Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.02.2012

Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11   

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https://dejure.org/2012,1097
BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11 (https://dejure.org/2012,1097)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2012 - 4 StR 632/11 (https://dejure.org/2012,1097)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11 (https://dejure.org/2012,1097)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Tankbetrug ist Strafbar - aber nicht immer

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tankbetrug an der SB-Tankstelle

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    (Kostenfreies) Selbstbedienungstanken - Unterschlagung - Betrug - Diebstahl - was ist es?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Selbstbedienungstanken ohne Zahlungsabsicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Benzin - "Benzindiebstahl"

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Schwarztanken ist Betrug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zum "Schwarztanken": Tanken ohne zu Bezahlen ist als Betrug bzw. versuchter Betrug strafbar - Bemerkt der Betreiber den Tankvorgang nicht, liegt versuchter Betrug vor

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1092
  • NStZ 2012, 324
  • NZV 2012, 248
  • StV 2012, 465
  • JR 2012, 472
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.05.1983 - 4 StR 121/83

    Tankstelle - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, bei Bedienung einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11
    Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt, sich das Benzin zuzueignen, kommt eine Bestrafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den - versuchten oder vollendeten - Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem erlangt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 jeweils mwN).
  • BGH, 28.07.2009 - 4 StR 254/09

    Betrug und Diebstahl beim "Tanken ohne zu bezahlen" (Irrtum; Vollendung;

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11
    Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt, sich das Benzin zuzueignen, kommt eine Bestrafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den - versuchten oder vollendeten - Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem erlangt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 jeweils mwN).
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Bestreben des Täters - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an darauf gerichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten ( BGH NJW 1983, 2827; NStZ 2009, 694; NJW 2012, 1092, 1093; Beschluss vom 19.12.2012 - 4 StR 497/12, juris).

    Durch das Einfüllen des Kraftstoffs hatte der Angeklagte möglicherweise das Eigentum oder jedenfalls - wenn die Freischaltung der Zapfsäule nur als Angebot zu einer durch Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingten Übereignung zu sehen sein sollte (Beckmann in jurisPK, BGB, § 929 Rn. 34 m.w.N.) - den Besitz an dem Kraftstoff, mithin einen Vermögensvorteil i.S. des § 263 StGB erlangt (BGH NJW 1983, 2827; NJW 2012, 1092).

    Auch hat sich der Unrechtsgehalt der Taten trotz der Einordnung als Versuch nicht wesentlich geändert (vgl. BGH NJW 2012, 1092, 1093).

  • BGH, 09.03.2016 - 4 StR 60/16

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Dauerdelikt: keine Unterbrechung durch

    bis 9. der Urteilsgründe zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324) nicht unterbrochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 2004, 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 497/12

    Betrug an Selbstbedienungstankstellen (Verfügung des Tankstellenpersonals;

    In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Bestreben des Täters - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an darauf gerichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324).
  • BGH, 08.11.2022 - 5 StR 318/22

    Betrug beim Selbstbedienungstanken; Abgrenzung von Raub und räuberischer

    Wird der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft durchgeführte Tankvorgang - wie hier - nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11, NJW 2012, 1092 f.; vom 9. März 2021 - 6 StR 74/21).
  • KG, 06.05.2016 - 121 Ss 56/16

    Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes zur Urkundenfälschung;

    Denn es liegt lediglich ein versuchter Betrug vor, wenn ein Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeitern bemerkt zu werden (vgl. BGH NJW 2012, 1092 ; wobei in dem dortigen Fall eine bloße Änderung des Schuldspruchs erfolgte, die vorliegend schon wegen der konkurrenzrechtlichen Problematik nicht in Betracht kam).
  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 2 RVs 7/17

    Unwirksame Berufungsbeschränkung; Gesamtvorsatz zum mehrfachen Gebrauch einer

    Denn es liegt lediglich ein versuchter Betrug vor, wenn ein Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne, wie er glaubt, vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeitern bemerkt zu werden (vgl. BGH NJW 2012, 1092).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7238
BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11 (https://dejure.org/2012,7238)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2012 - 3 StR 392/11 (https://dejure.org/2012,7238)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11 (https://dejure.org/2012,7238)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 249 Abs. 1 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 55 StGB; § 354 Abs. 1 StPO; § 265 StPO
    Raub (Zueignungsabsicht); räuberische Erpressung (Vermögensvorteil); nachträgliche Gesamtstrafe

  • lexetius.com
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rustikale Beweissicherung von Bilddateien auf einem fremden Handy erfüllt noch nicht den Tatbestand des Raubes

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 253 Abs 1 StGB, § 255 StGB
    Zueignungsabsicht beim Raub: Gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien als Raub oder räuberische Erpressung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung bei der Wegnahme eines Mobiltelefons und fehlender Raubmerkmale

  • rewis.io

    Zueignungsabsicht beim Raub: Gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien als Raub oder räuberische Erpressung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung bei der Wegnahme eines Mobiltelefons und fehlender Raubmerkmale

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zueignungsabsicht bei Handywegnahme

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der Raub, der kein Raub war…

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Das Durchsuchen des Handyspeichers ist kein Raub

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Kein Raub bzw. räuberische Erpressung bei der gewaltsamen Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Durchsuchung des Speichers und dem anschließenden Kopieren einzelner Daten

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Entreißen eines Handys um Bilddateien zu kopieren ist Nötigung

Besprechungen u.ä. (4)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Handyspeicher-Fall

    § 249 Abs. 1 StGB
    Zueignungsabsicht, Gebrauchsanmaßung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons zur Sichtung gespeicherter Daten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dateien von Festplatte | Sicherung von Beweismaterial

  • strafrechtsblogger.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien begründet nicht die Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 627
  • StV 2012, 465
  • MMR 2012, 563
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 19a) oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseite zu schaffen", "zu beschädigen", sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 jeweils mwN; OLG Köln, Beschluss vom 6. Mai 1997 - Ss 226/97 - 93, NJW 1997, 2611).

    Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 mwN, NStZ 2011, 699, 701; BGH, Beschluss vom 19. August 1987 - 2 StR 394/87, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1 zu einem Fall der Wegnahme zwecks Beweisvereitelung).

  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 19a) oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseite zu schaffen", "zu beschädigen", sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 jeweils mwN; OLG Köln, Beschluss vom 6. Mai 1997 - Ss 226/97 - 93, NJW 1997, 2611).
  • OLG Köln, 06.05.1997 - Ss 226/97

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 19a) oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseite zu schaffen", "zu beschädigen", sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 jeweils mwN; OLG Köln, Beschluss vom 6. Mai 1997 - Ss 226/97 - 93, NJW 1997, 2611).
  • BGH, 02.03.2010 - 3 StR 496/09

    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines Messers als Drohmittel); nachträgliche

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass ein allein dem Tatrichter vorbehaltener Härteausgleich in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, juris; vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203; vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 386/09, StraFo 2010, 74).
  • BayObLG, 12.12.1991 - RReg. 4 St 158/91

    Diskette; Daten; Kopieren; Verwerten; Manifestation; Zueignung; Unterschlagung;

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Dass die vom Angeklagten beabsichtigte Durchsuchung des Speichers und das Kopieren der dabei aufgefundenen Bilddateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache lag, ändert hieran nichts, denn dies führte nicht zu deren Verbrauch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - RReg 4 St 158/91, juris, zum Kopieren und Verwerten von auf Diskette gespeicherten Daten; Cramer, CR 1997, 693, 696; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 154).
  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 386/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Mitteilung des Vollstreckungsstandes

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass ein allein dem Tatrichter vorbehaltener Härteausgleich in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, juris; vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203; vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 386/09, StraFo 2010, 74).
  • BGH, 19.08.1987 - 2 StR 394/87

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung - Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 mwN, NStZ 2011, 699, 701; BGH, Beschluss vom 19. August 1987 - 2 StR 394/87, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1 zu einem Fall der Wegnahme zwecks Beweisvereitelung).
  • BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Weder wollte er sich den Substanz- oder Sachwert des Geräts aneignen noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307 zur fehlenden Aneignungskomponente bei der Wegnahme zwecks Inhaftierung; S/S-Eser/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 242 Rn. 53, 55; NK-StGB-Kindhäuser, 3. Aufl., § 242 Rn. 82; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 150).
  • BGH, 05.10.2000 - 4 StR 313/00

    Tatmehrheit; Natürliche Handlungseinheit durch engen zeitlichen Zusammenhang bei

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Danach hängen die Nötigungshandlung und die weiteren gemeinsamen Angriffe auf die körperliche Integrität des Geschädigten räumlich und zeitlich so eng zusammen, dass sich das Geschehen insgesamt als natürliche Handlungseinheit darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 313/00, juris, bei Taten mit dem sie gemeinsam verbindenden Moment, das Opfer zur "Rede zu stellen"; Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 03.05.2011 - 3 StR 110/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einbezogene Strafen;

    Auszug aus BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11
    Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass ein allein dem Tatrichter vorbehaltener Härteausgleich in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, juris; vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203; vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 386/09, StraFo 2010, 74).
  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18

    Keine Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons in der Absicht, dort

    Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy - wenn auch nur vorübergehend - über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627 zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys).
  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 48/15

    Strafbarkeit wegen Raubes: Erzwingung der Herausgabe eines Mobiltelefons zur

    Dass die von den Angeklagten beabsichtigte Durchsuchung des Speichers und die Identifizierung der dabei aufgefundenen Bilddateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache lagen, ändert hieran nichts, denn diese führten nicht zu deren Verbrauch (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627 mwN).

    Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627).

  • BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17

    Raub (Zueignungsabsicht: Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung; Abgrenzung zur

    Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11 = NStZ 2012, 627).'.
  • BGH, 10.03.2020 - 2 StR 504/19

    Besonders schwere räuberische Erpressung (Verhältnis zwischen Raub und

    An einem solchen Vermögenszuwachs fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, juris Rn. 26 ff., NStZ 2011, 699, 701; Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, juris Rn. 5, NStZ 2012, 627, 628; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371, 372; vom 25. April 2018 - 4 StR 348/17, juris Rn. 7, NStZ-RR 2018, 282 f.; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18 Rn. 19, jeweils mwN).
  • BGH, 09.06.2015 - 3 StR 146/15

    Zueignungsabsicht beim (besonders schweren) Raub eines Mobiltelefons zum Zwecke

    Dass die von den Angeklagten beabsichtigte Durchsuchung des Speichers und die Identifizierung der dabei aufgefundenen Bilddateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache lagen, ändert hieran nichts, denn diese führten nicht zu deren Verbrauch (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627 mwN).

    Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627).

  • OLG Hamburg, 29.07.2019 - 2 Rev 26/19

    Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie - wie hier - "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseite zu schaffen" oder "zu beschädigen" (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - Az.: 3 StR 392/11 -, Rn. 4 f. juris; BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - Az.: 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699; vom 26. September 1984 - Az.: 3 StR 367/84, NJW 1985, 812 m.w.N.).
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