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   OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11 - 94   

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OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11 - 94 (https://dejure.org/2011,2453)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.09.2011 - 5 W 212/11 - 94 (https://dejure.org/2011,2453)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. September 2011 - 5 W 212/11 - 94 (https://dejure.org/2011,2453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Anordnung einer Freiheitsentziehung zur Threrapieunterbringung gegenüber einer psychisch kranken Person gemäß § 1 ThUG zeitlich nach der Sicherungsverwahrung; Notwendigkeit der Berücksichtigung des Verbots rückwirkender Verschärfungen im Recht der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des ThUG; Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Psychisch gestörter Gewalttäter muss in geschlossener Psychiatrie bleiben

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Therapieunterbringungsgesetz ist verfassungsgemäß

  • saarland-olg.de PDF (Pressemitteilung)

    Walter H. bleibt weiter vorläufig untergebracht

  • saarland-olg.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

Besprechungen u.ä.

  • strafverteidiger-stv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Walter H. in den Rückfängen des ThUG - aktuellster Spaltpilz zwischen EGMR und BVerfG?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 31
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Als Auslegungshilfen sollen sie Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes mitbestimmen (BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 - NJW 2011, 1931).

    Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht in seiner nach dem Urteil des EGMR ergangenen Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) selbst für die Sicherungsverwahrung - und für den Senat bindend - seine Auffassung bekräftigt, diese falle nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG (siehe BVerfG, Urt. v. 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 - NJW 2004, 739), und von einer Anpassung der Auslegung des Art. 103 GG an den Strafbegriff des Art. 7 EMRK abgesehen.

    Der Senat meint, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) aufgestellten Grundsätze für die in Sicherungsverwahrung zu verbringenden oder dort verbleibenden "Altfälle" heranziehen zu können.

    Die erforderliche Präzision und Berechenbarkeit des freiheitsentziehenden Gesetzes ist vor dem Hintergrund seiner Zielsetzung - Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen psychisch gestörten Personen sowie auch das eigene Interesse dieser Personen an therapeutischer Behandlung - nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat zu beziehen, sondern auf den aktuellen psychischen (Dauer-)Zustand des Betroffenen und seine fortbestehende Gefährlichkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - NJW 2011, 1931).

    Der Senat sieht diese Ansicht gestützt durch Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) zur Verfassungswidrigkeit der §§ 66b Abs. 2, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und § 7 Abs. 2 JGG.

    Das Tatbestandsmerkmal des "unsound mind" setzt nach der Rechtsprechung des EGMR voraus, dass es sich um eine zuverlässig nachgewiesene psychische Störung - "true mental disorder" - handelt, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert - "warranting compulsory confinement" -, und die fortdauert - "the validity of continued must depend upon the persistence of such a disorder" - (zuletzt EGMR, Urt. v. 21.6.2005, Beschwerde-Nr. 517/02, K. ./. Vereinigtes Königreich); zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB muss sie hingegen gerade nicht führen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - NJW 2011, 1931; BGH, Urt. v. 21.6.2011 - 5 StR 52/11 - NJW 2011, 2744).

    Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass auf dieser Grundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schweren (Sexual-) Straftaten zu rechnen ist, die selbst den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab erfüllt (NJW 2011, 1931; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.7.2011 - 15 W 1400/11 -, das diesen auf das ThUG nicht für anwendbar hält).

    Die dort in Auftrag zu gebenden psychiatrischen Gutachten (§ 9 ThUG) werden sich deshalb eingehend damit auseinanderzusetzen haben, wie sich die aktuelle Entwicklung des Betroffenen, vor allem dessen Umgang mit Alkohol, aber auch dessen fortgeschrittenes Alter auf die Gefährlichkeitsprognose auswirken, insbesondere ob es zwischenzeitlich - wie der Betroffene behauptet - aufgrund einer Erkrankung der Prostata zu einem Verlust der sexuellen Bedürfnisse gekommen ist, ferner - mit Blick auf die Bedeutung "eines geeigneten sozialen Empfangsraums" (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - NJW 2011, 1931) - wie die sozialen Verhältnisse des Betroffenen zu bewerten sind.

