Rechtsprechung
KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 109 StVollzG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 StVollzG; § 159 StVollzG; § 10 StVollzG; § 116 StVollzG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; § 7 Abs. 3 StVollzG; § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; § 113 StVollzG
Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an das Landgericht"; Nichtbefolgung richterlicher Beschlüsse durch den Strafvollzug); einstweilige Anordnung; Verfahrensverzögerung durch die Strafvollstreckungskammer; vollzugliche Entscheidung ... - openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 10 StVollzG, § 11 StVollzG, § 115 StVollzG, § 119 Abs 4 StVollzG
Strafvollzug: Rechtsschutz bei Nichtbeachtung gerichtlicher Entscheidungen durch die Vollzugsbehörde
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gericht darf statt der Vollzugsbehörde entscheiden bei fehlender oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung erfolgender Umsetzung durch die Vollzugsbehörde; Entscheidung durch das Gericht statt der Vollzugsbehörde bei fehlender oder unter willkürlicher ...
- Wolters Kluwer
Gericht darf statt der Vollzugsbehörde entscheiden bei fehlender oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung erfolgender Umsetzung durch die Vollzugsbehörde; Entscheidung durch das Gericht statt der Vollzugsbehörde bei fehlender oder unter willkürlicher ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gericht darf statt der Vollzugsbehörde entscheiden bei fehlender oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung erfolgender Umsetzung durch die Vollzugsbehörde; Entscheidung durch das Gericht statt der Vollzugsbehörde bei fehlender oder unter willkürlicher ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Kammergericht rügt Vollzug: "Kampfansage" der JVA
Besprechungen u.ä.
- HRR Strafrecht (Kurzanmerkung)
Wider das Vollzugsdefizit in Vollzugssachen
Verfahrensgang
- LG Berlin, 11.05.2011 - 599 StVK 1009/10
- LG Berlin, 11.05.2011 - 599 StVK 197/11
- KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Voll
Papierfundstellen
- StV 2012, 159
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17
Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach …
Dessen Regelungen finden auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, denn bei behördlichen Ermessens- und Beurteilungsspielräumen ist in Anfechtungsfällen diejenige Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der von der Behörde getroffenen Entscheidung galt (KG, Beschluss vom 22. August 2011 - 2 Ws 258/11, 260/11 Vollz -, juris Rdnr. 42; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 5 Ws 183/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.).Die setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht (…BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.; OLG Koblenz…, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 2 Ws 689/13 [Vollz] -, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 2 Ws 325/14 Vollz - und 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 52).
Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels muss der Vollzugsplan nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen können, sondern es muss auch eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (…BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 19 m. w. Nachw.;… OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 20; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 a. a. O. und 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 52).
Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (KG…, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. und Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 60; Senat…, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (ständige Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 54, und 27. Dezember 2010 - 5 Ws 636/10 Vollz - Senat…, Beschluss vom 25. August 2016 a. a. O. ;… Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 15, § 11 Rdnr. 32, 55; jeweils m. w. Nachw.).
Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 10 Abs. 1 StVollzG und § 11 Abs. 2 StVollzG nicht besteht (KG, Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 53; Senat…, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.).
- OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12
Rechtsbehelf gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung im …
Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass gerichtliche Zwangsmittel im Verfahren nach dem StVollzG analog §§ 170, 172 VwGO, 888 ZPO nicht zulässig sind, weil das StVollzG die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht geregelt hat, es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts damit nicht vollstreckbar sind (…Senat Beschluss vom 27.08.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. B. v. 22.10.2004, 3 Ws 928/04, NStZ-RR 2005, 96; OLG Frankfurt a.M. NStZ 1983, 335f.; OLG Karlsruhe B. v. 17.11.2003, 1 Ws 297/03; KG B. v. 22.08.2011, 2 Ws 258 und 260/11, StraFo 2012, 34ff, JURIS Rdnr 55; BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 2010, 56336 m.w.N.).Der der Vollzugsbehörde eingeräumte Beurteilungsspielraum und ihr Ermessen sind eingeschränkt, wenn zuvor eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (KG B. v. 22.08.2011, StV 2012, 159, JURIS Rdnr 55).
