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OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11 |
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Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 13.05.2011 - 17b StVK 66/10
- OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11
Papierfundstellen
- StV 2012, 40
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10
Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter …
Auszug aus OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11
Nach der Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH vom 9. November 2010 (NJW 2011, 240) ist bei einer an der EMRK orientierten Auslegung die rückwirkende Klausel des § 67d Abs. 3 S.1 StGB zum Einen nur dann anwendbar, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.Als weitere Fallgruppe hatte es der BGH (Beschl. vom 9. November 2010, a.a.O.) für eine Fortsetzung der Sicherungsverwahrung als ausreichend angesehen, dass ein Verurteilter - etwa mit hoher Rückfallgeschwindigkeit, während gewährter Lockerungen oder bereits im Vollzug geplant - mehrere Vortaten schwerster Art begangen hat und sich im Rahmen des Vollzuges keine positiven Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Verurteilten dokumentierten massiven Gefährlichkeit nahe legen.
- BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche …
Auszug aus OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11
Zu dieser Fallgruppe hatte der BGH bereits in der Entscheidung vom 21. Juli 2010 (BGHSt 55, 234 ff) ausgeführt, dass es für die Annahme konkreter Umstände nicht ausreiche, wenn die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten allein aus seiner Dissozialität und seinem Lebensweg abgeleitet wird, die sich in den vom ihm begangenen Straftaten niedergeschlagen haben, verbunden mit dem Umstand, dass der Verurteilte nie zu einer therapeutischen Aufarbeitung seiner Straftaten bereit war.Allerdings reichen auch eine reine Passivität des Untergebrachten und seine Weigerung zur therapeutischen Aufarbeitung des Tatgeschehens nicht aus (vgl. BGHSt 55, 234 ff.).
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11
Für die Feststellung konkreter Umstände in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten, aus denen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten abzuleiten ist (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.), ist es nicht erforderlich, dass sich schon allein aus dem vollzuglichen Verhalten konkrete Anhaltspunkte für die künftige Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten ergeben.Zwar ist § 67d Abs. 3 S. 1 StGB nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.), soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 begangen wurden, mit Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 sowie in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des GG unvereinbar.
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Auszug aus OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11
Die - denkbare - Option einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch Neuroleptika in der psychiatrischen Klinik ist nach den eindeutigen Vorgaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (2 BvR 882/09, juris) rechtlich ausgeschlossen. - BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale …
Auszug aus OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11
Dabei können auch die Erkenntnisse über das Verhalten des Untergebrachten vor dem Vollzug, namentlich die Rückfallgeschwindigkeit nach früheren Strafvollstreckungen (BGH, U. v. 21.06.2011, 5 StR 52/11), ebenso ergänzend herangezogen werden wie der konkrete soziale Empfangsraum nach Entlassung aus dem Vollzug.
- OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Absehen von der …
Soweit sich solche Umstände nicht schon aus dem Vollzugsverhalten ergeben, wird eine Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur in Betracht kommen, wenn der VU - etwa mit hoher Rückfallgeschwindigkeit, während gewährter Lockerungen oder bereits im Vollzug geplant - mehrere Vortaten im genannten Sinn begangen hat und sich im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung keine positiven Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Verurteilten dokumentierten massiven Gefährlichkeit nahelegen (BGHSt 56, 73; Senat, Beschluss vom 01.03.2013 - 2 Ws 30/13; OLG Celle StV 2012, 40). - OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 169/11
Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten
Konkrete Umstände sieht der Senat zunächst in der hohen Rückfallgeschwindigkeit bei den Anlass und den Vortaten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.06.2011, 5 StR 52/11 , zur hohen Rückfallgeschwindigkeit als konkretem Umstand. OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2011, 2 Ws 150/11 , vom 01.07.2011, 2 Ws 158/11 und vom 05.07.2011, 2 Ws 139/11). - OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 161/11
Sicherungsverwahrung; Erledigung; Mischfall; Anlass; Vortat
Konkrete Umstände sieht der Senat zunächst in der hohen Rückfallgeschwindigkeit bei den Anlass- und den Vortaten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.06.2011, 5 StR 52/11, zur hohen Rückfallgeschwindigkeit als konkretem Umstand; OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2011, 2 Ws 150/11, vom 01.07.2011, 2 Ws 158/11 und vom 05.07.2011, 2 Ws 139/11). - OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 162/11
Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten
Konkrete Umstände sieht der Senat zunächst in der hohen Rückfallgeschwindigkeit bei den Anlass und den Vortaten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.06.2011, 5 StR 52/11 , zur hohen Rückfallgeschwindigkeit als konkretem Umstand. OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2011, 2 Ws 150/11 , vom 01.07.2011, 2 Ws 158/11 und vom 05.07.2011, 2 Ws 139/11). - OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Fortdauer über zehn Jahre hinaus in …
Für diese Bewertung können u.a. das Vollzugsverhalten, die Rückfallgeschwindigkeit nach früheren Strafvollstreckungen sowie der soziale Empfangsraum herangezogen werden (vgl. OLG Celle B.v.21.6., 2 Ws 150/11).