungsantrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entschieden hat (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 2. November 2006, 1 Ss 225/06, juris; BayObLG München, 29. Dezember 1994, 1St RR 177/94, NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 346 Rn. 4; OLG Stuttgart, 16. April 2003, 5 Ss 462/02, Justiz 2003, 596; OLG Stuttgart, 4. Februar 2004, 4 Ss 3/04, Justiz 2004, 249).

    Eine Verteidigerbestellung für die Revisionsbegründung kann, auch wenn sonst die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorliegen, verlangt werden, wenn sie wegen der Abfassung besonders schwieriger Verfahrensrügen besondere Schwierigkeiten macht (OLG Koblenz, 2. Strafsenat, 22. Mai 1984, 2 Ws 223/84, Rpfleger 1984, 366; KG, Beschluss vom 8. August 2006, 2 AR 76/06 - 5 Ws 284, 348 - 355/06, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. November 2006, 1 Ss 225/06, juris; OLG Schleswig, 15. Oktober 1990, 1 Ws 493/90, SchlHA 1991, 124; Meyer-Goßner StPO, 49. Aufl. § 140 Rn. 29).

    13 b) Von einer bisher unverschuldeten Fristversäumung ist aber deshalb auszugehen, weil über den noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren nicht nur nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, sondern bis heute nicht entschieden worden ist (Senat, Beschluss 1 Ss 225/06 vom 2.11.2006, juris; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 346 Rn. 4; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2003, 596; 2004, 249).

  • OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17

    Aktenrückgabe an AG zur Nachholung einer Entscheidung über

    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nachgeholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 281/19

    Recht auf ein faires Verfahren (rechtzeitige Entscheidung über Antrag auf Wechsel

    Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. EGMR, Urteile vom 24. November 1993 ? Imbrioscia/Schweiz, ÖJZ 1993, 517, 518 Z. 38; vom 21. April 1998 ? Daud/Portugal, ÖJZ 1999, 198, 199 Z. 38; vom 10. Oktober 2002 ? Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229, 1230 Nr. 60) ergab sich hier die Pflicht des Landgerichts, über den unmittelbar nach Ende der Revisionseinlegungsfrist gestellten Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers so rechtzeitig zu entscheiden, dass der Angeklagte noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder seinen bisherigen Verteidiger hätte auffordern können, die von ihm selbst eingelegte Revision zu begründen, selber einen anderen Verteidiger hätte beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 1 St RR 177/94, NStZ 1995, 300, 301; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 3 RVs 87/10, NStZ-RR 2011, 86; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. November 2006 - 1 Ss 225/06, NStZ-RR 2008, 80, 81; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ss OWi 1399/17, OLGSt StPO § 44 Nr. 42; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Rv 9 Ss 396/18, juris Rn. 5; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 346 Rn. 10; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 346 Rn. 4).
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