    Entsprechendes hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) für die Sicherungsverwahrung bekräftigt.

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Der Bundesgerichtshof hob das Urteil vom 17.7.2009 auf und wies den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurück (BGH, Urt. v. 12.5.2010 - 4 StR 577/09).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010 (4 StR 577/09) sei "rechtskräftige Entscheidung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze dieser Entscheidung - entgegen der Auffassung, die der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 12.5.2010 (4 StR 577/09 - NStZ 2010, 567) in Bezug auf den hiesigen Betroffenen vertreten hatte - im Beschluss vom 23.5.2011 (5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - NJW 2011, 1981) berücksichtigt: Eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen eines aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 EMRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung sei nicht geboten.

    Der Anwendbarkeit des § 1 ThUG steht nicht entgegen, dass gegen den Betroffenen aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 23.6.2007 nur eine einstweilige Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO vollzogen, die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts vom 17.7.2009 (Ks 2/09) zur nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB indessen nie rechtskräftig geworden, sondern durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010 (4 StR 577/09) aufgehoben worden war.

    Sie hätte "länger" andauern - nämlich in eine Sicherungsverwahrung aufgrund rechtskräftiger Endentscheidung übergehen - können, wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.5.2010 (4 StR 577/09) nicht der Sache nach festgestellt hätte, dass "ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung" dem entgegenstünde.

    Der Betroffene ist eine wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verurteilte Person, für die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, nämlich derjenigen des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010 (4 StR 577/09), feststeht, dass sie deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010 (4 StR 577/09) ist entgegen der Auffassung des Betroffenen eine solche Entscheidung.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Über die Regelung der Voraussetzungen der Strafbarkeit hinaus umfasst das "Strafrecht" i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht nur alle eine Schuldfeststellung voraussetzenden Sanktionen sondern auch die von einer solchen unabhängigen Rechtsfolgen einer Straftat (BVerfG, Urt. v. 10.2.2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 - BVerfGE 109, 190, Rdz. 85 ff. bei juris).

    Daher hat die Verfassungsrechtsprechung unter Billigung der Verfassungsrechtslehre (vgl. v.Mangoldt/ Klein/ Starck/ Oeter, GG, 6. Aufl., Art. 74 Rdn. 15; Sachs/ Degenhardt, GG, 5. Aufl., Art. 74 Rdn. 10) landesgesetzliche Regelungen der nachträglich angeordneten Unterbringung rückfallgefährdeter Straftäter für kompetenzwidrig erachtet, weil eine solche präventive Maßnahme notwendigerweise eine "sorgfältige Analyse der Anlasstat" voraussetze und so einen Zusammenhang zwischen vergeltender und vorbeugender Sanktion beweise (BVerfG, Urt. v. 10.2.2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 - BVerfGE 109, 190, Rdz. 98, 100 bei juris).

    Einen solchen Sachzusammenhang zum Strafrecht, dem die Regelung der Sicherungsverwahrung unterfällt, hat das Bundesverfassungsgericht für die nachträglich angeordnete Unterbringung rückfallgefährdeter Straftäter angenommen (BVerfG, Urt. v. 10.2.2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 - BVerfGE 109, 190 ff.).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Das folge aus den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Nr. 19359/04).

    Allerdings stellt das ThUG eine Reaktion des Bundesgesetzgebers auf das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) dar, der die frühere Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in der ab dem 31.1.1998 geltenden früheren Fassung des § 67d StGB a.F. i.V.m. Art. 1a des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 (BGBl. I Seite 160) für mit den Art. 5 und 7 der EMRK nicht vereinbar erklärt hat.

    Wie im kompetenzrechtlichen Kontext bereits dargelegt, hatte der EGMR in der Entscheidung vom 17.12.2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) die gesetzlich eingeführte Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung über die zuvor geltende Zehnjahres-Höchstfrist hinaus zu verlängern, wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK verworfen.

