Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10 H |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Untersuchungshaft, Fortdauer, Sechs-Monats-Frist
- openjur.de
Untersuchungshaft: Vorliegen der Eröffnungsreife als maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen; Erheblichkeit einer vermeidbaren Gesamtverzögerung des Verfahrens von knapp 14 Wochen
- openjur.de
§§ 122, 121 StPO
Zur Erheblichkeit einer vermeidbaren Gesamtverzögerung des Verfahrens von knapp 14 Wochen; Maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Eröffnung des Hauptverfahrens 14 Wochen nach Eröffnungsreife
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121; StPO § 122
Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Eröffnung des Hauptverfahrens 14 Wochen nach Eröffnungsreife [Schwerer Raub] - rechtsportal.de
StPO § 121 ; StPO § 122
Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Eröffnung des Hauptverfahrens 14 Wochen nach Eröffnungsreife [Schwerer Raub] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
14 Wochen (Monate) Verzögerung führen zur Aufhebung des Haftbefehls
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Beschleunigungsgebot in Haftsachen - Sechsmonatsprüfung
Verfahrensgang
- AG Regensburg, 27.02.2010 - 435/10
- OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10 H
Papierfundstellen
- StV 2011, 39
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19
Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender …
Ist nach den Umständen des Einzelfalls vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist insoweit der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Nürnberg StV 2009, 367; 2011, 39). - OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen; Vorrang vor Verfahrensverbindung
Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336; OLG Nürnberg StV 2011, 39).