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   OLG Dresden, 17.06.2008 - 1 Ss 401/08   

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https://dejure.org/2008,38190
OLG Dresden, 17.06.2008 - 1 Ss 401/08 (https://dejure.org/2008,38190)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.06.2008 - 1 Ss 401/08 (https://dejure.org/2008,38190)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - 1 Ss 401/08 (https://dejure.org/2008,38190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafrechtliche Würdigung des Tragens von im Bereich der Fingerknöchel mit Quarzsand verstärkten Handschuhen i.R.e. Versammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2010, 639
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 22.10.1997 - 2 Ss 735/97
    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.2008 - 1 Ss 401/08
    Hierunter sind alle Gegenstände zu verstehen, deren Zweckbestimmung nicht, wie die Schutzwaffen, ausschließlich im Schutz ihres Trägers vor polizeilichen Zwangsmaßnahmen liegt, mit denen die Versammlungsteilnehmer vielmehr auch andere Zwecke verfolgen können, die aber zum Schutz jedenfalls geeignet sind, weil sie denselben Zweck wie die Schutzwaffen erfüllen können (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 87 [OLG Hamm 22.10.1997 - 2 Ss 735/97] ; Köhler/Dürig-Friedl a.a.O. Rdnr. 3).
  • OLG Hamm, 20.11.2012 - 4 RVs 113/12

    Zum Schutzwaffenbegriff im Versammlungsrecht

    Unter Schutzwaffen im (technischen) Sinne der §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VersammlG sind ausschließlich Gegenstände zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen (vgl. OLG Frankfurt. NStZ-RR 2011, 257 f.; OLG Dresden, StV 2010, 639 f. m.w.N.; Dietel/Gintzel/Kniesel , Kommentar zum Versammlungsgesetz, 16. Auflage 2010, § 17a Rn. 14).
  • KG, 11.12.2012 - 161 Ss 198/12

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand

    Jedoch genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes andererseits auch nicht, dass der Versammlungsteilnehmer allein aus gänzlich anderen Motiven als der Verhinderung seiner Identifikation eine zu diesem Zweck geeignete Aufmachung anlegt (vgl. zu dem gleich gelagerten Fall des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VersammlG OLG Dresden StV 2010, 639; für eine Vermummung zur Meinungskundgabe BVerfGK 12, 354, 363).
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