  • OLG Nürnberg, 21.07.2011 - 15 W 1400/11

    Therapieunterbringung: Anwendbarkeit des für die nachträglich angeordnete

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Es geht um die Unterbringung in einer Einrichtung, die "wegen ihrer medizinischtherapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer" ebenso zu gewährleisten hat wie eine räumliche und organisatorische Trennung "von Einrichtungen des Strafvollzugs", mithin um eben jenes Konzept, das der EGMR in der Entscheidung vom 17.12.2009 (juris Rdz. 127, 128) als fehlend moniert hatte (siehe auch OLG Nürnberg, Beschl v. 21.7.2011 - 15 W 1400/11 ThUG - 15 W 1400/11).

    Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass auf dieser Grundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schweren (Sexual-) Straftaten zu rechnen ist, die selbst den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab erfüllt (NJW 2011, 1931; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.7.2011 - 15 W 1400/11 -, das diesen auf das ThUG nicht für anwendbar hält).

  • BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 1537/08

    Zurückschiebung eines Ausländers auch in anderen Staat als denjenigen, aus dem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Das ist in der verfassungsrechtlichen Literatur unbestritten (siehe nur Degenhardt in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 104 Rdn. 9; Gusy in: Mangoldt/ Klein/ Starck, Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Art. 104 Rdn. 26; Jarass in: Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 104 Rdn. 3) und wird in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nicht anders gesehen (BVerfG, FamRZ 1995, 1052; BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616).

    Äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation ist in freiheitsrelevanten Regelungsbereichen der mögliche Wortsinn des Gesetzes (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616; zum Wortsinn als Rahmen der (einfachen) Gesetzesauslegung siehe auch Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, Seite 163, 164).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Denn der Bundesgesetzgeber ist befugt, auch solche Materien zu regeln, die nicht als solche der Bundesgesetzgebung zugewiesen sind, ohne die jedoch eine der Bundesgesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62, 115; BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 - BVerfGE 98, 265, 299 jeweils m.w.N.).

    Das "Übergreifen" des Bundesgesetzgebers muss allerdings "unerlässliche Voraussetzung" für die Regelung der zugewiesenen Materie sein (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62, 115 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Denn der Bundesgesetzgeber ist befugt, auch solche Materien zu regeln, die nicht als solche der Bundesgesetzgebung zugewiesen sind, ohne die jedoch eine der Bundesgesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62, 115; BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 - BVerfGE 98, 265, 299 jeweils m.w.N.).

    Diese "Unerlässlichkeit" ist jedoch normativ zu verstehen: Verfolgt der Bundesgesetzgeber mit der Gesamtregelung ein bestimmtes Schutzkonzept zugunsten hochrangiger Rechtsgüter, in dessen Rahmen er Sanktionen durch Strafe teilweise zurücknimmt, und verzahnt er mit einem verbleibenden strafrechtlichen Kern andere Rechtsfolgen, so kann er auch insoweit auf seine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zurückgreifen (BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 - BVerfGE 98, 265, 299).

  • BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze dieser Entscheidung - entgegen der Auffassung, die der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 12.5.2010 (4 StR 577/09 - NStZ 2010, 567) in Bezug auf den hiesigen Betroffenen vertreten hatte - im Beschluss vom 23.5.2011 (5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - NJW 2011, 1981) berücksichtigt: Eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen eines aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 EMRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung sei nicht geboten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Übergangsregelung in Ziff. III 2. a) des Entscheidungstenors für die "Altfälle" die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. ihre Fortdauer unter anderem davon abhängig gemacht, dass der Betreffende an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leide (vgl. - diesen Vorgaben Rechnung tragend - nunmehr auch BGH, Beschl. v. 23.5.2011 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - NJW 2011, 1981; BGH, Urt. v. 21.6.2011 - 5 StR 52/11 -).

  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Übergangsregelung in Ziff. III 2. a) des Entscheidungstenors für die "Altfälle" die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. ihre Fortdauer unter anderem davon abhängig gemacht, dass der Betreffende an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leide (vgl. - diesen Vorgaben Rechnung tragend - nunmehr auch BGH, Beschl. v. 23.5.2011 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - NJW 2011, 1981; BGH, Urt. v. 21.6.2011 - 5 StR 52/11 -).