- OLG Celle, 08.02.2017 - 3 Ws 82/17
Strafvollzug: Erledigung der Hauptsache und Voraussetzungen einer Ablösung aus …
Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn mit der Vollziehung der Entscheidung die Beschwer endgültig weggefallen ist und nach einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde nicht wieder aufleben kann (vgl. KG StraFo 2012, 34). - LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
Haft; Strafvollzug; Unschuldsvermutung; mit Strafbezug; ohne Strafbezug; …
Die Vollzugsbehörde darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des hier maßgeblichen § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bzw. § 53 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW bewenden lassen; sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 BvR 729/08; BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 - 2 BvR 615/97; KG, Beschluss vom 22.08.2011 - 2 Ws 258/11 Vollz; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2007 - 1 Ws 64/07; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2004 - 1 Ws 165/03). - OLG Koblenz, 07.07.2020 - 4 Ws 342/20
Erwerb von Rasierklingen für Präzisionstrimmer
Erforderlich ist vielmehr, dass entweder die Erwartung besteht, dass sich der Rechtsfehler in weiteren Entscheidungen wiederholen wird (Wiederholungsgefahr; vgl. BVerfG BeckRS 2008, 35243; KG NStZ-RR 2004, 157 ; StV 2012, 159 ; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 : Bestätigung einer gängigen Vollzugspraxis), oder dass die angefochtene Entscheidung - bei Abweichungen von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder der anderer Strafvollstreckungskammern (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 262 ;… Arloth/Krä, aaO. Rn. 3a mwN.) - geeignet ist, zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu führen (OLG Stuttgart BeckRS 2004, 12026).
Rechtsprechung
KG, 21.07.2011 - 2 Ws 176/11 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 159 StVollzG
Planung des Strafvollzugs: Erstellung eines neuen Vollzugsplans durch die frühere Justizvollzugsanstalt nach Verlegung des Gefangenen; Anforderungen an die Durchführung der Vollzugsplankonferenz - Wolters Kluwer
Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung des Vollzugsplans und Folgenbeseitigung bei Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt
- rechtsportal.de
StVollzG § 159
Notwendige Teilnehmer an der Vollzugsplankonferenz bei Verlegung eines Gefangenen - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 11.03.2011 - 596 StVK 537/10
- KG, 21.07.2011 - 2 Ws 176/11 Voll
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 95 (Ls.)
- StV 2012, 159
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19
Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen …
cc) Das Kammergericht hat ferner entschieden, dass es im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVollzG Bln) als Orientierungsrahmen (…ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13 -, juris Rdnr. 4 und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16; KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz -, juris Rdnr. 14, und 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz -, juris Rdnr. 10 [jeweils zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG];… Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und 1. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines "Fahrplans für den Vollzugsablauf" (…Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 197 zu § 9 StVollzG Bln) geboten ist, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen (…vgl. jeweils KG, a. a. O.;… Senat, a. a. O.; m. w. Nachw.).dd) Die gemäß § 9 Abs. 5 StVollzG Bln durchzuführende Konferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte (vgl. [jeweils zu § 159 StVollzG] OLG Frankfurt…, Beschluss vom 1. März 2007 - 3 Ws 1051/06 [StVollz] -, juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 5 Ws 58/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.).
Sie ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchzuführen und setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus, um die sichere Information und den Gedankenaustausch der an der Behandlung (maßgeblich) Beteiligten zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat…, Beschluss vom 11. Juli 2016, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln sind danach diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentlich behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen (vgl. [zu § 159 StVollzG] KG…, Beschluss vom 18. April 2011 - 2 Ws 500/10 Vollz -, juris Rdnr. 21) und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (…vgl. [zu § 159 StVollzG] OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 8; [zu § 8 Abs. 5 LSVVollzG Rh-Pf] OLG Koblenz…, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 Ws 559/16 Vollz -, juris Rdnr. 6; [zu § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln] KG, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 Ws 26/14 -, juris Rdnr. 41, und [zu § 159 StVollzG] 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat…, Beschluss vom 11. Juli 2016, a. a. O.;… Feest/Joester, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
Dabei ist der Personenkreis grundsätzlich auf diejenigen beschränkt, die in der Justizvollzugsanstalt tätig sind, deren Leiter die Konferenz durchführt, weil es sich bei dieser im Wesentlichen um eine (interne) Dienstbesprechung von Vollzugsmitarbeitern handelt (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 15, 21. Juli 2010, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 13. August 2007 - 2 Ws 401/07 Vollz -, juris Rdnr. 6;… Senat, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
An dieser Bewertung hat sich nichts dadurch geändert, dass die Regelung zur Vollzugsplankonferenz nun Bestandteil der Vorschrift zum Vollzugs- und Eingliederungsplan (§ 9 StVollzG Bln) ist, mithin anders als § 159 StVollzG (vgl. dazu KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 15, und 13. August 2007, a. a. O., juris Rdnr. 6, jeweils m. w. Nachw.) systematisch nicht (mehr) in dem Abschnitt des Gesetzes über den Aufbau und die Organisation der Anstalten (§§ 101 bis 108 StVollzG Bln) enthalten ist.
- KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an …
aa) Welcher Zeitpunkt der Entwicklung des Gefangenen der vollzuglichen Entscheidung - nach Aufhebung und Zurückverweisung der vorherigen - zugrundezulegen ist, ist bereits dahin entschieden, daß die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muß und nicht auf dem zwangsläufig mehrere Monate alten Stand der aufgehobenen Entscheidung verharrt werden darf (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz - und 27. Januar 2003 - 5 Ws 9/03 Vollz -).Zu den Grundsatzfragen bietet die zu § 159 StVollzG ergangene Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluß vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz - und die Nachweise bei Wydra aaO) genügend Aufschluß.
- KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und …
Kommt es innerhalb des Zeitraums bis zur (neuen) Fortschreibung des Plans zu einem Wechsel in der Person der maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten, die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen, so ist eine Stellungnahme nicht nur seitens der früher tätigen maßgeblich Beteiligten erforderlich, sondern auch derjenigen, die zum Fortschreibungszeitpunkt in diesem Sinne tätig sind (KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz - und 21. Juli 2010, a. a. O. [zur Zusammensetzung der Konferenz nach § 159 StVollzG nach Verlegung des Gefangenen vom Strafvollzug in die [[faktische]] Sicherungsverwahrung]).Ob im Fall der Vielzahl von Beteiligten zumindest teilweise ein schriftliches Verfahren in Betracht kommt (…so Feest/Joester, a. a. O., Teil II § 8 LandesR Rdnr. 14; ferner [betreffend die Mitarbeiter einer anderen Justizvollzugsanstalt] KG, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O), bedarf vorliegend keiner Erörterung.
- OLG Köln, 28.03.2022 - 2 Ws 103/22
Pflichtverteidiger, konkludente Bestellung, Sicherungsverteidiger
d) Aus den vorstehenden Gründen besteht für den Senat kein Anlass zu einer Entscheidung, ob die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung unzulässig ist - und dies auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, rechtzeitig und auch begründet seine Bestellung beantragt hatte - (vgl. BGH, Beschluss v. 20.07.2009, 1 StR 344/08; SenE v. 28.01.2011, 2 Ws 74/11, v. 10.01.2011, 2 Ws 30/11, v. 30.03.2011, 2 Ws 176/11 und v. 02.03.2020, 2 Ws 96/20), mit Blick auf die mit dem Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 verfolgten Zwecke aufrechtzuerhalten ist (…vgl. zum Meinungsstand Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 142 Rn. 20 m.w.N.). - KG, 11.07.2016 - 5 Ws 58/16
Vollzugsplanfortschreibungen: Aufstellungsverfahren und Voraussetzungen der …
Die Vorschrift verpflichtet ihn, bei der Erstellung des individuellen Vollzugsplans und dessen Überprüfung die Konferenz zu beteiligen (KG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz - [juris] m. w. Nachw.) Die Vollzugsplankonferenz ist ein wichtiges Organ der Entscheidungsfindung, auch wenn letztlich der Anstaltsleiter nach § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Gesamtverantwortung trägt (…KG, a. a. O. m. w. Nachw.;… Feest/Walter in AK-StVollzG, § 156 Rdnr. 5;… Arloth a. a. O., § 159 Rdnr. 2).