Rechtsprechung
BGH, 14.03.2007 - 2 StR 576/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 239a StGB
Erpresserischer Menschenraub (2-Personen-Verhältnis; funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Erpressung und Bemächtigungslage) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit eines funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Bemächtigungslage und der beabsichtigter Erpressung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des erpresserischen Menschenraubes; Zweck der Regelung des § 239a Strafgesetzbuch (StGB)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 239a
Keine Tatbestandsmäßigkeit bei Vermögensverfügung nach "Entlassung" durch den Täter - rechtsportal.de
StGB § 239a
Keine Tatbestandsmäßigkeit bei Vermögensverfügung nach "Entlassung" durch den Täter - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2007, 354
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.06.2017 - 4 StR 19/17
Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer …
Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll; der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07, NStZ-RR 2008, 109 f.; vom 14. März 2007 - 2 StR 576/06, StV 2007, 354; vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, StV 1997, 302 f.). - BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
Erpresserischer Menschenraub (Zweipersonenverhältnis; Bemächtigungslage; …
Der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH StV 1997, 302, 303; StV 2007, 354; Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07). - BGH, 08.06.2017 - 4 StR 607/16
Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer …
Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll; der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07, NStZ-RR 2008, 109 f.; vom 14. März 2007 - 2 StR 576/06, StV 2007, 354; vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, StV 1997, 302 f.).