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KG, 29.03.2010 - 4 Ws 14/10, 1 AR 355/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 34 StPO, § 119 Abs 1 S 1 StPO
Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin: Voraussetzungen und Umfang von Beschränkungen für den Untersuchungsgefangenen; Abgrenzung zu anstaltsinternen Anordnungen; Begründungszwang; Unvermeidbarkeit der Beschränkungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.12.2009 - 533 KLs 17/09
- KG, 29.03.2010 - 4 Ws 14/10, 1 AR 355/09
Papierfundstellen
- StV 2010, 370
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12
Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage; …
Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010, 194; Anschluss an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 221 (3. Strafsenat) und NStZ-RR 2010, 292 (2. Strafsenat); KG, StV 2010, 370; OLG Köln, NStZ 2011, 55). - KG, 12.08.2013 - 4 Ws 102/13
Beschränkungen in der Untersuchungshaft
Daher ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt vorliegen (vgl. Senat, StV 2010, 370 m.w.Nachw.).Mit dem Antrag auf Verlegung in ein bestimmtes Haus macht der Beschwerdeführer ein die Vollzugsgestaltung betreffendes Begehren geltend, das ersichtlich außerhalb der gerichtlichen Anordnungskompetenz nach § 119 StPO liegt (vgl. Senat, StV 2010, 370).
- LG Kiel, 21.03.2019 - 7 Qs 23/19
Abgrenzung zwischen den Befugnissen des Haftrichters und denjenigen der …
Wie und auf welche Weise dies zu geschehen hat, ist demgegenüber Gegenstand der Vollzugsgestaltung und obliegt allein der Justizvollzugsanstalt (…s. dazu KG Berlin, StV 2014, 229 Rn. 28 bei juris; vgl. auch zuvor ders. Senat StV 2010, 370 Rn. 20 f bei juris).Das vom Gesetzgeber danach vorgesehene Anhörungs- und Unterrichtungsrecht des Gerichts kann dieses nicht in eine eigene Entscheidungskompetenz umwandeln (vgl. KG StV 2010, 370, Rn. 20 a.E. bei juris).
- KG, 30.04.2014 - 4 Ws 36/14
Beschränkende Anordnungen nur bei darzulegender Erforderlichkeit im Einzelfall
Solche Anordnungen sind daher nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genügt (vgl. BVerfG StV 2009, 253; BerlVerfGH StV 2011, 165; OLG Düsseldorf StV 2011, 746; Senat StV 2010, 370; OLGSt StPO § 119 Nr. 40 = NStZ-RR 2013, 215 [Ls]). - OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12
Uneingeschränkte Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das …
Abgesehen davon wird auch bei Anwendung von § 119 Abs. 1 StPO n.F. vertreten, dass bei Prüfung der Erforderlichkeit von Beschränkungen des Untersuchungsgefangenen im Verkehr mit der Außenwelt nicht nur derjenige Haftgrund, auf den der Haftbefehl gestützt ist, zu berücksichtigen ist, sondern auch weitere, im Haftbefehl nicht aufgenommene Haftgründe herangezogen werden können (so KG StV 2010, 370: OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292; OLG Koblenz JBlRP 2010, 105;… Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 119 Rn. 5). - KG, 07.02.2012 - 4 Ws 11/12
Zur Übergabe von Gegenständen bei Besuchen und Trennungsanordnungen
Daher ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt vorliegen (vgl. Senat, StV 2010, 370 m.w.Nachw.). - KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18
Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung in der Untersuchungshaft
Bei der Anwendung des § 119 Abs. 1 StPO ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Einschränkungen seiner Grundrechte unterworfen werden darf (…vgl. BT-Drucks. 16/11644 a.a.O.;… BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08 - juris Rdn. 27;… VerfGH Berlin a.a.O. Rdn. 17;… KG a.a.O. und Beschluss vom 29. März 2010 - 4 Ws 14/10 - juris Rdn. 10). - KG, 20.10.2022 - 5 Ws 41/22 Bei der Anwendung des § 119 Abs. 1 StPO ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Einschränkungen seiner Grundrechte unterworfen werden darf (…vgl. BT-Drs. 16/11644 a. a. O.;… BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 -, juris Rdnr. 18, und 4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08 -, juris Rdnr. 27;… VerfGH Berlin, a. a. O., juris Rdnr. 17; OLG Celle…, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 3 Ws 372/19 [UVollz] -, juris Rdnr. 20; KG, Beschluss vom 29. März 2010 - 4 Ws 14/10 - Senat, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
- OLG Dresden, 05.04.2016 - 3 Ws 30/16 Zur Begründung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft können dabei nicht nur die Haftgründe herangezogen werden, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrundeliegen (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 119 Rdnr. 5; KG Berlin, StV 2010, 370; OLG Köln, StV 2013, 525; OLG Hamm, StV 2014, 28).