Rechtsprechung
BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens (Ungeeignetheit; vorweggenommene Beweiswürdigung); Zulässigkeit der Verfahrensrüge (ungenaue Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung; Rüge der Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens
- Judicialis
StPO § 78; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 244 Abs. 3
Voraussetzungen der "Ungeeignetheit" - vor allem beim Sachverständigengutachten - rechtsportal.de
StGB § 244 Abs. 3
Voraussetzungen der "Ungeeignetheit" - vor allem beim Sachverständigengutachten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 476
- StV 2008, 337
Wird zitiert von ... (10)
- BSG, 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R
Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in …
Diese sieht der Senat vornehmlich in der Rüge der Klägerin, das LSG habe, indem es in diesem Zusammenhang auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen H. vom 5.4.2005 Bezug genommen habe, ein ungeeignetes Beweismittel verwertet (vgl allgemein dazu zB BGH Beschluss vom 24.6.2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527; BGH Beschluss vom 15.3.2007 - 4 StR 66/07 - NStZ 2007, 476) und damit seiner Entscheidung zugleich einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt. - OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16
Loveparade-Strafverfahren eröffnet
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Sachverständiger bereits dann ein geeignetes Beweismittel ist, wenn seine Folgerungen die zu klärende Beweistatsache als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und das Gutachten hierdurch Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts haben kann (vgl. BGH NStZ 2007, 476, 477; NStZ 2012, 345). - BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als …
Dem steht nicht entgegen, dass der Revisionsführer das prozessuale Geschehen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 ? 4 StR 66/07, juris Rn. 3;… Beschluss vom 10. August 2004 ? 3 StR 240/04, juris Rn. 6).
- BGH, 01.12.2011 - 3 StR 284/11
Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (Antrag auf ein anthropologisches …
a) Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erreichen lässt und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (BGH…, Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 45/97, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; Beschluss vom 15. März 2007 - 4 StR 66/07, NStZ 2007, 476, 477; Beschluss vom 7. August 2008 - 3 StR 274/08, NStZ 2009, 48 f.).Ob eine sachverständige Begutachtung auf der verfügbaren tatsächlichen Grundlage zur Klärung der Beweisbehauptung nach diesen Maßstäben geeignet ist, kann und muss der Tatrichter in Zweifelsfällen im Wege des Freibeweises - etwa durch eine Befragung des Sachverständigen zu den von ihm für eine Begutachtung benötigten Anknüpfungstatsachen - klären (BGH…, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 1 StR 86/94, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 14;… Beschluss vom 9. März 1999 - 1 StR 693/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 20; Beschluss vom 15. März 2007 - 4 StR 66/07, NStZ 2007, 476, 477).
- BGH, 07.08.2008 - 3 StR 274/08
Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages (Einholung eines …
Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BGH NStZ 2007, 476).Selbst wenn der Sachverständige nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, welche die unter Beweis gestellte Behauptung mehr oder weniger wahrscheinlich machen, und sein Gutachten hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen kann, ist dieses nicht berechtigt, den gestellten Beweisantrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen (…vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6, 7, 14; BGH NStZ 2007, 476).
- FG Münster, 14.01.2008 - 4 K 4381/05
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt des behinderten Kindes
Ungeeignete Beweise sind nicht zu erheben (siehe dazu z.B. BGH Beschluss vom 15.03.2007 4 StR 66/07, [...]; BFH Beschluss vom 04.07.2007 IV B 72/06, [...]). - OLG Schleswig, 06.11.2013 - 1 Ss 124/13
Beweisantrag, Antragsvoraussetzungen, Konnexität
Das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH NStZ 2007, 476, 477; StV 1997, 338).Sachverständige sind bereits dann als geeignetes Beweismittel anzusehen, wenn sie zwar keine sicheren oder eindeutigen Schlüsse ziehen könnten, ihre Folgerungen die unter Beweis gestellten Behauptungen aber mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen, so dass sie hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können (BGH NStZ 1985, 515, 516; NStZ 2007, 476, 477).
- BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
Rüger der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (Angriffsrichtung der Rüge; …
Denn es ist unwesentlich, wie der Beschwerdeführer die Rüge bezeichnet; entscheidend ist ihre wirkliche rechtliche Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 - 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 275; Beschluss vom 15. März 2007 - 4 StR 66/07 Rn. 3, NStZ-RR 2008, 2;… KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 34). - BSG, 02.08.2019 - B 9 V 3/19 BH
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Ebenso wenig verhält sich der zu Protokoll gegebene Antrag dazu, warum sich das benannte - ungewöhnliche - Beweismittel einer MRT-Aufnahme vom Gehirn der Klägerin (vgl dazu Das Gehirn zeigt Erlittenes, FAZ vom 15.7.2013) überhaupt dazu eignen könnte, Misshandlungen der Klägerin gerade durch ihren Vater zu beweisen oder glaubhaft zu machen (vgl BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 12; BGH Beschluss vom 15.3.2007 - 4 StR 66/07 - Juris RdNr 3 mwN). - KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
Verlust der Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden …
bb) Soweit die Revision rügt, das Gericht habe den Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, denn es sei ihm - insbesondere weil der Zeuge "im Angesicht des Richters ggf. anders ausgesagt (hätte), als am Telefon und eine konfrontative Befragung durch die Verteidigung nicht möglich ist" - verwehrt gewesen, im Freibeweis zu prüfen, ob der Zeuge die Beweisbehauptung bestätigt, wendet die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ein, dass bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit eines Beweismittels in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch der Freibeweis zulässig ist (vgl. BGH NStZ 2007, 476; 1999, 362 jeweils m.w.Nachw.).
Rechtsprechung
BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 338 Nr. 5 StPO; § 337 StPO
Vernehmung eines Staatsanwalts als Zeuge und uneingeschränkte Übernahme des Schlussplädoyers durch diesen Staatsanwalt (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO; Beruhen; Verfahrensabsprache, Einschränkung von Verfahrensgrundsätzen zugunsten des ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit des Haltens des Schlussvortrags durch den zuvor in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
- Judicialis
StPO § 338 Nr. 5
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 22 § 226 Abs. 1 § 338 Nr. 5
Sitzungsvertretung durch einen als Zeugen vernommenen Staatsanwalt - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 353
- StV 2008, 337
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 14.02.2018 - 4 StR 550/17
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge in der Hauptverhandlung (keine …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75; vom 20. Juli 1976 - 1 StR 327/76; vom 7. Dezember 1993 - 5 StR 171/93, NStZ 1994, 194; vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04, bei Becker, NStZ-RR 2006, 257;… Beschluss vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; enger BGH, Urteile vom 7. Juni 1956 - 3 StR 148/56, bei Dallinger, MDR 1957, 16; vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; zweifelnd BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, StV 2008, 337;… vgl. Rogall in SK-StPO, 5. Aufl., vor § 48 Rn. 51 ff.). - LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20 Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer auch den Umstand, dass in den Fällen 1 bis 163 ausschließlich der Angeklagte an dem Nebenkläger den Oralverkehr ausübte, es mithin zu keinem für das Opfer in höherem Maße erniedrigenden Eindringen in den Körper des Nebenklägers gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2007 - 5 StR 497/07 - StraFo 2008, 72).
- BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeugen (unzulässige …
Von der vorgenannten Rechtsprechung Abstand zu nehmen, weil es der Angeklagte sonst - wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt - in der Hand hätte, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge den mit der Sache von Anfang an befassten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen (vgl. zu entsprechenden Bedenken auch BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, NStZ 2008, 353 f.; kritisch dazu Kelker, StV 2008, 381 ff.), bietet der vorliegende Fall schon deshalb keinen Anlass, weil die Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeuge hier gerade nicht aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung erfolgte, weshalb vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verteidigung mit dem Ziel, den mit der Sache befassten und eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen, nicht im Raum steht. - VG Düsseldorf, 29.06.2015 - 13 L 1133/15
Aussagegenehmigung, Strafverfahren, Staatsanwalt
Selbst wenn Staatsanwältin I. nach ihrer Vernehmung als Zeugin tatsächlich gehindert wäre, weiterhin in dem Strafverfahren als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zu fungieren, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keineswegs eindeutig ist, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 -, juris, wo die Rechtsansicht, ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt könne für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein, für zweifelhaft gehalten wird, wäre dadurch der Fortgang des Strafverfahrens nicht in Frage gestellt, weil die Aufgabe der Sitzungsvertretung noch durch einen weiteren Staatsanwalt, Herrn H. , wahrgenommen wird, der ebenfalls in das Verfahren eingearbeitet ist und seine Tätigkeit als Sitzungsvertreter fortführen kann. - BVerwG, 05.01.2010 - 2 WD 26.09
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge; …
Ein als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann aber in derselben Hauptverhandlung nur dann weiter als Vertreter der Einleitungsbehörde tätig sein, wenn sich seine Aufgaben als Wehrdisziplinaranwalt von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 - BGHSt 14, 265, vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 - BGHSt 21, 85, vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 - mitgeteilt bei Miebach, NStZ 1990, 24 , vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 - NStZ 1989, 583 und vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04 - mitgeteilt bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 - NStZ-RR 2001, 107 und vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06 - NStZ 2007, 419; zweifelnd Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 - NStZ 2008, 353 mit ablehnender Besprechung Kelker, StV 2008, 381 ff.;… vgl. auch umfassend Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand August 2002, vor § 48 Rn. 46 ff.).