    Das Tatbestandsmerkmal des "unsound mind" setzt nach der Rechtsprechung des EGMR voraus, dass es sich um eine zuverlässig nachgewiesene psychische Störung - "true mental disorder" - handelt, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert - "warranting compulsory confinement" -, und die fortdauert - "the validity of continued must depend upon the persistence of such a disorder" - (zuletzt EGMR, Urt. v. 21.6.2005, Beschwerde-Nr. 517/02, K. ./. Vereinigtes Königreich); zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB muss sie hingegen gerade nicht führen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - NJW 2011, 1931; BGH, Urt. v. 21.6.2011 - 5 StR 52/11 - NJW 2011, 2744).

  • LG Saarbrücken, 02.09.2011 - 5 O 59/11

    Therapieunterbringungsgesetz: Anwendbarkeit bei Nichtvollzug nachträglich

  • OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11

    Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in

  • BVerfG, 09.03.1995 - 2 BvR 1437/93

    Unterbringung psychisch Kranker in den neuen Bundesländern

  • EGMR, 21.06.2005 - 517/02

    KOLANIS c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 20.02.2003 - 50272/99

    HUTCHISON REID v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07

    Gerichtliche Überprüfung einer nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 14 Wx 20/11

    Therapieunterbringung: Geeignetheit einer Unterbringung eines ehemals

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • Drs-Bund, 23.05.1985 - BT-Drs 10/3403
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 391/07

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (vorherige Erklärung der

  • LG Saarbrücken, 17.07.2009 - 2 Ks 2/09
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    a) Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2011 - 5 W 212/11-94 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 - 5 O 59/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 30. September 2011 als unbegründet zurück (Saarländisches OLG, Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 212/11-94 -).

    Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die jeweils angegriffenen Entscheidungen gegeben sein muss, ist nicht dadurch entfallen, dass die im Verfahren 2 BvR 2302/11 angegriffenen Beschlüsse, mit denen die einstweilige Anordnung erfolgte (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 O 59/11 - und Saarländisches OLG, Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 212/11-94 -), durch die spätere Verlängerung (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 5 O 59/11 -) und Unterbringungsanordnung in der Hauptsache (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 5 O 59/11 - und Saarländisches OLG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 5 W 44/12-22 -) gegenstandslos geworden sind.

  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 106/12

    Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der

    Hieran sieht es sich aber durch den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2011 (5 W 212/11-94, StV 2012, 31) gehindert.

    einerseits Antrag des Landes Brandenburg für die Plenarberatung des Bundesrats in BR-Drucks. 794/2/12; Kinzig, NJW 2011, 177, 181; und auch LG Lübeck, SchlHA 2011, 417, 418; andererseits OLG Saarbrücken, StV 2012, 31, 32).

    Das sei "materiell Sicherungsverwahrung" (OLG Saarbrücken, StV 2012, 31, 34).

    Diese Erklärung ist kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschrift in diesem Sinne verstanden hätte (aM wohl OLG Saarbrücken, StV 2012, 31, 36).

  • OVG Saarland, 06.09.2013 - 3 A 13/13

    Dauerobservation; rückfallgefährdete Sexual- und Gewaltstraftäter;

    Die gegen die Beschlüsse des Landgerichts eingelegten Beschwerden des Klägers wies das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 30.9.2011 - 5 W 212/11 - und vom 14.12.2011 - 5 W 282/11 - zurück.

    Mit Beschluss vom 11.7.2013 - 2 BvR 2301/11, 2 BvR 1279/12 - hob das Bundesverfassungsgericht die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.9.2011 - 5 W 212/11 - und des Landgerichts B-Stadt vom 2.9.2011 - 5 O 59/11 - sowie die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.5.2012 - 5 W 44/12 - und des Landgerichts B-Stadt vom 17.2.2012 - 5 O 59/11 - mit der Begründung auf, dass diese Entscheidungen den bei verfassungskonformer Auslegung an das Therapieunterbringungsgesetz zu stellenden Anforderungen nicht gerecht würden.

  • OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11

    Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem ThUG - Sicherungsverwahrung;

    a) Was die Kategorie der "psychischen Störung" anbelangt, geht der Senat in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (Begründung zu § 1 ThUG in Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zur Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, BT-DRs 17/3403), den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner erwähnten Entscheidung vom 4. Mai 2011 (bei Juris, Rn. 36) und dem zwischenzeitlich erreichten Diskussionsstand in der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11 -, bei juris, Rn. 24; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 212/11- 94, 5 W 212/11, bei juris Rn. 78 ff; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 15 W 2355/11ThUG, 15 W 2356/11ThuG -, bei juris, Rn. 10 f.) davon aus, dass die von beiden Gutachtern, darüber hinaus aber auch in einer weiteren Anzahl von Vorgutachten (Gutachten Dr. R., Gutachten Dr. G.) beim Betroffenen diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung in Kombination mit Alkoholabhängigkeit zweifelsohne eine psychische Störung im Sinne des § 1 ThUG darstellt.

    Schon nicht im Sinne einer anderenfalls zu erwägenden Vorlage nach Artikel 100 GG entscheidungserheblich sind etwaige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes selbst; die vom Landgericht geäußerten Zweifel an der Kompetenz des Bundesgesetzgebers teilt der Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 30. September 2011 (- 5 W 212/11 - 94, 5 W 212/11 bei Juris, Rn. 28 ff.) ohnehin nicht.

    Zwar ist die Existenz einer zur Unterbringung geeigneten Einrichtung im Sinne der §§ 1, 2 ThUG Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung selbst (zutreffend OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586 ff.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 212/11 - 94, 5 W 212/11, bei juris).

  • OLG Nürnberg, 24.01.2012 - 15 W 39/12

    Therapieunterbringung: Anordnung bei einstweiliger Unterbringung in Erwartung der

    Gegen den am 06.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt S. mit Schriftsatz vom 20.12.2011, der am selben Tage beim Landgericht Regensburg einging, unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30.09.2011, Az. 5 W 212/11-94, Beschwerde eingelegt.

    Insoweit kann offen bleiben, ob die Formulierung in Abs. 1 auch eine Interpretation dahingehend zuließe, dass davon auch solche Personen erfasst sind, die zwar bislang nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht waren, für die nach bisheriger Rechtslage aber die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgelegen hätten und gegen die nunmehr die Anordnung von Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot rückwirkender Verschärfungen "nicht länger" - im Sinne von "anders als bisher" - möglich ist (so OLG Saarbrücken, 30.09.2011, 5 W 212/11).

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Absehen von der

    Diese Begriffsdefinition, bei der eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB als "psychische Störung" (und damit als Grundlage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) eingeordnet wurde, prägt auch die gesamte bislang dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BGHSt 56, 254; Senat Die Justiz 2012, 445 und Beschluss vom 06.12.1011 - 2 Ws 332/10; KG, Beschlüsse vom 18.10.2011 - 2 Ws 566/10, und vom 19.10.2011 - 2 Ws 150/11, jeweils bei juris; OLG Saarbrücken StV 2012, 31; OLG Köln OLGSt ThUG § 1 Nr. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.3.2012 - 3 Ws 33/12, bei juris; OLG Nürnberg OLGSt ThUG § 1 Nr. 3; OLG Schleswig SchlHA 2012, 312).
  • OLG München, 09.01.2012 - 34 Wx 573/11

    Therapieunterbringung: Antragsbefugnis des Leiters einer JVA

    Auf die Frage ob eine einstweilige Unterbringung auf der Grundlage des § 275a Abs. 6 StPO als Sicherungsverwahrung i.S.v. § 1 ThUG zu bewerten (so OLG Saarbrücken BeckRS 2011, 23938) und daraus die Antragsberechtigung des Leiters der Einrichtung abzuleiten ist, kommt es demnach nicht an.
  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12

    Therapieunterbringungsgesetz: Dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden

    Seine Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des ThUG hat der Beteiligte zu 2) zwischenzeitlich mit Bezug auf den Beschluss des OLG Saarland vom 30. September 2011 - 5 W 212/11  (StV 2012, 31ff) und dessen Besprechung durch Ullenbruch (StV 2012, 44 ff) ergänzt.
  • LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16

    Einstweilige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein

    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).
  • LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15

    Vorläufige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein:

    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).
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