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   BGH, 29.09.2010 - 2 StR 382/10   

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https://dejure.org/2010,13769
BGH, 29.09.2010 - 2 StR 382/10 (https://dejure.org/2010,13769)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2010 - 2 StR 382/10 (https://dejure.org/2010,13769)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2010 - 2 StR 382/10 (https://dejure.org/2010,13769)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bandenmäßige Begehung; Bandenhandel; eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG
    Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Begriff der Bande

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG
    Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Begriff der Bande

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Bandeneigenschaft in Bezug auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Hinblick auf den Verkauf von Rauschgift an eine bereits bestehende Organisation auf eigene Rechnung

  • rewis.io

    Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Begriff der Bande

  • ra.de
  • rewis.io

    Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Begriff der Bande

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 30a Abs. 1
    Vorliegen einer Bandeneigenschaft in Bezug auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Hinblick auf den Verkauf von Rauschgift an eine bereits bestehende Organisation auf eigene Rechnung

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Begriff der Bande

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Betäubungsmittelstrafrecht (BGH): Bei eigener Kasse keine Bande

  • strafverteidigung-hamburg.com (Kurzinformation)

    Die Bande wird zurückgepfiffen - Zur Auslegung des Bandenbegriffes bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 551
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - 2 StR 382/10
    Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann noch keine Bande im Sinne dieser Vorschriften, wenn es aufgrund entsprechender, über das einzelne Geschäft hinaus reichender Abreden zu einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und damit letztlich zu einer organisatorischen Struktur führt (BGHSt 42, 255, 259).
  • BGH, 14.04.2015 - 3 StR 627/14

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bandenbegriff;

    a) Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.; Beschlüsse vom 29. September 2010 - 2 StR 382/10, StV 2011, 551, 552; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StV 2012, 413, 414 mwN; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn. 63 ff.).
  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
    Die Kammer hat jedoch auch bedacht, dass auf Grund des Umstandes, dass bei Betäubungsmittelgeschäften regelmäßig verschiedene Personen - wie etwa Veräußerer und Erwerber - zusammenwirken, für die Annahme des Vorliegens einer bandenmäßigen Begehung als einer gegenüber der Mittäterschaft intensivierten Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens erforderlich ist, dass das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene - unter Umständen auch gegensätzliche - Interessen verfolgender Geschäftspartner auch dann noch keine Bande i.S.d. BtMG begründet, wenn es aufgrund entsprechender über das einzelne Geschäft hinausreichender Abreden zu einer organisatorischen Struktur wie etwa einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem führt (st. Rspr.: vgl. BGH, NJW 1997, 810; BGH, StV 2011, 551; BGH, StV 2012, 413).
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